Gesetzgebung

Staatsregierung: Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes und der Bayerischen Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz (Finanzausgleichsänderungsgesetz 2019)

Die Staatsregierung hat o.g. Gesetzentwurf eingebracht (LT-Drs. 18/345 v. 19.02.2019). Dieser sieht Änderungen des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (BayFAG) und Änderungen der Bayerischen Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz (FAGDV) vor. Das Gesetz soll überwiegend rückwirkend vom 01.01.2019 an in Kraft treten. Stichworte u.a.: Erhöhung der einwohnerbezogenen Finanzzuweisungen, Finanzierung der Generalsanierung des Klinikums Augsburg, Erhöhung des Kommunalanteils am Kraftfahrzeugsteuerersatzverbund, Einführung von Straßenausbaupauschalen, Förderung von Wasserversorgungsanlagen, pauschale Finanzierungsbeteiligung an Straßenausbaubeitragsmaßnahmen, Auszahlung der Zuweisungen an Bezirke.

Problem

Im Rahmen der Aufstellung des Doppelhaushalts 2019/2020 sind die finanzielle Ausstattung des kommunalen Finanzausgleichs zu überprüfen und das Finanzausgleichgesetz entsprechend anzupassen. Änderungsbedarf besteht in folgenden Punkten:

  • Die einwohnerbezogenen Finanzzuweisungen (Pro-Kopf-Beträge) nach Art. 7 und 9 Bayerisches Finanzausgleichsgesetz (BayFAG) für die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises und die Aufgaben der Staatsbehörde Landratsamt sollen erhöht werden.
  • Der Freistaat Bayern überführte das Klinikum Augsburg mit dem Gesetz zur Errichtung des Universitätsklinikums Augsburg vom 10. Juli 2018 (GVBl. S. 533) zum 1. Januar 2019 in ein Universitätsklinikum des Freistaates Bayern. Das Klinikum Augsburg befand sich zum Zeitpunkt des Trägerwechsels in einer laufenden Generalsanierung und Neustrukturierung, die bislang nach Art. 11 Bayerisches Krankenhausgesetz (BayKrG) gefördert wurde. Dieser Finanzierungsweg steht nach dem Ausscheiden des Klinikums Augsburg aus dem Krankenhausplan zeitgleich mit dem Trägerwechsel nicht mehr offen. Zentrales Kriterium für die Errichtung des Universitätsklinikums in staatlicher Trägerschaft war aber die Weiterfinanzierung der laufenden Generalsanierung in der gemeinsamen Finanzierungsverantwortung von Staat und Kommunen.
  • Die Zuweisungen, die Kommunen aus dem Kraftfahrzeugsteuerersatzverbund für Straßenbauvorhaben nach Art. 13c und 13g BayFAG sowie für Zwecke des ÖPNV nach Art. 13d BayFAG erhalten, sollen gestärkt werden.
  • Die in Art. 13e Satz 2 BayFAG enthaltene Möglichkeit, aus den für die Förderung von Abwasserentsorgungsanlagen vorgesehenen Mitteln aus dem Kraftfahrzeugsteuerersatzverbund auch Zuweisungen für die Förderung von Wasserversorgungsanlagen zu gewähren, ist bis 2018 befristet.
  • Mit dem Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 26. Juni 2018 (GVBl. S. 449) wurde rückwirkend mit Wirkung ab 1. Januar 2018 geregelt, dass Straßenausbaubeiträge nicht mehr erhoben werden dürfen. Unter den in Art. 19 Abs. 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) genannten Voraussetzungen erhalten die Gemeinden vom Freistaat Bayern für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen, beschränkt-öffentlichen Wegen, in der Baulast der Gemeinden stehenden Teilen von Ortsdurchfahrten und der Straßenbeleuchtung (Straßenausbaubeitragsmaßnahmen im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG), für die sie spätestens bis zum 11. April 2018 das Vergabeverfahren für die erste Bauleistung bereits eingeleitet oder mit eigenem Personal mit der technischen Herstellung begonnen hatten, eine Erstattung entgangener Beiträge oder andernfalls eine Erstattung ihrer vor dem 11. April 2018 getätigten Aufwendungen für Planung und Vorbereitung von Straßenausbaubeitragsmaßnahmen. Unbeschadet der Erstattungen nach Art. 19 Abs. 9 KAG verbleiben den Gemeinden bei künftigen Straßenausbaumaßnahmen höhere Eigenanteile als bisher.
  • Die Zuweisungen an die Bezirke nach Art. 15 BayFAG werden bisher in zwei Raten ausbezahlt. Dies führt zu Schwankungen in der Kassenliquidität der Bezirke.
  • Die Bezeichnung verschiedener Ressorts wurde geändert.

Lösung

I. Finanzielle Ausgangslage von Staat und Kommunen

Der Entwurf des kommunalen Finanzausgleichs 2019 wurde mit den kommunalen Spitzenverbänden erörtert (Art. 23 Abs. 1 BayFAG). Grundlagen waren die Finanzentwicklung von Staat und Kommunen, die Entwicklung des für freiwillige Aufgaben verbleibenden Gesamtbetrags und der Ausblick auf bedarfsprägende Umstände im Jahr 2019. Die Untersuchung der finanziellen Ausgangslage ergibt für den Staat und vor allem für die Kommunen ein positives Gesamtbild. Bei den Kommunen ist besonders hervorzuheben, dass sie trotz eines erneuten Anstiegs der Investitionsquote ihre Schulden weiter verringern konnten. Der für freiwillige Aufgaben zur Verfügung stehende Anteil an den Gesamteinnahmen liegt mit 21,3 % auf einem sehr hohen Niveau. Diese gute Ausgangslage ermöglicht den Kommunen weiterhin eine kraftvolle Selbstverwaltung. Auch der Ausblick auf das Jahr 2019 lässt keine Verschlechterung der Kommunalfinanzen im Verhältnis zum Staatshaushalt erwarten. Es besteht kein Verteilungsdefizit zu Lasten der Kommunen. Gleichwohl sind im kommunalen Finanzausgleich 2019 weitere Verbesserungen zugunsten der Kommunen vorgesehen.

II. Änderungen des Finanzausgleichsgesetzes und der Bayerischen Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz

  • Die Pro-Kopf-Beträge nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 4 sowie Art. 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 5 BayFAG werden angehoben.
  • Mit den Finanzierungsvereinbarungen vom 18. Februar 2016 und 5. April 2017 (jeweils Datum der letzten Unterschrift) wurde mit den kommunalen Spitzenverbänden vereinbart, dass für die Weiterfinanzierung der Generalsanierung des Klinikums Augsburg in staatlicher Trägerschaft weiterhin auch Mittel der Krankenhausfinanzierung zur Verfügung gestellt werden und dabei über eine Änderung des Art. 10b BayFAG und des § 11 Bayerische Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz (FAGDV) sichergestellt wird, dass die zur Verfügung gestellten Beträge weiterhin zur Hälfte von den Landkreisen und kreisfreien Gemeinden über die Krankenhausumlage finanziert werden.
  • Durch die Anhebung des Anteils der Kommunen am Kraftfahrzeugsteuerersatzverbund stehen mehr Mittel für die Förderung von Kommunalstraßenbaumaßnahmen nach Art. 13c Abs. 1 und 13g BayFAG zur Verfügung.
  • Im Kraftfahrzeugsteuerersatzverbund werden Mittel für die Einführung von Straßenausbaupauschalen nach Art. 13h BayFAG-E sowie eine Erhöhung der Zuweisungen für Zwecke des ÖPNV nach Art. 13d BayFAG umgeschichtet. Finanziert werden die Umschichtungen aus dem allgemeinen Steuerverbund.
  • Die Möglichkeit, aus den nach Art. 13e BayFAG für die Förderung von Abwasserentsorgungsanlagen vorgesehenen Mitteln auch Zuweisungen für die Förderung von Wasserversorgungsanlagen zu gewähren, wird bis 2021 verlängert.
  • Um die Gemeinden künftig bei der Finanzierung von Straßenausbaubeitragsmaßnahmen zu unterstützen, wird mit den im neuen Art. 13h BayFAG geregelten Straßenausbaupauschalen eine pauschale Finanzierungsbeteiligung geschaffen, die von den Gemeinden zweckgebunden zur Finanzierung der nicht über Zuweisungen nach BayGVFG oder Art. 13c Abs. 1 BayFAG getragenen Ausgaben für Straßenausbaubeitragsmaßnahmen einzusetzen ist. Die pauschale Finanzierungsbeteiligung soll im Jahr 2019 mit einem Volumen von 35 Mio. € starten und nur Gemeinden gewährt werden, die eine Satzung erlassen und über einen langfristigen Zeitraum Straßenausbaubeiträge erhoben hatten oder unmittelbar erheben wollten. Ab dem Jahr 2020 soll die pauschale Finanzierungsbeteiligung auf 85 Mio. € aufgestockt und ab dann allen Gemeinden gewährt werden. Im Endausbau – nach Auslaufen der Erstattungsleistungen nach Art. 19 Abs. 9 KAG, für die anfänglich jährlich 65 Mio. € vorgesehen sind – soll die pauschale Finanzierungsbeteiligung 150 Mio. € pro Jahr betragen.
  • Um Schwankungen der Kassenliquidität bei den Bezirken zu verringern, erfolgt die in § 16 FAGDV geregelte Auszahlung der jährlichen Zuweisungen nach Art. 15 BayFAG künftig in vier gleichen Raten.
  • Die Bezeichnung der Ressorts wird an die aktuelle Rechtslage angepasst.

Weitere Änderungen dienen der Bereinigung des Gesetzestextes.

Weitere Informationen

  • Gesetzentwurf (Vorgangsmappe des Landtags): hier.
  • Verbundene Meldungen und Stand des Verfahrens: hier.
  • Gesetzgebungsübersicht für den Freistaat Bayern: hier.

(koh)