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BVerwG: Zugang zu Unterlagen über Uwe Mundlos

Das BVerwG in Leipzig hat heute entschieden, dass das Bundesministerium der Verteidigung (Beklagte) einem Presseverlag (Klägerin) Zugang zu Unterlagen gewähren muss, die den Terroristen und ehemaligen Bundeswehrsoldaten Uwe Mundlos betreffen und in den Personalakten anderer (ehemaliger) Soldaten enthalten sind. Etwa enthaltene personenbezogene Daten der anderen Soldaten sind zu schwärzen.

Ausgangspunkt des Rechtsstreits war ein Antrag der Klägerin auf Zugang zu allen Unterlagen, die die Beklagte dem NSU-Untersuchungsausschuss des Bundestags zu Uwe Mundlos zur Verfügung gestellt hatte.

Diesen Antrag lehnte die Beklagte zum überwiegenden Teil ab. Die hiergegen gerichtete Klage blieb vor dem VG erfolglos. Auf die Berufung der Klägerin hin verpflichtete das OVG die Beklagte, etwa 70 Personalakten anderer Soldaten, den Auszug des Einheitsaktenplans, der die Facharbeit des MAD und des Aufsichtsreferats betraf, sowie im Zusammenhang mit mutmaßlichen Munitionsdiebstählen Anfang der 90er Jahre stehende Unterlagen – jeweils unter Schwärzung personenbezogener Daten Dritter – der Klägerin in Kopie zur Verfügung zu stellen.

Die Revision der Beklagten hatte teilweise Erfolg. Hinsichtlich des Zugangs zu Personalakten anderer Soldaten hat die Klägerin die Klage teilweise zurückgenommen und auf diejenigen Unterlagen beschränkt, die Uwe Mundlos betreffen. Insoweit hat das Urteil des OVG im Ergebnis Bestand. Die erforderliche Abwägung zwischen dem postmortalen Persönlichkeitsschutz von Uwe Mundlos als Person der Zeitgeschichte und dem Informationsinteresse der Presse fällt zugunsten der Presse aus.

Soweit die Klägerin darüber hinaus Zugang zu weiteren, als Verschlusssache eingestuften Unterlagen (Auszug aus dem Einheitsaktenplan sowie zu Munitionsdiebstählen), begehrt, hat das BVerwG die Sache an das OVG zurückverwiesen. Das OVG hätte die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Informationen nicht ohne die Durchführung eines sog. in-camera-Verfahrens, bei dem ein besonderer Spruchkörper diese Frage prüft, verneinen dürfen.

Pressemitteilung des BVerwG Nr. 19 v. 28.02.2019 zum Urt. v. 28.02.2019 – BVerwG 7 C 20.17