Auf den Tag genau vor drei Jahren hat der Bayerische Landtag eine Änderung des Kommunalabgabengesetzes beschlossen, wonach Gemeinden für Straßen, deren erstmalige Herstellung vor mindestens 25 Jahren begonnen wurde – sogenannte Altanlagen – Erschließungsbeiträge nicht mehr erheben dürfen. Die Regelung gilt ab dem 1. April 2021. Bayerns Innen- und Kommunalminister Joachim Herrmann stellt hierzu klar:
„Der Gesetzgeber hat den Gemeinden fünf Jahre Zeit gegeben, um sich mit der Neuregelung auseinanderzusetzen und um zu entscheiden, welche Straßen, deren Bau vor langer Zeit begonnen wurde, sie bis zum 31. März 2021 technisch fertigstellen und noch abrechnen wollen. Diese Entscheidung hat er in die Hände der Gemeinden gelegt, die vor Ort entscheiden, wie sie mit der nunmehr drei Jahre alten Regelung umgehen.“
Viele Gemeinden hätten sich dieser Verantwortung gestellt und sich intensive Gedanken gemacht, in welchen Fällen eine technische Fertigstellung und Abrechnung sinnvoll ist. Es blieben jetzt noch zwei Jahre, um Altanlagen fertigzustellen und abzurechnen, oder sich eben gegen eine solche Fertigstellung zu entscheiden; dies sei Ausdruck kommunaler Selbstverwaltung und Eigenverantwortung.
Der von den Regierungsfraktionen vergangene Woche vorgestellte Gesetzentwurf erweitert nochmals den kommunalen Handlungsspielraum, indem er Gemeinden die Möglichkeit gibt, bei der Fertigstellung von Altanlagen auf Erschließungsbeiträge auch gänzlich zu verzichten.
„Die Gemeinden erhalten damit allen Spielraum, um vor Ort zu sachgerechten, abgewogenen Entscheidungen zu finden. Ihnen steht es aber ebenso frei, bis 1. April 2021 noch technische Baumaßnahmen durchzuführen und dafür Erschließungsbeiträge bei den Bürgern zu erheben. Ich bitte in diesem Zusammenhang alle Beteiligten, die in kommunaler Eigenverantwortung vor Ort getroffenen Entscheidungen zu respektieren“, so Herrmann.
Bereits 2016 hat das Innenministerium aus Anlass der Gesetzesänderung die kommunalen Handlungsmöglichkeiten aufgezeigt und diese Auffassung 2018 weitergehend klargestellt: Es steht im pflichtgemäßen Ermessen einer Gemeinde, eine de facto schon vor vielen Jahren erfolgte Erschließung noch fertigzustellen und abzurechnen oder darauf zu verzichten.
„Entscheidet sich eine Gemeinde in abgewogener und nachvollziehbarer Weise für oder gegen eine technische Fertigstellung, gibt es keinen Anlass, dies rechtsaufsichtlich zu beanstanden“, so der Minister.
Ebenso habe der Bayerische Landtag am 23. Januar 2019 beschlossen, „dass Gemeinden nicht zwingend verpflichtet sind, noch nicht erstmalig hergestellte Straßen bis zum 1. April 2021 technisch fertigzustellen“, sagte Herrmann. Dies schließe es aber nicht aus, dass sich Gemeinden auch für eine Fertigstellung und Abrechnung entscheiden.
Übergangsweise haben die Gemeinden bis 31. März 2021 die Möglichkeit, für Altanlagen Erschließungsbeiträge bis zu einem Drittel zu erlassen.
„Die von den beiden Regierungsfraktionen angekündigte Ergänzung im Kommunalabgabengesetz, wonach die Kommunen im Zeitraum 1. Januar 2018 bis 31. März 2021 entstandene Beitragspflichten auch zu einem höheren Teil oder vollständig erlassen können, sichert für die Kommunen einen großen Gestaltungsspielraum bezüglich der Altanlagen vor Ort“, so der Minister abschließend.
Pressemitteilung des StMI Nr. 76 v. 08.03.2019
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