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EuGH (GA): Finanzielle Sanktionen in Vertragsverletzungsverfahren bereits im Ersturteil [erstmals zu Art. 260 Abs. 3 AEUV]

Generalanwalt Tanchev: Der Gerichtshof sollte feststellen, dass Spanien es versäumt hat, die Vorschriften zu erlassen, die erforderlich sind, um der Richtlinie über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher nachzukommen / Spanien sollte dazu verurteilt werden, ein tägliches Zwangsgeld von etwa 106 000 Euro zu zahlen, bis es der Richtlinie nachkommt

Die Kommission hat eine Vertragsverletzungsklage gegen Spanien erhoben, weil es nicht die Maßnahmen erlassen hat, die erforderlich sind, um die Richtlinie über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher[1] bis zum 21. März 2016 umzusetzen. Sie beantragt beim Gerichtshof außerdem, gegen Spanien ein tägliches Zwangsgeld von 105 991,60 Euro ab dem Tag der Verkündung seines Urteils, mit dem die Vertragsverletzung festgestellt wird, zu verhängen, da Spanien gegen seine Pflicht, die Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie mitzuteilen, verstoßen habe.

Diese Rechtssache bietet dem Gerichtshof Gelegenheit, sich erstmals zu Art. 260 Abs. 3 AEUV, der mit dem Vertrag von Lissabon eingeführt wurde, zu äußern. Nach dieser Vorschrift kann die Kommission eine Vertragsverletzungsklage beim Gerichtshof erheben, wenn sie der Ansicht ist, dass ein Mitgliedstaat „gegen seine Verpflichtung verstoßen hat, Maßnahmen zur Umsetzung einer gemäß einem Gesetzgebungsverfahren erlassenen Richtlinie mitzuteilen“, und den Gerichtshof zugleich ersuchen, gegen den Mitgliedstaat finanzielle Sanktionen zu verhängen.

In seinen Schlussanträgen vom heutigen Tag schlägt Generalanwalt Evgeni Tanchev dem Gerichtshof vor, festzustellen, dass Spanien gegen seine Mitteilungspflichten verstoßen hat, und dementsprechend ein tägliches Zwangsgeld zu verhängen. Seines Erachtens ist der Verstoß des Mitgliedstaats gegen seine „Verpflichtung zur Mitteilung“ von Umsetzungsmaßnahmen nach Art. 260 Abs. 3 AEUV weit zu verstehen, so dass auch eine unvollständige oder nicht ordnungsgemäße Umsetzung darunter fällt.

Der Generalanwalt weist darauf hin, dass Spanien nicht bestreitet, dass es seiner Verpflichtung, die zur Umsetzung der fraglichen Richtlinie in das innerstaatliche Recht erforderlichen Maßnahmen zu erlassen und der Kommission mitzuteilen, nicht nachgekommen ist. Er schlägt dem Gerichtshof daher vor, dem ersten Klageantrag der Kommission stattzugeben.

Der Generalanwalt prüft sodann, was unter einem Verstoß gegen die Mitteilungspflicht im Sinne von Art. 260 Abs. 3 AEUV zu verstehen ist. Nach einer Würdigung des Wortlauts, der Entstehungsgeschichte, des Zwecks und des Kontexts dieser Bestimmung gelangt er zu dem Schluss, dass Art. 260 Abs. 3 AEUV dahin auszulegen ist, dass auch der Fall erfasst ist, dass der Mitgliedstaat eine „materiellrechtliche“ Verpflichtung zur Umsetzung nicht erfüllt. Es fällt daher unter diese Bestimmung, wenn ein Mitgliedstaat gar keine Umsetzungsmaßnahmen mitteilt, aber auch, wenn ein Mitgliedstaat Maßnahmen mitteilt, die eine unvollständige oder unrichtige Umsetzung der fraglichen Richtlinie darstellen.

Der Generalanwalt geht dann auf die Frage ein, wie die finanziellen Sanktionen nach Art. 260 Abs. 3 AEUV festgesetzt werden. Im Einzelnen schlägt er vor, dass die Kommission befugt sein sollte, die finanziellen Sanktionen, die sie nach ähnlichen Vorschriften des AEUV vorschlägt, nach derselben Methode zu berechnen. Er vertritt ferner die Ansicht, dass der Gerichtshof auf der Grundlage von Art. 260 Abs. 3 AEUV sowohl einen Pauschalbetrag als auch ein Zwangsgeld oder aber eine finanzielle Sanktion, die nicht von der Kommission beantragt worden sei, verhängen könne, und zwar bis zu der dort für die finanzielle Sanktion vorgesehenen Obergrenze. Diese Obergrenze betreffe nur den Betrag der finanziellen Sanktion und schränke nicht das Ermessen des Gerichtshofs hinsichtlich der Art der zu verhängenden finanziellen Sanktion ein.

Zum vorliegenden Verfahren stellt der Generalanwalt fest, dass die Verhängung eines Zwangsgelds als abschreckende Maßnahme geeignet und das Vorbringen Spaniens, das Zwangsgeld sei unverhältnismäßig, zurückzuweisen sei. Er empfiehlt außerdem, dass der Gerichtshof den Beginn der Vertragsverletzung auf den in der mit Gründen versehenen Stellungnahme angegebenen Stichtag festsetzt. In Anbetracht der in Art. 260 Abs. 3 AEUV genannten Obergrenze schlägt der Generalanwalt dem Gerichtshof vor, ein tägliches Zwangsgeld zu verhängen, das bis zu der von der Kommission angegebenen Höhe reicht.

Pressemitteilung des EuGH Nr. 43 v. 28.03.2019 zu den Schlussanträgen des Generalanwalts in der Rs. C-569/17 (Europäische Kommission / Königreich Spanien)

Redaktioneller Hinweis: Die Überschrift wurde redaktionell formuliert.


[1] Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 60, S. 34).