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BGH: Zulässigkeit der vom Deutschen Wetterdienst angebotenen DWD Warnwetter-App – Verhandlungstermin am 18. Juli 2019 (I ZR 126/18)

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH hat darüber zu entscheiden, ob der Deutsche Wetterdienst (DWD) eine kostenlose und werbefreie App mit zahlreichen Informationen zum Wetter anbieten darf.

Sachverhalt

Die Klägerin bietet meteorologische Dienstleistungen sowohl über das Internet als auch über eine App für mobile Endgeräte an. Die App der Klägerin ist in der Standard-Version kostenlos und werbefinanziert und in einer werbefreien Version gegen Entgelt erhältlich.

Der Deutsche Wetterdienst (DWD) ist der nationale meteorologische Dienst der beklagten Bundesrepublik Deutschland (§ 4 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst [DWDG]). Seine Aufgaben sind in § 4 Abs. 1 DWDG geregelt. Zu ihnen gehört unter anderem die Herausgabe amtlicher Warnungen über Wettererscheinungen. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 DWDG muss der DWD grundsätzlich Vergütungen für seine Dienstleistungen verlangen. Einzelne seiner Dienstleistungen sind nach § 6 Abs. 2a DWDG entgeltfrei. Der DWD ist so zu führen, dass die nicht durch Einnahmen gedeckten Ausgaben so gering wie möglich zu halten sind (§ 6 Abs. 1 DWDG).

Seit Juni 2015 bietet der DWD eine App für mobile Endgeräte an. Mit dieser „DWD WarnWetter-App“ können nicht nur Wetterwarnungen, sondern zahlreiche Informationen zum Wetter einschließlich detaillierter Wetterberichte abgerufen werden. Diese App ist unentgeltlich und werbefrei.

Die Klägerin hält dies für wettbewerbswidrig und hat die Beklagte auf Unterlassung der unentgeltlichen Erbringung von meteorologischen Dienstleistungen in Form der DWD Warnwetter-App in Anspruch genommen, soweit diese Dienstleistungen über amtliche Wetterwarnungen hinausgehen. Den Unterlassungsanspruch hat sie in erster Linie auf wettbewerbsrechtliche Vorschriften, hilfsweise auf das öffentliche Recht gestützt. Die Beklagte hat hilfsweise Widerklage erhoben. Damit begehrt sie die Feststellung, dass sie unter im Einzelnen bezeichneten Voraussetzungen nicht verpflichtet ist, es zu unterlassen, die DWD Warnwetter-App kostenlos anzubieten oder zu verbreiten.

Bisheriger Prozessverlauf

Das LG hat die Regelungen in § 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2a DWD als Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG und in dem Anbieten der DWD Warnwetter-App einen Verstoß gegen diese Vorschriften gesehen. Es hat die Beklagte deshalb zur Unterlassung verurteilt. Über die Hilfswiderklage der Beklagten hat es nicht entschieden. Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG die auf das Wettbewerbsrecht gestützte Klage durch Teilurteil abgewiesen. Es hat angenommen, es fehle an einem geschäftlichen Handeln des DWD gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Die Beklagte habe nicht mit dem Ziel gehandelt, eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern. Sie werde vielmehr im Rahmen des ihr durch § 4 DWDG zugewiesenen Aufgabenbereichs tätig. Hinsichtlich des hilfsweise geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs sei der Rechtsstreit nach einer rechtskräftigen Entscheidung über den Streit im Übrigen an das VG zu verweisen.

Mit ihrer vom OLG zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Pressemitteilung des BGH Nr. 39 v. 01.04.2019 – I ZR 126/18