Gesetzgebung

Staatsregierung: Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) eingebracht

Die Staatsregierung hat o.g. umfangreichen Gesetzentwurf eingebracht (LT-Drs. 18/1481 v. 02.04.2019). Eckpunkte in Stichworten: Einschulungskorridor, Rechtsgrundlage für erweiterte Führungszeugnisse, neue auf die Durchführung von Ganztagsangeboten abgestimmte Ordnungsmaßnahmen, erweiterte Schulleitung auch an kommunalen Schulen, erweiterte Möglichkeiten zur Bildung von Ganztagssprengeln im Grundschulbereich. Folgeänderungen umfassen auch das Bayerische Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) und das Bayerische Erwachsenenbildungsförderungsgesetz (BayEbFöG).

Problem

Eine Reihe bildungspolitischer Fragen bzw. Probleme bedürfen der schulrechtlichen Umsetzung bzw. Lösung durch den Gesetzgeber. Des Weiteren sind einige Folgeänderungen und Klarstellungen in den bestehenden Regelungen sowie redaktionelle Anpassungen erforderlich. Die großen Eckpunkte sind Folgende:

  • Zur Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrags und zum Schutz von Personen und Sachen kann die Schule gegenüber Schülerinnen und Schülern gem. Art. 86 BayEUG Erziehungs- oder Ordnungsmaßnahmen ergreifen. Die in dieser Vorschrift genannten Maßnahmen zielen in erster Linie auf die Unterbindung von Störungen des Unterrichts und die Vermeidung von Fehlverhalten im Unterricht ab. Für als sonstige Schulveranstaltungen ausgestaltete schulische Ganztagsangebote ergeben sich daher Regelungslücken, die es zu schließen gilt.
  • Infolge des Ausbaus von Ganztagesangeboten bzw. der zunehmenden Öffnung der Schulen für externe Kräfte (u. a. Zusammenarbeit mit Kooperationspartnern, Einsatz von „sonstigem pädagogischen Personal“ bzw. ehrenamtlichen Kräften, Hinzuziehung externer Fachleute bei besonderen Unterrichts- und Betreuungsangeboten) gewinnt vor dem Hintergrund der bekannt gewordenen Missbrauchsfälle quer durch alle gesellschaftlichen Institutionen in den vergangenen Jahren die Notwendigkeit der Überprüfung der persönlichen Eignung der genannten Personengruppen zunehmend an Bedeutung. In der Vergangenheit und derzeit wird im schulischen Bereich die Vorlage von erweiterten Führungszeugnissen bei den genannten Personengruppen gefordert. Vor dem Hintergrund der verschärften Vorschriften des Datenschutzrechts ist es jedoch notwendig, eine hinreichend bestimmte gesetzliche Rechtsgrundlage im BayEUG selbst zu schaffen. Dies wurde in den vergangenen Monaten auch im Zuge der Überprüfung der Zusammenarbeit von Schulaufsichtsbehörden und Privatschulträgern bei der Einstellung von sonstigem pädagogischen Personal im Sinn von Art. 94 Abs. 5 BayEUG offenbar.
  • An kommunalen Schulen ist die Einrichtung einer erweiterten Schulleitung nach der für staatliche Schulen geltenden Konzeption bisher nicht möglich.
  • Ganztagssprengel sind bislang auf einen Teil des Gemeindegebiets oder das ganze Gemeindegebiet beschränkt. Damit werden interkommunale Lösungen erschwert.
  • Der Koalitionsvertrag für die Legislaturperiode 2018 bis 2023 sieht Folgendes vor: „An Grundschulen möchten wir der individuellen Entwicklung der Kinder stärker Rechnung tragen. Wir halten am Einschulungstermin fest und führen einen Einschulungskorridor von Juli bis September mit Entscheidung der Eltern ein.“

Lösung

  • Es werden auf die Durchführung von Ganztagsangeboten abgestimmte Ordnungsmaßnahmen in den Katalog des Art. 86 BayEUG aufgenommen, da Eingriffe in die Rechte der Schülerinnen und Schüler aufgrund des Gesetzesvorbehalts der Regelung oder Ermächtigung in einem ordnungsgemäß zustande gekommenen formellen Gesetz bedürfen.Zum einen wird die Versetzung von einer gebundenen Ganztagsklasse in eine Halbtagsklasse ermöglicht, zum anderen kann der Ausschluss von der Teilnahme am offenen Ganztagsangebot nun auch länger als vier Wochen erfolgen. Damit fügen sich die Ordnungsmaßnahmen für die Ganztagsangebote in die bisherige, auf den Unterricht ausgerichtete Systematik ein.
  • Ein Vergleich mit anderen Rechtsgebieten (z. B. Kinder- und Jugendarbeit, Personaleinstellung in kirchlichen Institutionen) zeigt, dass die Pflicht zur Vorlage von erweiterten Führungszeugnissen das derzeit am besten geeignete und auch ein grundsätzlich akzeptiertes Mittel ist, um Kinder und Jugendliche vor ungeeignetem Personal zu schützen. Bereits jetzt wird im schulischen Bereich die Vorlage von erweiterten Führungszeugnissen bei den genannten Personengruppen gefordert. Vor dem Hintergrund der verschärften Vorschriften des Datenschutzrechts wird eine hinreichend bestimmte gesetzliche Rechtsgrundlage im BayEUG geschaffen, die zum einen im staatlichen Bereich das sonstige schulische Personal erfasst, zum anderen die bereits existierende Rechtsgrundlage für den Bereich der privaten Schulen konkretisiert.
  • Es wird die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen, dass die erweiterte Schulleitung auch an kommunalen Schulen eingerichtet werden kann, sofern dies der Schulträger wünscht.
  • Für den Grundschulbereich werden die Möglichkeiten, Ganztagssprengel zu bilden, erweitert. Eine parallele Regelung ist für den Mittelschulbereich wegen der bayernweiten Verbundbildung nicht erforderlich.
  • Es wird ein Einschulungskorridor geschaffen, in dem die Erziehungsberechtigten über den Beginn der Schulpflicht ihres Kindes entscheiden können.

Weitere Informationen

  • Gesetzentwurf (Vorgangsmappe des Landtags): hier.
  • Verbundene Meldungen (Gang und Stand des Verfahrens): hier.
  • Gesetzgebungsübersicht für den Freistaat Bayern: hier.

(koh)