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VG Ansbach: Bundesleiter der Identitären Bewegung waffenrechtlich unzuverlässig

Die 16. Kammer des VG Ansbach hat mit Urteil vom 25. April 2019 unter dem Vorsitz von Präsident Adolph die Klage des Bundesleiters der Identitären Bewegung Deutschland e.V. gegen den Widerruf seiner waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse abgewiesen.

Der Kläger ist Bundesleiter der Identitären Bewegung Deutschland e.V. Ihm wurde 2012 eine Waffenbesitzkarte ausgestellt. Die 2013 erteilte sprengstoff-rechtliche Erlaubnis nach § 27 SprengG war bis zum 31. Oktober 2018 befristet. Im Jahr 2016 teilte das Bayerische Staatsministerium des Innern dem für die Erlaubnis örtlich zuständigen Landratsamt Erlangen-Höchstadt mit, dass die Identitäre Bewegung Deutschland e.V. zum Beobachtungsobjekt des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz und des Bundesamts für Verfassungsschutz erklärt worden ist. Es herrsche Nähe zum biologistischen Denken und zur völkischen Ideologie. Nach Anhörung widerrief der Beklagte Freistaat Bayern (vertreten durch das Landratsamt) mit Bescheid vom 9. Mai 2017 die erteilte Waffenbesitzkarte, die sprengstoffrechtliche Erlaubnis und erklärte weiter den Jagdschein für ungültig und zog ihn ein. Es wurde der Sofortvollzug dieser Regelungen angeordnet.

In dem heute entschiedenen Verfahren wendete sich der Kläger gegen den Widerruf der Waffenbesitzkarte und sprengstoffrechtlichen Erlaubnis. Aufgrund der gerichtsinternen Zuständigkeiten ist das jagdrechtliche Verfahren in der 14. Kammer anhängig. Der Kläger argumentierte insbesondere, dass sich die Bewegung zum Grundgesetz und zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekenne. Die politischen Aktionen, an denen der Kläger beteiligt war, seien stets gewaltfrei abgelaufen. Soweit auf einen Strafbefehl wegen Hausfriedensbruchs Bezug genommen werde, sei festzustellen, dass der Kläger niemals in fremdes Besitztum eingedrungen sei, sondern lediglich mittels eines Megafons unterstützt habe.

Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht und hat die Klage abgewiesen. Die waffenrechtliche (entsprechend auch die sprengstoffrechtliche) Erlaubnis hängt insbesondere von der Zuverlässigkeit des Erlaubnisnehmers ab. Diese liegt insbesondere dann nicht vor, wenn eine Person (…) als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgt oder unterstützt (…), die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG). Die Kammer bejaht dies aus folgenden drei Gesichtspunkten heraus:

  • Der Kläger beeinflusst als langjähriger Bundesvorsitzender maßgeblich eine Vereinigung, zu der das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz in der Zeit, nachdem der Kläger den Vorsitz übernommen hat, feststellt, dass „hinreichend gewichtige Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung vorliegen“.
  • Der Kläger hatte in dem hier maßgeblichen Zeitraum nicht lediglich eine kritische Einschätzung der politischen oder gesellschaftlichen Situation im Blick, sondern er tätigte seine Meinungsäußerungen nicht nur am Rande der Legalität, sondern hat auch die Grenze des Strafrechts überschritten.
  • Letztlich stützt die Nähe des Klägers zu der ab dem 31. März 2009 verbotenen HDJ („Heimattreue Deutsche Jugend“), das Bundesverwaltungsgericht hat diese Verbotsverfügung nach dem Vereinsgesetz am 1. September 2010 bestätigt, diese Einschätzung der Kammer, denn er hat sich nicht hinreichend distanziert, sondern seine dortigen Auftritte bagatellisiert.

Gegen dieses Urteil kann der Kläger Antrag auf Zulassung der Berufung beim BayVGH stellen.

Pressemitteilung des VG Ansbach v. 25.04.2019 zum Urt. v. 25.04.2019 – AN 16 K 17.01038