Gesetzgebung

StReg: Gesetzentwurf zur Anpassung des Rechts der Fixierung in der öffentlich-rechtlichen Unterbringung und im Maßregelvollzug eingebracht

Die Staatsregierung hat o.g. Gesetzentwurf eingebracht (LT-Drs. 18/1803 v. 30.04.2019). Dieser sieht in Reaktion auf ein Urteil des BVerfG v. 24.07.2018 – 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16 Änderungen des Bayerischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes (BayPsychKHG), des Bayerischen Maßregelvollzugsgesetzes (BayMRVG) und des Bayerischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes (BaySvVollzG) vor (zur Anpassung des Rechts der Fixierung im bayerischen Justizvollzug vgl. den separaten Gesetzentwurf v. 19.03.2019).

Aus der Gesetzesbegründung

A) Problem

Das BVerfG hat am 24. Juli 2018 über zwei Verfassungsbeschwerden zur Fixierung von Patienten im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung entschieden (2 BvR 309/15 und 2 BvR 502/16, NJW 2018, 2619). Hierbei hat das BVerfG materielle und verfahrensrechtliche Anforderungen an die Zulässigkeit einer Fixierung aufgestellt. Die Entscheidung ist zum Recht der öffentlich-rechtlichen Unterbringung ergangen; die Ausführungen in den Urteilsgründen sind jedoch grundsätzlicher Natur und beanspruchen für alle Personen, die aufgrund richterlicher Anordnung untergebracht sind, Geltung. Hieraus erwächst Anpassungsbedarf für das Bayerische Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (BayPsychKHG), das Bayerische Maßregelvollzugsgesetz (BayMRVG) und das Bayerische Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (BaySvVollzG) für den Teilbereich der Therapieunterbringung.

B) Lösung

Das BayPsychKHG, das BayMRVG und das BaySvVollzG (Teilbereich der Therapieunterbringung) berücksichtigen – in der Geltung ab 1. Januar 2019 – bereits größtenteils die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere den Richtervorbehalt.

Folgende Vorgaben dieser Entscheidung müssen noch nachvollzogen werden:

  1. Anpassung der materiellen Voraussetzungen; eine Fixierung darf nur angewendet werden, wenn und solange sie zur Abwendung einer erheblichen Gefahr unerlässlich ist.
  2. Anordnung und Überwachung der Maßnahme durch eine Ärztin oder einen Arzt.
  3. Ständige und unmittelbare Beobachtung der Fixierung durch geeignetes Personal.
  4. Konkretisierung der Dokumentationspflichten.
  5. Hinweispflicht auf die nachträgliche Rechtsschutzmöglichkeit der untergebrachten Person.

Die Anpassung erfolgt unter Berücksichtigung des besonderen Schutzbedürfnisses der untergebrachten Personen und der speziellen Gegebenheiten in Krankenhäusern und Kliniken.

Weitere Informationen

  • Gesetzentwurf (Vorgangsmappe des Landtags): hier.
  • Verbundene Meldungen: hier.
  • Gesetzgebungsübersicht für den Freistaat Bayern: hier.

(koh)