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BVerwG: Zurückverweisung des Rechtsstreits um das Steinkohlekraftwerk Lünen

Das OVG Nordrhein-Westfalen muss sich erneut mit der Klage gegen das Steinkohlekraftwerk Lünen befassen. Das hat das BVerwG in Leipzig heute entschieden. Der Kläger, ein anerkannter Naturschutzverein, wendet sich gegen einen dem beigeladenen Energieversorgungsunternehmen erteilten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid sowie die 1. und 7. Teilgenehmigung für das Steinkohlekraftwerk Lünen, das mittlerweile errichtet ist und im Regelbetrieb läuft.

Das OVG hat die Klage abgewiesen. Bei der Prüfung, ob das Steinkohlekraftwerk im Zusammenwirken mit anderen Projekten zu Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten führen könne, sei auf den Zeitpunkt der Einreichung eines prüffähigen Genehmigungsantrags abzustellen. Diejenigen Projekte, die später beantragt, aber inzwischen genehmigt worden seien, blieben danach unberücksichtigt. Das der Bestimmung des Einwirkungsbereichs der geplanten Anlage und damit des Untersuchungsraums der Verträglichkeitsprüfung dienende Abschneidekriterium sei in Höhe von nicht mehr als 0,5 % der Grenzbelastung (sog. Critical Loads) für den jeweils in Betracht kommenden Lebensraumtyp zugrunde zu legen. Bei der Prüfung der Zusatzbelastung müssten alle Projekte seit Unterschutzstellung der Natura 2000-Gebiete im Dezember 2004 einbezogen werden.

Das BVerwG hat auf die Revision des Klägers das Urteil des OVG aufgehoben. Bei der Einbeziehung weiterer Vorhaben in die FFH-Verträglichkeitsprüfung sind grundsätzlich alle Projekte zu berücksichtigen, für die eine Genehmigung bereits erteilt worden ist. Der vom OVG gewählte Ansatz, bei der Summationsbetrachtung diejenigen Projekte unberücksichtigt zu lassen, die zwar inzwischen genehmigt, aber später beantragt worden sind, verstößt gegen die bei der Auslegung und Anwendung der nationalen Vorschriften zu berücksichtigenden unionsrechtlichen Vorgaben. Da das OVG zu der Belastung aufgrund von Stickstoffeinträgen durch einen in die Summationsbetrachtung einzubeziehenden Kupferrecyclingbetrieb, der vor dem Kraftwerk Lünen genehmigt worden ist, keine Feststellungen getroffen hat, war das Verfahren an das OVG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Bei der erneuten Entscheidung hat das OVG zu berücksichtigen, dass für eine  Modifizierung des naturschutzfachlich allgemein anerkannten projektbezogenen Abschneidekriteriums  von 0,3 kg/N/ha/a auch bei kumulativen Belastungen kein Anlass besteht. Ebenso wenig besteht im Rahmen der Prüfung, ob ein Natura 2000-Gebiet einer schleichenden Verschlechterung durch Bagatelleinträge unterliegt, stets die Notwendigkeit, bis auf den Zeitpunkt der Unterschutzstellung zurückzugehen.

Pressemitteilung des BVerwG Nr. 38 v. 15.05.2019 zum Urt. v. 15.05.2019 – BVerwG 7 C 27.17