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BayVGH: Weiterer Normenkontrollantrag gegen verlängerte Jagdzeiten zur Schutzwaldsanierung erfolglos

Mit Urteil vom 13.02.2019, zu dem die schriftlichen Entscheidungsgründe jetzt vorliegen, hat der BayVGH einen weiteren Normenkontrollantrag eines Eigenjagdrevierinhabers gegen die Verordnung der Regierung von Oberbayern abgelehnt, mit der Jagdzeiten für Schalenwild verlängert werden.

Die angefochtene Verordnung gilt in 105 Bereichen der oberbayrischen Alpen, in denen Schutzwald saniert wird. Sie verlängert die Jagdzeiten für Schalenwild, damit bestandsgefährdeter Schutzwald und gegebenenfalls eine Nachpflanzung nicht weiter verbissen wird und sich verjüngen kann. Hiergegen machte der Antragsteller geltend, das Schalenwild werde durch die verschärfte Bejagung von den Sanierungsflächen vertrieben und schädige dann seinen Waldbesitz. Einen ähnlichen Normenkontrollantrag hat der BayVGH bereits am 11.12.2017 abgelehnt (19 N 14.1022, vgl. die Pressemitteilung vom 02.05.2018).

Nach Ansicht des BayVGH fehlt es auch in dem nun entschiedenen Fall an der notwendigen Antragsbefugnis, vor allem weil es dem Antragsteller entgegen seinem Vorbringen nicht um Beeinträchtigungen durch Wildverbiss gehe. Vielmehr entsprächen die überhöhten Wildbestände seinem eigenen, trophäenorientierten Jagdinteresse – ein Anspruch auf überhöhte Wildbestände sei aber rechtlich nicht geschützt. Auch dieser Antragsteller lehne die von den Jagdbehörden und den Bayerischen Staatsforsten betriebene nachhaltige Waldbewirtschaftung wegen der dafür erforderlichen Mäßigung der Wildbestände ab.

Unabhängig davon hätte der Normenkontrollantrag auch in der Sache keinen Erfolg. Nach den Feststellungen des BayVGH verstößt die Verordnung weder gegen das Naturschutzrecht noch gegen das Wasserrecht noch gegen das Tierschutzrecht.

Der BayVGH hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen kann binnen Monatsfrist Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden.

Pressemitteilung des BayVGH v. 24.05.2019 zum Urt. v. 13.02.2019 – 19 N 15.420