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EuGH: Ein Mitgliedstaat kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung wie der Bekämpfung der Aufstachelung zu Hass die Verpflichtung auferlegen, einen Fernsehkanal aus einem anderen Mitgliedstaat vorübergehend nur in Bezahlfernsehpaketen zu übertragen oder weiterzuverbreiten

Die Modalitäten der Verbreitung eines solchen Kanals dürfen jedoch nicht die Weiterverbreitung im eigentlichen Sinne dieses Kanals verhindern

Baltic Media Alliance (im Folgenden: BMA), eine im Vereinigten Königreich eingetragene Gesellschaft, strahlt den Fernsehkanal NTV Mir Lithuania – einen für das litauische Publikum bestimmten Kanal – aus, dessen Sendungen mehrheitlich in russischer Sprache sind. Am 18. Mai 2016 erließ die Radio- und Fernsehkommission Litauens (im Folgenden: RFKL) nach litauischem Recht eine Maßnahme, mit der Wirtschaftsteilnehmer, die über das Kabelfernsehen oder das Internet Fernsehkanäle an litauische Verbraucher verbreiten, für einen Zeitraum von zwölf Monaten dazu verpflichtet wurden, den Kanal NTV Mir Lithuania nur noch in Bezahlfernsehpaketen zu verbreiten. Diese Entscheidung beruhte darauf, dass eine am 15. April 2016 über den in Rede stehenden Kanal ausgestrahlte Sendung Informationen enthalten habe, die zu Feindseligkeit und Hass aufgrund der Staatsangehörigkeit gegenüber den baltischen Staaten aufgestachelt hätten.

BMA hat beim Vilniaus apygardos administracinis teismas (Regionales Verwaltungsgericht Vilnius, Litauen) Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 18. Mai 2016 erhoben und macht u. a. geltend, dass diese Entscheidung unter Verstoß gegen die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste[1] erlassen worden sei, nach der die Mitgliedstaaten verpflichtet seien, den freien Empfang zu gewährleisten und nicht aus Gründen wie den Maßnahmen gegen die Aufstachelung zu Hass die Weiterverbreitung von audiovisuellen Mediendiensten aus anderen Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet zu behindern. Dieses Gericht fragt den Gerichtshof, ob eine Entscheidung wie die von der RFKL erlassene unter diese Richtlinie fällt.

Im Rahmen der Prüfung des Wortlauts, der Ziele, des Zusammenhangs und der Entstehungsgeschichte der Richtlinie sowie unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung stellt der Gerichtshof fest, dass eine nationale Maßnahme, die allgemein der öffentlichen Ordnung dient und die Modalitäten der Verbreitung eines Fernsehkanals an die Verbraucher des Empfangsmitgliedstaats regelt, keine Behinderung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie darstellt, wenn diese Modalitäten die Weiterverbreitung im eigentlichen Sinne dieses Kanals nicht verhindern. Mit einer solchen Maßnahme wird nämlich keine zweite Kontrolle der Sendung des betreffenden Kanals zusätzlich zu der vom Sendemitgliedstaat durchzuführenden Kontrolle eingeführt.

Was die in Rede stehende Maßnahme betrifft, weist der Gerichtshof darauf hin, dass aus den Erklärungen der RFKL und der litauischen Regierung hervorgeht, dass der litauische Gesetzgeber mit dem Erlass des Gesetzes über die Bereitstellung von Informationen an die Öffentlichkeit, auf dessen Grundlage die Entscheidung vom 18. Mai 2016 erlassen wurde, die aktive Verbreitung von den litauischen Staat diskreditierenden und dessen Eigenschaft als Staat bedrohenden Informationen bekämpfen wollte, um in Anbetracht des besonders großen Einflusses, den das Fernsehen auf die Bildung der öffentlichen Meinung hat, die Sicherheit des litauischen Informationsraums zu schützen und das Allgemeininteresse daran, richtig informiert zu werden, zu gewährleisten und zu bewahren. Zu den Informationen, auf die sich dieses Gesetz bezieht, zählen Informationen, mit denen dazu aufgefordert wird, die verfassungsmäßige Ordnung Litauens gewaltsam umzustürzen, dazu angestiftet wird, die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit und die politische Unabhängigkeit Litauens zu verletzen, Kriegspropaganda verbreitet wird, zu Krieg oder Hass, Verhöhnung oder Demütigung angestiftet oder zu Diskriminierung, Gewalt oder Misshandlung gegenüber einer Personengruppe oder einer dieser zugehörigen Person, namentlich aufgrund ihrer Nationalität, ermutigt wird.

In ihren Erklärungen hat die RFKL ausgeführt, dass die Entscheidung vom 18. Mai 2016 mit der Begründung erlassen worden sei, dass eine der auf dem Kanal NTV Mir Lithuania ausgestrahlten Sendungen Falschinformationen enthalten habe, die zu Feindseligkeit und Hass aus Gründen der Nationalität gegen die baltischen Länder betreffend die Kollaboration von Litauern und Letten im Rahmen des Holocaust sowie die angeblich nationalistische und neonazistische Innenpolitik der baltischen Staaten – einer Politik, die angeblich eine Bedrohung für die russische Minderheit im Hoheitsgebiet dieser Länder darstelle – aufgestachelt hätten. Diese Sendung habe sich gezielt an die russischsprachige Minderheit Litauens gerichtet und mittels verschiedener Propagandatechniken darauf abgezielt, die Meinung dieser Gruppe zur Innen- und Außenpolitik Litauens, Estlands und Lettlands negativ und suggestiv zu beeinflussen, die Spaltung und Polarisierung der Gesellschaft zu betonen und den Schwerpunkt auf die durch die westlichen Länder erzeugten Spannungen in der Region Osteuropa sowie auf die Opferrolle der Russischen Föderation zu legen.

Auf dieser Grundlage ist davon auszugehen, dass eine Maßnahme wie die in Rede stehende allgemein der öffentlichen Ordnung dient.

Des Weiteren haben die RFKL und die litauische Regierung in ihren Erklärungen ausgeführt, dass die Entscheidung vom 18. Mai 2016 ausschließlich die Modalitäten der Verbreitung des Kanals NTV Mir Lithuania an die litauischen Verbraucher regle. Zugleich steht fest, dass die Entscheidung vom 18. Mai 2016 die Weiterverbreitung dieses Kanals im litauischen Hoheitsgebiet nicht aussetzt oder verbietet, da dieser trotz dieser Entscheidung in diesem Gebiet noch immer rechtmäßig ausgestrahlt werden kann und die litauischen Verbraucher ihn jederzeit anschauen können, sofern sie ein Bezahlfernsehpaket erwerben.

Folglich steht eine Maßnahme wie die in Rede stehende nicht der Weiterverbreitung im eigentlichen Sinne der Fernsehsendungen des von dieser Maßnahme betroffenen Fernsehkanals aus einem anderen Mitgliedstaat im Hoheitsgebiet des Empfangsmitgliedstaats entgegen. Der Gerichtshof gelangt daher zu dem Ergebnis, dass eine solche Maßnahme nicht unter die Richtlinie fällt.

Pressemitteilung des EuGH Nr. 87 v. 04.07.2019 zum Urt. v. 04.07.2019 – Rs. C-622/17 (Baltic Media Alliance Ltd / Lietuvos radijo ir televizijos komisija)


[1] Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. 2010, L 95, S. 1).