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VG München: Gericht kürzt Dienstbezüge der ersten Bürgermeisterin der Stadt Starnberg

Mit heute bekanntgegebenem Urteil vom 3. Juli 2019 hat das VG München die Dienstbezüge der ersten Bürgermeisterin der Stadt Starnberg für die Dauer von zwölf Monaten um zehn Prozent gekürzt. Damit hat das Gericht der Klage der Landesanwaltschaft Bayern als Disziplinarbehörde teilweise stattgegeben. Diese hatte zuletzt in der mündlichen Verhandlung eine Kürzung der Dienstbezüge von zehn Prozent über vier Jahre gefordert.

Das VG sieht es als erwiesen an, dass die Bürgermeisterin ihre Dienstpflichten insbesondere dadurch verletzt hat, dass sie Beschlüssen des Stadtrats im Zusammenhang mit Verträgen zwischen der Stadt Starnberg und der Deutschen Bahn AG teilweise nicht oder nicht hinreichend nachgekommen ist. Dieses Dienstvergehen bewertet das Gericht als mittelschwer. So hat die Bürgermeisterin entgegen der Beschlusslage verspätet ein Rechtsgutachten über die Folgen des Auslaufens der Verträge mit der Deutschen Bahn in Auftrag gegeben und dem Stadtrat nicht hinreichend Akteneinsicht in das Gutachten gewährt. Ebenso hat die Bürgermeisterin die Fraktionen an den Gesprächen mit der Deutschen Bahn nicht beteiligt und der Deutschen Bahn den Willen des Stadtrats zur Verlängerung der Verträge erst verspätet kundgetan.

Den Vorwurf, die Bürgermeisterin habe einen Stadtratsbeschlusses zum Verkauf des „Centrum“ verspätet beanstandet sieht das Gericht ebenso als erwiesen an. Auch hat die Bürgermeisterin gegen ihre Pflicht zur unparteilichen Amtsführung verstoßen, indem sie Mitgliedern des Stadtrates und der Rechtsaufsichtsbehörde auf der Homepage der Stadt Starnberg rechtswidriges Handeln vorgeworfen hat.

Von den sonstigen Vorwürfen der Landesanwaltschaft spricht das Gericht die Bürgermeisterin frei. Dies betrifft u.a. die verspätete Versendung von Informationen über den B2-Entlastungstunnel an alle Starnberger Haushalte. Die Landesanwaltschaft hatte ihr zudem vorgeworfen einer Beschlussfassung im Stadtrat aufgrund fehlender Beschlussfähigkeit nicht entgegengetreten zu sein. Insoweit sieht das Gericht kein disziplinarwürdiges Verhalten.

Gegen dieses Urteil können die Parteien innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der vollständigen Entscheidungsgründe Berufung zum BayVGH in München einlegen.

Pressemitteilung des VG München v. 04.07.2019 zum Urt. v. 03.07.2019 – M 13 L DK 18.4011