Gesetzgebung

StK: StReg will Rechtssicherheit für Notfallsanitäter, die ärztliche Hilfemaßnahmen in lebensgefährlichen Situationen vornehmen – Bayern startet Bundesratsinitiative

Die Staatsregierung will rechtliche Klarheit bei der Lebensrettung durch Notfallsanitäter. Deshalb wird sie eine Bundesratsinitiative für eine Änderung des Notfallsanitätergesetzes auf den Weg bringen: Der Notfallsanitäter soll auch in Abwesenheit eines Arztes rechtssicher das machen dürfen, was zur Lebensrettung des Patienten notwendig ist. Neben einer verbesserten Hilfe für Patienten bedeutet dies auch Rechtsklarheit für die Notfallsanitäter. Diese sollen mit der Änderung auch bestimmte lebensrettende Maßnahmen, die grundsätzlich Ärzten vorbehalten sind, rechtssicher anwenden können, um Patienten in Notlagen schnell und effektiv Hilfe zu leisten. Dies gilt aber nur, solange ärztliche Hilfe noch nicht vor Ort ist und ein lebensgefährlicher Zustand vorliegt oder wesentliche Folgeschäden beim Patienten zu erwarten sind.

Notfallsanitäter sind bereits aufgrund ihrer Ausbildung und der Hilfeleistungspflicht aus § 323c Strafgesetzbuch befugt und sogar verpflichtet, in akuten Notfallsituationen bis zur Übernahme des Notfallpatienten durch einen Arzt selbstständig heilkundliche Maßnahmen durchzuführen. Allerdings steht die Durchführung von Maßnahmen, die eigentlich einem Arzt vorbehalten ist, unter dem Heilkundevorbehalt des Heilpraktikergesetzes. Der Notfallsanitäter könnte sich bei einem Verstoß gegen diesen Arztvorbehalt möglicherweise strafbar machen. Künftig soll Rechtsicherheit geschaffen werden. Die Durchführung heilkundlicher Maßnahmen durch Notfallsanitäter soll im Notfall zur Lebensrettung ausdrücklich erlaubt werden.

Pressemitteilung der Staatskanzlei Nr. 145 v. 09.07.2019 (Bericht aus der Kbainettssitzung)

Redaktioneller Hinweis

Vgl. auch die Pressemitteilung des StMI v. 09.07.2019.