Aktuelles

EuGH: Die Modalitäten für die Berechnung der Mindestdauer einer Tätigkeit im Großherzogtum Luxemburg, von der in diesem Mitgliedstaat die Gewährung einer finanziellen Beihilfe an nicht dort ansässige Studierende, die Kinder von Grenzgängern sind, abhängt, verstoßen gegen das Unionsrecht

Die Berechnung der Mindestdauer von fünf Jahren anhand eines Referenzzeitraums von sieben Jahren erlaubt es nicht, umfassend zu beurteilen, ob eine Verbundenheit mit dem luxemburgischen Arbeitsmarkt besteht

Herr N. A. wohnt mit seinem Vater, Herrn B. A., in Frankreich nahe der französisch-luxemburgischen Grenze. Der Vater war als Grenzgänger von Oktober 1991 bis September 2014 mit Unterbrechungen, u. a. zwischen Januar 2008 und Dezember 2012, in Luxemburg als Arbeitnehmer tätig.

Der Sohn beantragte als nicht in Luxemburg ansässiger Studierender für das Wintersemester des Studienjahrs 2014/15 beim luxemburgischen Staat eine finanzielle Beihilfe für sein Studium in Straßburg (Frankreich). Zum Zeitpunkt der Beantragung der Beihilfe war sein Vater in Luxemburg steuerpflichtig und hatte mehr als 17 Jahre lang Beiträge zum Sozialversicherungssystem dieses Staates geleistet.

Mit Bescheid vom 5. November 2014 lehnte der luxemburgische Ministre de l’Enseignement supérieur et de la Recherche (Minister für Hochschulbildung und Forschung) den Antrag auf finanzielle Beihilfe ab. Zur Begründung führte er aus, die Voraussetzung einer Mindestarbeitsdauer während des im luxemburgischen Gesetz über die staatliche Studienbeihilfe festgelegten Referenzzeitraums sei nicht erfüllt. Als die finanzielle Studienbeihilfe am 29. September 2014 beantragt wurde, hatte der Vater nämlich innerhalb des Referenzzeitraums von sieben Jahren vor Antragstellung keine fünf Jahre in Luxemburg gearbeitet.

Der Sohn erhob gegen den Bescheid des Ministers Klage vor dem luxemburgischen Tribunal administratif (Verwaltungsgericht). Dieses Gericht möchte vom Gerichtshof wissen, ob die Voraussetzung, wonach der Antragsteller das Kind eines Erwerbstätigen sein muss, der zum Zeitpunkt der Beantragung der Beihilfe innerhalb eines siebenjährigen Referenzzeitraums mindestens fünf Jahre lang unselbständig oder selbständig in Luxemburg tätig war, erforderlich ist, um das vom luxemburgischen Gesetzgeber verfolgte Ziel zu erreichen, das darin besteht, den Anteil von Personen mit Studienabschluss zu erhöhen.

In seinem heutigen Urteil weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Rechtssache in einer Reihe mit zwei anderen den luxemburgischen Staat betreffenden Rechtssachen steht[1] und die Frage aufwirft, ob die luxemburgischen Rechtsvorschriften mit dem in Art. 45 AEUV verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung und den Vorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen innerhalb der Union[2] vereinbar sind.

Sodann stellt er fest, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung nicht nur unmittelbare Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit verbietet, sondern auch alle mittelbaren Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale de facto zum gleichen Ergebnis führen.

Der Gerichtshof hebt hervor, dass die luxemburgischen Rechtsvorschriften eine Unterscheidung aufgrund des Wohnsitzes enthalten, die Angehörige anderer Mitgliedstaaten stärker benachteiligen kann, da Gebietsfremde meist Ausländer sind, und dass diese Unterscheidung eine mittelbare Ungleichbehandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit darstellt, die nur dann zulässig wäre, wenn sie objektiv gerechtfertigt ist, d. h., wenn sie geeignet ist, die Verwirklichung eines legitimen Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.

Das in den luxemburgischen Rechtsvorschriften genannte Ziel, das darin besteht, in Luxemburg den Anteil gebietsansässiger Personen mit Studienabschluss deutlich zu erhöhen, ist ein legitimes Ziel, das eine mittelbare Ungleichbehandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit rechtfertigen kann. Somit ist zu prüfen, ob der zur Berechnung der Mindestarbeitsdauer von fünf Jahren eingeführte Referenzzeitraum von sieben Jahren vor der Beantragung der Beihilfe nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist.

Angesichts der Situation des Vaters des Klägers, der in den Jahren vor der Beantragung der Beihilfe durch seinen Sohn dauerhaft, weit länger als die Mindestdauer von fünf Jahren, in Luxemburg unselbständig tätig war, reicht die bloße Berücksichtigung der vom Grenzgänger in Luxemburg während eines Referenzzeitraums von sieben Jahren vor der Beantragung der finanziellen Beihilfe ausgeübten Tätigkeit nicht aus, um den Grad seiner Verbundenheit mit dem luxemburgischen Arbeitsmarkt umfassend zu beurteilen, insbesondere wenn er dort schon vor dem Referenzzeitraum über längere Zeit tätig war.

Der Gerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass eine Vorschrift, die wie die luxemburgischen Rechtsvorschriften die Gewährung einer finanziellen Studienbeihilfe an gebietsfremde Studierende davon abhängig macht, dass ein Elternteil während eines Referenzzeitraums von sieben Jahren vor der Beantragung der Beihilfe mindestens fünf Jahre lang in Luxemburg tätig war, eine Beschränkung enthält, die über das hinausgeht, was zur Erreichung des legitimen Ziels, die Zahl gebietsansässiger Personen mit Studienabschluss zu erhöhen, erforderlich ist.

Pressemitteilung des EuGH Nr. 90 v. 10.07.2019 zum Urt. v. 10.07.2019 – Rs. C-410/18 (N. A. / Ministère de l’Enseignement supérieur et de la Recherche)


[1] Urteile vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, siehe Pressemitteilung Nr. 74/13), und vom 14. Dezember 2016, Bragança Linares Verruga u. a. (C-238/15, siehe Pressemitteilung Nr. 133/16).

[2] Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. 2011, L 141, S. 1).