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StMD: „Während der Bund zögert, machen wir Nägel mit Köpfen“ – 15 Verwaltungsleistungen ab sofort online verfügbar

Vor nicht einmal einem halben Jahr hat Digitalministerin Judith Gerlach gemeinsam mit dem Innovationsring des Bayerischen Landkreistages das Digitallabor gestartet. Jetzt wurden in Aschaffenburg die ersten Ergebnisse präsentiert. „Das Digitallabor ist ein voller Erfolg. Die sieben Pilotlandkreise haben hervorragende Arbeit geleistet. Wir können jetzt bereits die ersten 15 von 21 Verwaltungsleistungen online anbieten. Das ist ein großer Schritt hin zur digitalen Verwaltung. Während der Bund zögert, machen wir Nägel mit Köpfen. Damit schaffen wir Papierkrieg und lange Wartezeiten auf dem Amt ab“, so die Ministerin.

Nach dem Onlinezugangsgesetz (OZG) müssen alle Verwaltungsleistungen ab 2023 digital über Verwaltungsportale verfügbar sein. Solange will Gerlach nicht warten:

„Der Freistaat Bayern wird die wichtigsten Verwaltungsdienste für Bürger und Unternehmen bereits bis Ende 2020 anbieten. Damit sind wir Spitzenreiter in Deutschland. Dabei geht es nicht bloß um die Kommunikation mit den Behörden, sondern um echte Anträge – von der Baugenehmigung bis hin zur KfZ-Zulassung. Wir gehen konsequent den Weg von der analogen Amtsstube hin zum digitalen Service-Staat. Unsere Zielsetzung dabei ist: Online, einfach, sicher. Deswegen planen wir bereits heute den nächsten Schritt: mobile Government. Als App auf dem Smartphone habe ich die digitale Behörde so immer mit dabei.“

Mit Start des Digitallabors Bayern hat das Digitalministerium sieben Pilotlandkreisen – Aschaffenburg (Unterfranken), Bad Tölz-Wolfratshausen (Oberbayern), Cham (Oberpfalz), Fürth (Mittelfranken), Kulmbach (Oberfranken), Neu-Ulm (Schwaben) und Passau (Niederbayern) – einen digitalen Werkzeugkasten zur Verfügung gestellt. So können die bisherigen Papieranträge in Webformulare und Onlinedienste umgewandelt werden. Zusammen mit dem BayernPortal sind damit die Grundlagen für eine frühzeitige Umsetzung der OZG-Anforderungen gegeben.

Staatsministerin Gerlach:

„Wir treiben die technischen Grundlagen für die digitale Verwaltung aktiv voran. Dabei arbeiten wir eng mit dem Bund und den Ländern zusammen und stellen auch gerne unsere Ergebnisse zur Verfügung. Wir wollen aber, gemeinsam mit den bayerischen Kommunen und Landkreisen auch Maßstäbe in Sachen Benutzerfreundlichkeit setzen. Deswegen wird es in der 2. Stufe des Digitallabors darum gehen, dass wir alle Akteure – Verwaltungsexperten, Bürger, Unternehmen, Juristen und Webdesigner – an einen Tisch holen. Unser Ziel ist es, die digitale Verwaltung nicht nur zum Laufen zu bringen, sondern sie so einfach zu gestalten, wie die Menschen es von Hotelbuchungen oder Online-Shopping gewohnt sind.“

Pressemitteilung des StMD v. 22.07.2019

Redaktionelle Anmerkung

Zum Zwecke des ebenenübergreifenden E-Government hat der Bund im Kontext der Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen durch eine Grundgesetzänderung (Art. 91c Abs. 5 GG – neu -) eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz zur Ausgestaltung des Zugangs zu den Verwaltungsdienstleistungen von Bund und Ländern (einschließlich Kommunen) erhalten; das notwendige Miteinander von Bund und Ländern wird dabei über die Zustimmungspflicht im Bundesrat gesichert. Die Änderung von Art. 91c GG ist Teil des „Gesetzentwurfs zur Än­de­rung des Grund­ge­set­zes (Ar­t. 90, 91c, 104b, 104c, 107, 108, 109a, 114, 125c, 143d, 143e, 143f, 143g)“, BT-Drs. 18/11131 – Vorgang im DIP: hier. Der neue Abs. 5 von Art. 91c GG lautet hiernach wie folgt:

„(5) Der übergreifende informationstechnische Zugang zu den Verwaltungsleistungen von Bund und Ländern wird durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.“

Das „Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen (Onlinezugangsgesetz – OZG)“ regelt die weitere Ausgestaltung dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben. Das OZG verpflichtet Bund und Länder (einschließlich Kommunen) alle rechtlich und tatsächlich geeigneten Verwaltungsleistungen binnen 5 Jahren auch online anzubieten und sie über einen Verbund der Verwaltungsportale von Bund und Ländern zugänglich zu machen. Das OZG firmiert als Art. 9 des „Gesetzentwurfs zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften“, BT-Drs. 18/11135 – Vorgang im DIP: hier.

Die Rechtsänderungen (BT-Drs. 18/11131 und 18/11135) setzen einen Beschluss der Regierungschefinnen und Regierungschefs von Bund und Ländern vom 14.10.2016 sowie die Einigung vom 08.12.2016 über die weitere Konkretisierung um.