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BGH: Verurteilung von zwei Strafvollzugsbediensteten wegen fahrlässiger Tötung nach Gewährung von Vollzugslockerungen – Hauptverhandlung am 25. September 2019 (2 StR 557/18)

Das LG Limburg hat zwei Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung zu Freiheitsstrafen von jeweils neun Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt. Nach den Feststellungen des LG hatten die beiden Strafvollzugsbediensteten entschieden, einen bereits mehrfach wegen Verkehrsdelikten vorbestraften Strafgefangenen in den offenen Vollzug zu verlegen und ihm dort weitere Lockerungen zu gewähren. Der Strafgefangene hatte sodann während eines Ausgangs ein Fahrzeug geführt, ohne im Besitz der notwendigen Fahrerlaubnis zu sein, war in eine Polizeikontrolle geraten und geflüchtet; bei seiner Flucht stieß er mit dem Fahrzeug einer 21jährigen Frau zusammen, die ihren tödlichen Verletzungen erlag. Der Strafgefangene ist wegen dieser Tat bereits u. a. wegen Mordes rechtskräftig zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden.

Das LG hat in den Entscheidungen der Angeklagten, den Strafgefangenen in den offenen Vollzug zu verlegen und ihm Vollzugslockerungen zu gewähren, ein pflichtwidriges Handeln der Angeklagten gesehen, durch welches sie den Tod der Geschädigten fahrlässig mitverursacht hätten (Urt. v. 7. Juni 2018 – 5 KLs 3 Js 11612/16).

Gegen ihre Verurteilungen wenden sich die beiden Angeklagten mit ihren auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen.

Pressemitteilung des BGH Nr. 103 v. 02.08.2019 – 2 StR 557/18