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VG Ansbach: Sanierung des Neuen Schlosses in Pappenheim

Die 17. Kammer des VG Ansbach hat mit Urteil vom 23. Januar 2020 einen Streit der Stadt Pappenheim (Klägerin) mit der Familie von und zu Egloffstein (Beklagte) entschieden. In dem Verfahren ging es um einen Vertrag über die Förderung der Sanierung des Denkmals „Neues Schloss“ in Pappenheim. Die Klägerin forderte die Rückzahlung eines ausgezahlten Teilbetrages von Städtebaufördergeldern in Höhe von rund 42.000,00 EUR.

Die als 4. Bauabschnitt für das Jahr 2014 vereinbarte Sanierung der vom Marktplatz aus sichtbaren Südfassade des Schlosses wurde von den Eigentümern bislang nicht ausgeführt, sondern Arbeiten an der Nordfassade vorgezogen. Die Stadt Pappenheim ist deshalb der Auffassung, dass ihr die Anfang 2015 im Vertrauen auf die Beendigung der Südfassade ausgezahlten Gelder zurückgezahlt werden müssen. Die Beklagte trat der Rechtsauffassung damit entgegen, dass die ausgeführten Arbeiten an der Nordfassade aus Gründen der Sicherung des Denkmals vorzuziehen gewesen seien und dass die Stadt Pappenheim die Gelder für die Südfassade im Wissen, dass diese noch nicht hergestellt ist, ausgezahlt habe.

In der erneuten mündlichen Verhandlung, zu der es aufgrund des Scheiterns von Vergleichsbemühungen kam, ging es unter anderem darum, was die Stadt Pappenheim bzw. die zwischengeschaltete Treuhänderin der Stadt im Zeitpunkt der Auszahlung wusste und hätte wissen müssen und inwieweit ihr Vertrauen auf die Fertigstellung förderungsrechtlich schutzwürdig war.

Das VG hat die Klage der Stadt abgewiesen. Eine Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Gegen das Urteil kann die Klägerin Antrag auf Zulassung der Berufung beim BayVGH stellen.

Die Nutzung von 4qm Straßengrund, die zwischen den Parteien ebenfalls in Streit steht, ist in der 10. Kammer des VG anhängig und wurde noch nicht entschieden.

Pressemitteilung des VG Ansbach v. 24.01.2020 zum Urt. v. 23.01.2020 – AN 17 K 18.01351