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BayVGH: Keine Außervollzugsetzung der Bayerischen Verordnung über befristete Ausgangsbeschränkungen anlässlich der Corona-Pandemie

Mit heute bekannt gegebenem Beschluss vom 30. März 2020 hat der BayVGH den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Außervollzugsetzung der Bayerischen Verordnung über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung abgelehnt.

Die vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlassene Verordnung hält die Menschen an, physische und soziale Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und räumlichen Abstand einzuhalten (§ 1 Abs. 1), untersagt Gastronomiebetriebe jeder Art (§ 1 Abs. 2) sowie Besuche bestimmter Einrichtungen (§ 1 Abs. 3) und – beim Fehlen triftiger Gründe – das Verlassen der eigenen Wohnung (§ 1 Abs. 4 und 5). Nach § 2 tritt die Verordnung mit Wirkung vom 21. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 3. April 2020 außer Kraft.

Die Antragsteller wenden sich gegen die vorläufige Ausgangsbeschränkung und sind der Meinung, die Außervollzugsetzung der Verordnung sei zur Abwehr schwerer Nachteile dringend geboten. Die durch die Corona-Verordnung beschränkte Freiheit könne nicht nachträglich wiederhergestellt werden. Zudem sei mit weiteren Beschränkungen zu rechnen. Der Eingriff durch die Verordnung in die Rechte der Antragsteller sei durch das Infektionsschutzgesetz (IfSG) nicht gedeckt.

Der 20. Senat des BayVGH hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, weil die angegriffene Verordnung aller Voraussicht nach eine hinreichende gesetzliche Grundlage findet. Die Verordnungsermächtigung nach § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sei in der zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Fassung, die sie durch das „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ vom 27. März 2020 (BGBl. 2020 I S. 587 ff.; BT-Drucks 19/18111) erhalten hat, nicht zu beanstanden. Die durch die Verordnung vorgesehenen verbindlichen Einschränkungen der Grundfreiheiten der Antragsteller seien angesichts der infektionsrechtlichen Bedrohungslage gerechtfertigt. Der Verordnungsgeber sei jedoch laufend verpflichtet zu überprüfen, ob und inwieweit er die durch die Verordnung getroffenen Einschränkungen aufrechterhält.

Gegen den Beschluss des BayVGH gibt es keine Rechtsmittel.

Pressemitteilung des BayVGH v. 30.03.2020 zum Beschl. v. 30.03.2020 – 20 NE 20.632

Redaktionelle Hinweise

(1) Rechtsetzung

Zur oben genannten Verordnungsermächtigung: Durch das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurde u.a. § 28 Abs. 1 InfSG neu gefasst (§ 32 InfSG blieb unverändert) und hat hiernach seit dem Inkrafttreten am 28.03.2020 folgenden Wortlaut:

(1) Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen. Eine Heilbehandlung darf nicht angeordnet werden. Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt.

Zum Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vgl. auch die Informationen von Bundestag und Bundesrat.

(2) Rechtsprechung

Zur Rechtsprechung vgl. auch die Pressemitteilung des BayVerfGH v. 26.03.2020 – Keine Außervollzugsetzung der Bayerischen Verordnung über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie sowie die Pressemitteilung des VG München v. 24.03.2020 – Corona-Pandemie – Wirksamkeit der Ausgangsbeschränkungen in zwei Einzelfällen vorläufig außer Kraft gesetzt / Gültigkeit der Ausgangsbeschränkungen bleibt im Übrigen unberührt.