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BVerfG: Corona-Pandemie – Eilanträge zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BayIfSMV (Durchführung einer Versammlung) abgelehnt

Mit Beschl. v. 09.04.2020 hat das BVerfG zwei Eilanträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BayIfSMV zur Durchführung einer Versammlung abgelehnt.

In beiden Fällen ging es um die Genehmigung einer „Versammlung unter freiem Himmel mit maximal 10 [ihm] namentlich bekannten Teilnehmern am 09.04.2020 zwischen 16 und 19 Uhr am östlichen Isarufer südlich der Wittelsbacherbrücke und nördlich der Braunauer Eisenbahnbrücke in München zum Thema ‚Versammlungsfreiheit auch während der Corona-Krise schützen‘“.

In dem Verfahren 1 BvQ 27/20 wurde der Antrag aus Subsidiaritätsgrunden wegen Unzulässigkeit abgelehnt: Der Antragsteller habe mitgeteilt, im Zeitpunkt der Stellung seines Antrags auf verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz sei über einen von ihm zuvor bei dem VG München gestellten Antrag auf verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz noch nicht entschieden worden. Das VG habe eine Entscheidung für den 09.04.2020, 10 Uhr angekündigt. Aus den Darlegungen des Antragstellers ergebe sich nicht, dass ihm unter diesen Umständen ein Verweis auf fachgerichtlichen Rechtsschutz unzumutbar sein könnte.

In dem Verfahren  1 BvQ 29/20 wurde der Antrag (wohl nach Entscheidung des VG München) für zulässig, jedoch unbegründet gehalten: Zwar erscheine eine Verfassungsbeschwerde [wohl gegen die Eilentscheidung des VG München] zum derzeitigen Zeitpunkt weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Ihre Erfolgsaussichten stellten sich in der Kürze der dem BVerfG für seine Entscheidung zur Verfügung stehenden Zeit vielmehr als offen dar. Jedoch gehe die danach gebotene Folgenabwägung zum Nachteil des Antragstellers aus.

(koh)

Redaktioneller Hinweis (Nachtrag v. 14.04.2020)

Die versammlungsrechtliche Ausnahmegenehmigung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BayIfSMV wurde auf Grund einer Entscheidung des BayVGH schließlich doch noch erteilt.