Das Bayerische Innenministerium hat heute das beantragte Volksbegehren „#6 Jahre Mietenstopp“ dem BayVerfGH zur Entscheidung vorgelegt. Nach Auffassung des Innenministeriums sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung des Volksbegehrens nicht gegeben. Dem Landesgesetzgeber fehlt für ein solches Gesetzgebungsvorhaben die erforderliche Gesetzgebungskompetenz, die insoweit beim Bund liegt.
Am 6. März 2020 haben die Initiatoren beim Bayerischen Innenministerium den Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens „#6 Jahre Mietenstopp“ eingereicht, das auf den Erlass eines Gesetzes zur Begrenzung der Miethöhe in Bayern gerichtet ist.
Für die vorgesehenen Regelungen über die Begrenzung von Mieterhöhungen in laufenden Mietverhältnissen und über die zulässige Miethöhe bei Neuvermietungen hat der Landesgesetzgeber keine Gesetzgebungsbefugnis. Der Bund hat im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung bereits abschließende Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch getroffen.
Insoweit bleibt kein Raum für die Festsetzung eigener landesgesetzlicher Mietpreisgrenzen. Es dürfen weder weitergehende noch andere Regelungen geschaffen werden.
Der Verfassungsgerichtshof hat nun nach den gesetzlichen Vorgaben innerhalb von drei Monaten über den Zulassungsantrag zu entscheiden.
Pressemitteilung des StMI Nr. 120 v. 17.04.2020
Redaktionelle Hinweise
- Gesetzentwurf des Volksbegehrens
- Meldungen im Kontext dieses Volksbegehrens: hier.