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BayVerfGH: Keine Außervollzugsetzung der Ausgangsbeschränkungen anlässlich der Corona-Pandemie in der Zweiten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

In der Entscheidung vom 24. April 2020 hat der BayVerfGH es abgelehnt, § 5 Abs. 2, 3 und 4 Satz 2 und § 7 Nr. 9 der Zweiten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (2. BayIfSMV) vom 16. April 2020 (GVBl S. 214) durch einstweilige Anordnung außer Vollzug zu setzen.

1. Die angegriffenen Regelungen in der vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlassenen Verordnung erlauben das Verlassen der eigenen Wohnung nur bei Vorliegen triftiger Gründe, wie insbesondere für die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die Inanspruchnahme medizinischer Versorgung, Einkäufe, Besuche und Begleitung in bestimmten Fällen, Sport und Bewegung an der frischen Luft mit gewissen Einschränkungen sowie Handlungen zur Versorgung von Tieren. Im Fall einer polizeilichen Kontrolle sind die triftigen Gründe glaubhaft zu machen. Verstöße gegen die Ausgangsbeschränkungen können mit Bußgeld geahndet werden. Die Regelungen treten mit Ablauf des 3. Mai 2020 außer Kraft.

Der Antragsteller ist der Auffassung, die Ausgangsbeschränkungen seien zu unbestimmt und griffen in unverhältnismäßiger Weise in Freiheitsrechte der Bürger ein, die die Bayerische Verfassung garantiert. Er hat deshalb am 21. April 2020 Popularklage erhoben mit dem Ziel, dass die Regelungen zu den Ausgangsbeschränkungen vom BayVerfGH für verfassungswidrig und nichtig erklärt werden. Zugleich will er mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erreichen, dass die Vorschriften sofort außer Vollzug gesetzt werden.

2. Der Verfassungsgerichtshofs hat den Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens kann bei der aufgrund der Eilbedürftigkeit allein möglichen überschlägigen Prüfung nicht von offensichtlichen Erfolgsaussichten, aber auch nicht von einer offensichtlichen Aussichtslosigkeit des Hauptantrags im Popularklageverfahren ausgegangen werden. Vergleichbare Vorläufervorschriften waren bereits Gegenstand verschiedener verfassungs- und verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen. Neben dem BayVerfGH (Entscheidung vom 29. März 2020 Vf. 6-VII-20) hat auch das BVerfG in mehreren Entscheidungen insoweit den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt [red. Hinweis: vgl. etwa hier]. Weder die seither eingetretene rechtliche und tatsächliche Entwicklung noch die vom Antragsteller in der Popularklage dargelegten Gründe führen dazu, dass die Popularklage als offensichtlich erfolgreich angesehen werden könnte. Die Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist deshalb anhand einer Folgenabwägung zu treffen.

Erginge die beantragte einstweilige Anordnung nicht und hätte die Popularklage im Hauptsacheverfahren Erfolg, wären Personen zu Unrecht vom Verlassen der eigenen Wohnung bzw. dem Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung abgehalten worden, hätten triftige Gründe zu Unrecht glaubhaft machen müssen und/oder wären zu Unrecht mit einer Ahndung belastet worden. Neben Einschränkungen für die unmittelbar Betroffenen gibt es auch umfangreiche mittelbare Auswirkungen (z. B. auf Menschen, die nicht besucht werden können, wirtschaftliche Betriebe, die zwar geöffnet sind, wegen der Bewegungseinschränkungen aber weniger frequentiert werden etc.). All dies wiegt schwer, insbesondere deshalb, weil es sich teilweise um tiefgreifende Grundrechtseingriffe handelt, eine Vielzahl von Personen betroffen ist, die Eingriffe partiell irreversibel sind und Verstöße als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden können.

Erginge dagegen die beantragte einstweilige Anordnung und hätte die Popularklage im Hauptsacheverfahren keinen Erfolg, würde es mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer Vielzahl von Handlungen kommen, die durch die angegriffenen Vorschriften unterbunden werden sollen. Hierdurch würde die Gefahr der Ansteckung mit dem Virus, der Erkrankung vieler Personen, einer Überlastung des Gesundheitssystems und schlimmstenfalls des Todes von Menschen erhöht. Nach der Risikoeinschätzung des Robert-Koch-Instituts, dem der Bundesgesetzgeber im Zusammenhang mit dem Infektionsschutz eine maßgebliche Rolle eingeräumt hat, wird die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland derzeit als insgesamt hoch eingeschätzt. Ziel müsse es sein, die weitere Ausbreitung des Virus so weit wie möglich zu verzögern.

Wegen der überragenden Bedeutung von Leben und Gesundheit der möglicherweise Gefährdeten überwiegen die Gründe gegen das Außerkraftsetzen der angegriffenen Verordnung. Bei einer künftigen Aufrechterhaltung oder Fortschreibung gravierender Grundrechtseinschränkungen durch die angegriffene Verordnung hat der Normgeber eine strenge Prüfung der Verhältnismäßigkeit vorzunehmen und zu untersuchen, ob es angesichts neuer Erkenntnisse etwa zu den Verbreitungswegen des Virus oder zur Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems verantwortet werden kann, Einschränkungen – gegebenenfalls unter Auflagen – (weiter) zu lockern.

Pressemitteilung des BayVerfGH v. 24.04.2020 zur Entsch. v. 24.04.2020 – Vf. 29-VII-20