Gesetzgebung

Landtag: Gesetzentwurf zur Änderung der Bayerischen Bauordnung (BayBO) eingebracht

Die Regierungsfraktionen haben o.g. Gesetzentwurf eingebracht (LT-Drs. 18/7739 v. 06.05.2020). Hiernach wird die Übergangsregel des Art. 83 Abs. 1 BayBO dahingehend geändert, dass sie auch dann eine Ausnahme von der 10H-Regelung vorsieht, wenn die Windkraft-Anlage am selben Standort mit gleicher, geringfügig höherer oder niedrigerer Höhe statt einer anderen Windkraft-Anlage errichtet wurde, die mit Ablauf des 20. November 2014 zwar noch nicht errichtet, aber entweder bereits genehmigt oder genehmigungsfähig war.

Problem

Mit Gesetz vom 17. November 2014 (GVBl. S. 478) wurde mit Art. 82 BayBO die sogenannte 10H-Regelung in die Bayerische Bauordnung eingeführt.

Aus Vertrauensschutzgründen sieht Art. 83 Abs. 1 BayBO eine befristete Übergangsregelung vor. Art. 82 Abs. 1 und Art. 82 Abs. 2 BayBO finden nach dieser Vorschrift keine Anwendung, sofern vor Ablauf des 4. Februar 2014 ein vollständiger Antrag auf bau- oder immissionsschutzrechtliche Genehmigung gestellt worden ist.

Wie sich nach Einführung der 10H-Regelung herausstellte, dauern einzelne Genehmigungsverfahren etwa aufgrund von Gerichtsverfahren so lange, dass danach der ursprüngliche Anlagentyp nicht mehr am Markt zu erhalten ist. Da neuere Modelle in der Regel die gleiche Gesamthöhe haben und leiser als die ursprünglich genehmigten Modelle sind, war es häufige Verwaltungspraxis, einen Anlagentypwechsel ohne erneute immissionsschutzrechtliche oder baurechtliche Genehmigung zuzulassen. In mehreren Eilentscheidungen vom April 2019 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof – obwohl nicht entscheidungserheblich – die Möglichkeit einer zumindest baurechtlichen Genehmigungspflicht angedeutet. Prüfumfang bei einem Anlagentypwechsel könnte dann auch die 10H-Regelung sein, auch wenn der (vollständige) Antrag auf Genehmigung des ursprünglichen Anlagentyps vor dem 4. Februar 2014 gestellt worden ist oder dieser vor Inkrafttreten der 10H-Regelung genehmigt worden ist. Im Interesse des schutzwürdigen Vertrauens dieser Anlagenbetreiber bedarf es insoweit daher der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit.

Lösung

Die Bayerische Bauordnung wird dahingehend geändert, dass die Übergangsregel des Art. 83 Abs. 1 BayBO auch dann eine Ausnahme von der 10H-Regelung vorsieht, wenn die Anlage am selben Standort mit gleicher, geringfügig höherer oder niedrigerer Höhe statt einer anderen Anlage errichtet wurde, die mit Ablauf des 20. November 2014 zwar noch nicht errichtet, aber entweder bereits genehmigt oder genehmigungsfähig war.

Diese Regelung schafft zum einen Rechtssicherheit für Unternehmer und nützt zum anderen auch der Allgemeinheit. Die neuen Anlagentypen sind nicht nur leistungsstärker, sondern in der Regel auch leiser und umweltfreundlicher als die älteren Anlagentypen. Ist der neue Anlagentyp geringfügig höher (bis zu 1,5 m) als der ursprüngliche Anlagentyp, soll dies, weil von dem neuen Anlagentyp in der Gesamtschau keine zusätzliche Belästigung zu erwarten ist, unbeachtlich sein. Es werden nur Anlagentypwechsel von Windenergieanlagen im Sinne des neuen Art. 83 Abs. 1 Nr. 2 BayBO erfasst.

Weitere Informationen

  • Zum Gesetzentwurf (Vorgangsmappe des Landtags): hier.
  • Beratungsstand bzw. -verlauf: hier.
  • Verbundene Meldungen: hier.

(koh)