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VGH Bayern kippt 2G-Regel für den Einzelhandel

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Mit Beschluss vom 19.01.2022 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) die von der Landesregierung angeordnete grundsätzliche Beschränkung des Zugangs zu Einzelhandelsgeschäften auf Geimpfte und Genesene vorläufig außer Vollzug gesetzt (Az.: 20 NE 21.3119).

Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Bayerische Landesregierung hatte in ihrer 15. Bayerischen Infektionsschutzverordnung (15. BayIfSMV) angeordnet, dass grundsätzlich nur den von einer Corona-Erkrankung Genesenen oder dagegen Geimpften der Zugang zu Ladengeschäften des Einzelhandels gewährt werden darf. Ausgenommen von dieser Beschränkung sind Ladengeschäfte, die der Deckung des alltäglichen Bedarfs dienen. Dieses Kriterium wird in der Verordnung durch eine Liste von Beispielen konkretisiert, die dort ausdrücklich als nicht abschließend bezeichnet wird. Darin sind unter anderem Lebensmittelgeschäfte, Apotheken, Tankstellen, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Bau- und Gartenmärkte aufgeführt.

Die Inhaberin eines Beleuchtungsgeschäfts in Oberbayern wandte sich in einem Eilrechtsverfahren gegen diese Verordnung. Sie sieht in der 2G-Regelung einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Grundgesetz (GG) und gegen die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG, weil die 2G Regelung nicht in den Geschäften gelte, die der Grundversorgung dienen. Sie begehrte deshalb vor dem Bayerischen VGH Eilrechtsschutz mit dem Antrag, die 2G-Regel für Einzelhandelsgeschäfte außer Vollzug zu setzen.

Der BayVGH gab der Antragstellerin Recht.

In seiner Beschlussbegründung führte der VGH aus, dass die Bayerische Staatsregierung zwar auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes berechtigt gewesen sei, durch eine Landesverordnung eine „2G-Zugangsbeschränkung“ für Betriebe des Einzelhandels anzuordnen und auch davon Ausnahmen vorzusehen.

Aber die Reichweite der Ausnahmeregelungen hätte sich nach den Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes mit hinreichender Klarheit aus der Verordnung selbst ergeben müssen, so die Richter.

Diesen Anforderungen werde die angegriffene Regelung nicht gerecht. Ihr lasse sich nicht mit hinreichender Gewissheit entnehmen, welche Ladengeschäfte von der Zugangsbeschränkung 2G erfasst seien und welche nicht, weil sie der Deckung des täglichen Bedarfs dienten. Diese Unklarheit sei darin begründet, dass zum einen die Aufzählung von Ladengeschäften, die laut dem Verordnungsgeber der Deckung des „täglichen Bedarfs“ dienen, ausdrücklich als nicht abschließend bezeichnet worden sei und zum anderen Geschäfte mit gemischtem Sortiment uneinheitlich behandelt würden.

Welche Geschäfte der Ausnahmeregelung unterfallen, dürfe die Landesregierung nicht auf die Ebene des Normenvollzugs oder dessen gerichtlicher Kontrolle verlagern, sondern müsse sich aus der Verordnung selbst ergeben, so der BayVGH abschließend.