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Aufhebung von Verwaltungsakten durch die Behörde

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Als Teil der vollziehenden Gewalt sind die Behörden an Gesetz und Recht gebunden. Eine entsprechende Verpflichtung folgt aus Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG), der u. a. den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung postuliert. Daneben wird die unmittelbare Verbindlichkeit der Grundrechte in Art. 1 Abs. 3 GG besonders herausgestellt. Entsprechend den sich aus dem Rechtsstaatsgedanken ergebenden Vorgaben kennzeichnet die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns den Regelfall.

Jedoch sind fehlerhafte Entscheidungen nicht auszuschließen, da auch Träger öffentlicher Gewalt Irrtümern unterliegen. Wegen der Vielzahl der zu beachtenden Voraussetzungen lassen sich Verstöße gegen das geltende Recht nicht immer vermeiden. Maßnahmen der Verwaltung müssen daher kontrolliert und ggf. korrigiert werden. Bedeutung erlangt insoweit wiederum Art. 20 Abs. 3 GG, der unabhängig von der Rechtsstellung des Einzelnen eine objektive Kontrolle der Einhaltung von Gesetz und Recht gebietet.

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