Rechtsprechung Bayern

Keine Außervollzugsetzung der Einführung des Islamischen Unterrichts

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BayVerfGH, Entscheidungen vom 26.08.2021, Vf. 43-VIII-21 und Vf. 44-VII-21

Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfahren betreffen die Frage, ob Art. 47 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000, das zuletzt durch Gesetz vom 24. Juli 2020  geändert worden war, in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen vom 23. Juli 2021 sowie § 27 der Schulordnung für schulartübergreifende Regelungen an Schulen in (BaySchO) vom 1. Juli 2016 in der Fassung des § 1 Nr. 2 der Verordnung zur Änderung der Bayerischen Schulordnung und weiterer Verordnungen vom 8. Juli 2021 gegen die Bayerische Verfassung verstoßen und daher gemäß Art. 26 VfGHG durch einstweilige Anordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen sind.

Art. 47 Abs. 1 BayEUG n. F. eröffnet Schülerinnen und Schülern, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, anstelle der bisherigen Pflicht zur Teilnahme am Ethikunterricht ab dem Schuljahr 2021/2022 die Wahlmöglichkeit, entweder den Ethikunterricht oder den Islamischen Unterricht zu besuchen.

Lesen Sie mehr in den Bayerischen Verwaltungsblättern, Heft 1/2022, S. 9.