Rechtsprechung Bayern

Anspruch auf Schmerzensgeld

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Amtlicher Leitsatz: Ein rechtskräftig festgestellter Anspruch auf Schmerzensgeld im Sinn des Art. 97 Abs. 1 Satz 1 BayBG kann sich auch aus einem Vollstreckungsbescheid (§ 699 ZPO) ergeben (Fortführung der Rechtsprechung des Senats, BayVGH, U.v. 16.12.2020 – 3 B 20.1553 – und U.v. 26.02.2021 – 3 BV 20.1258).

BayVGH, Urteil vom 01.06.2021, 3 B 20.1555 (rechtskräftig)

Zum Sachverhalt:

Der Kläger, ein Polizeibeamter im Dienst des Beklagten, begehrt die Übernahme der Erfüllung eines Schmerzensgeldanspruchs gegen einen Dritten (Schädiger) durch seinen Dienstherrn gemäß Art. 97 BayBG. Dem Kläger wurden bei einem Polizeieinsatz am 10. April 2016 von dem Schädiger durch gegen seine Festnahme gerichtete Widerstandshandlungen verschiedene Verletzungen zugefügt, die zur Dienstunfähigkeit des Klägers bis 18. April 2016 führten. Der Vorfall wurde mit Bescheid vom 21. Juli 2016 als Dienstunfall anerkannt und die Dienstunfallfolgen „Prellungen und Schürfwunden rechte Hand und beide Kniegelenke, Schultergelenkausrenkung links“ festgestellt. Das Amtsgericht Coburg erließ am 25. Oktober 2016 zugunsten des Klägers einen Vollstreckungsbescheid („Hauptforderung: Schadensersatz … 2025,00 EUR“) gegen den zu dieser Zeit inhaftierten Schädiger.

Mit rechtskräftigem Urteil vom 13. Februar 2017 verwarf das Amtsgericht Aschaffenburg dessen nicht fristgemäß eingelegten Einspruch als unzulässig. Die Vollstreckung blieb erfolglos, da der Schädiger kein vollstreckungsfähiges Vermögen besitzt; ein entsprechendes Vermögensverzeichnis vom 2. August 2016 wurde vorgelegt. Mit Formblatt vom 12. Mai 2017 beantragte der Kläger die Erfüllungsübernahme des Schmerzensgeldanspruchs in Höhe von 2025 Euro durch den Beklagten. Mit Bescheid vom 12. Oktober 2018 lehnte das Landesamt für Finanzen (Landesamt) den Antrag ab. Mit Urteil vom 19. September 2019 verpflichtete das Verwaltungsgericht unter Aufhebung des Bescheids vom 12. Oktober 2018 den Beklagten, über den Antrag des Klägers vom 12. Mai 2017 erneut unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Beklagten.

Lesen Sie den vollständigen Beitrag im VBl Bayern, Heft 3/2022.