Rechtsprechung Bayern

2G-Regelung für Bekleidungsgeschäfte

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§ 10 Abs. 1 Satz 1 der 15. BayIfSMV regelt, dass Ladengeschäfte mit Kundenverkehr für Handelsangebote nur für geimpfte oder von einer Coronainfektion genesene Personen sowie Kindern unter 14 Jahren betreten werden dürfen. Eine Ausnahme sieht die Vorschrift für Geschäfte vor, die der Deckung des täglichen Bedarfs dienen.

Bekleidungsgeschäfte dienen der Deckung des täglichen Bedarfs, weshalb für sie die 2G-Regelung nicht gilt. Der Verordnungsgeber hat zwar in § 10 Abs. 1 Satz 2 der 15. BayIfSMV einen Katalog an Geschäften genannt, die dem täglichen Bedarf dienen, dabei jedoch auch solche aufgenommen, die vergleichsweise eher selten und i. d. R. anlassbezogen aufgesucht werden (z. B. Optiker,Hörakustiker, Baumärkte und Weihnachtsbaumverkäufe). Enthalten sind auch Geschäfte, die eindeutig nicht der Grund- und Akutversorgung zuzuordnen sind (Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte und Gartenmärkte). Der Katalog an Geschäften zum täglichen Bedarf ist ausdrücklich eine nicht abschließende Auflistung („insbesondere“). Vor diesem Hintergrund ist der Begriff der Geschäfte, die der „Deckung des täglichen Bedarfs“ dienen, so zu verstehen, dass auch Bekleidungsgeschäfte unter die Ausnahme von der 2G-Regelung fallen, weil deren Bedeutung für die Allgemeinheit nicht hinter die von Schuhen, Büchern, Schnittblumen oder Gartengeräten zurücktritt und der Bedarf an Kleidung täglich eintreten kann.

Beschluss vom 29.12.2021, 20 NE 21.3037.

Entnommen aus Bayerische Verwaltungsblätter, 3/2022, S. III