Rechtsprechung Bayern

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof zum Begriff des Sichanschließens

Die Antragstellerin wendete sich gegen den im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB am 22.Dezember 2020 beschlossenen und am 22. Januar 2021 bekanntgemachten Bebauungsplan H.

Das Planungsgebiet umfasst eine bislang unbebaute Fläche von circa 25 500 m2 und liegt in Verlängerung der H-Straße am nördlichen Ortsrand von B. Es grenzt in seinem südlichen Bereich über eine Breite von circa 150 m an die Bebauung auf den Grundstücken Flur-Nr. 1, 2, 3 und 4, Gemarkung B, die im Geltungsbereich des Bebauungsplans H liegt, an und erstreckt sich fächerförmig mit einer Tiefe von bis zu circa 125 m nach Norden und Nordwesten. Östlich, nordöstlich und südwestlich des Plangebiets schließen sich Waldflächen an. Der Bebauungsplan weist ein reines Wohngebiet mit insgesamt 38 Parzellen für eine dreireihige Bebauung mit Einzel-,Doppel und Reihenhäuser aus. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flur-Nr. 5, das getrennt durch den F-Weg südlich des Planungsgebiets liegt. Am 9. Februar 2021 stellte die Antragstellerin einen Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan. Am 2. Juli 2021 beantragte sie, den Bebauungsplan H der Stadt B bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen.

Nichtamtliche Leitsätze:

  1. Der Begriff des Sichanschließens im Sinn des § 13b BauGB erfordert einen räumlichen Zusammenhang zwischen dem Planungsgebiet und der anschlussfähigen Bestandsbebauung. Anders als bei einer Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB sieht der Gesetzeswortlaut des § 13b BauGB eine Prägung der ausgewiesenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs nicht vor.
  2. Das beschleunigte Verfahren bezieht sich nicht nur auf einzelne Außenbereichsflächen, sondern ermöglicht einen beachtlichen Bebauungsplanumgriff.
  3. Ein „Anschließen“ im Sinn von § 13b BauGB setzt voraus, dass das Planungsgebiet in nennenswerter Breite an den im Zusammenhang bebauten Ortsteil angrenzt (hier: 150 m) und sich davon ausgehend in den Außenbereich erstreckt, ohne sich räumlich in wesentlich andere Bereiche auszudehnen oder zu verspringen. BayVGH, Beschluss vom 27.09.2021, 1 NE 21.1820

Lesen Sie den kompletten Beitrag im BayVBl 6/2022, S. 193.