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Nutzungsuntersagung für Beherbergungsbetrieb wegen Nichtvorlage der Brandschutzbescheinigung II

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Dem unten vermerkten Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 30.9.2021 lag folgender Sachverhalt zu Grunde:  Die Antragstellerin, die einen Beherbergungsbetrieb führt, wendet sich gegen eine sofort vollziehbare und zwangsgeldbewehrte Nutzungsuntersagung der Antragsgegnerin. Mit Bescheid vom 13.9.2019 untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Nutzung im Anwesen A. als Beherbergungsbetrieb aufgrund brandschutzrechtlicher Mängel. Hiergegen erhob die Antragstellerin Klage zum Verwaltungsgericht (VG), über die noch nicht entschieden ist.

Mit Schriftsatz vom 15.3.2021 beantragte die Antragstellerin zudem vorläufigen Rechtsschutz, den das VG mit Beschluss ablehnte. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Sie ist der Ansicht, die Nutzungsuntersagung sei nicht gerechtfertigt, weil keine erhebliche Gefahr für die Nutzer des Beherbergungsbetriebes vorläge. Der Prüfsachverständige habe mitgeteilt, dass keine Bedenken gegen eine Nutzung bestünden und der Prüfbericht zum Brandschutz I liege (zwischenzeitlich) vor. Sie beantragt, den Beschluss des VG abzuändern und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die sofort vollziehbare Nutzungsuntersagung wiederherzustellen, hilfsweise, die Vollziehung auszusetzen.  Der VGH wies die Beschwerde zurück und führt Folgendes aus:

  1. Unbedenklichkeitsbescheinigungen eines Prüfsachverständigen stellen keinen Ersatz für die fehlende Brandschutzbescheinigung II dar „Die Antragsgegnerin hat im Bescheid … die Nutzungsuntersagung auf Art. 54 Abs. 4 BayBO und Art. 76 Satz 2 BayBO und einen Widerspruch zu den öffentlich- rechtlichen Vorschriften der Brandschutzanforderungen gestützt. Das VG hat hierbei offengelassen, welche Rechtsgrundlage im Einzelnen einschlägig sei, weil die Nutzungsuntersagung jedenfalls zur Abwehr erheblicher Gefahren für Leben und Gesundheit notwendig sei. Dem tritt das Beschwerdevorbringen nicht substantiiert entgegen. Abgesehen davon, dass das Bestehen der im Jahr 2017 festgestellten Brandschutzmängel weder bestritten wird, noch irgendwie dargelegt wird, dass diese Mängel beseitigt worden seien, genügen die von der Antragstellerin vorgelegten ,Unbedenklichkeitsbescheinigungen‘ des Prüfsachverständigen für Brandschutz nicht, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Denn die sog. ,Unbedenklichkeitsbescheinigungen‘ stellen einerseits keinen Ersatz für die fehlende Brandschutzbescheinigung II dar (vgl. BayVGH, Beschluss vom 30.6.2016 – 15 CS 15.1615 – juris Rn. 19). Andererseits ergibt sich aus diesen selbst, dass diese unter der Annahme erfolgten, dass die Baumaßnahmen in absehbarer Zeit abgeschlossen sein würden, was bereits im Hinblick auf die mehrfachen Bescheinigungen und den zwischenzeitlichen Zeitablauf fraglich erscheint, und dass weitere Voraussetzung die Einhaltung baulicher und organisatorischer Maßnahmen ist, was die Antragstellerin ebenfalls nicht darlegt. Es kann daher hier nicht davon ausgegangen werden, bei Nutzung des Gebäudes als Beherbergungsbetrieb bestünden unter brandschutzrechtlichen Gesichtspunkten keine erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit.“
  2. Bei Sonderbauten ist vor Aufnahme der Nutzung eine Brandschutzbescheinigung II vorzulegen „Unabhängig davon handelt es sich bei dem Beherbergungsbetrieb der Antragstellerin um einen Sonderbau nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 8 BayBO, für den vor Aufnahme der Nutzung nach Art. 78 Abs. 2 Satz 3, Satz 1 Nr. 2, Art. 62b Abs. 2 Satz 1, Art. 77 Abs. 2 BayBO i.V.m. § 19 PrüfVBau eine Brandschutzbescheinigung II vorzulegen ist. Dem ist die Antragstellerin bislang nicht nachgekommen. Folge hiervon ist ein gesetzliches Nutzungsverbot; Verstöße können zur Nutzungsuntersagung führen und sind bußgeldbewehrt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7.11.2019 – 9 CS 19.1273 – juris Rn. 12). Da der Bescheid … ausdrücklich Brandschutzmängel und insoweit fehlende Nachweise anführt, kann hier davon ausgegangen werden, dass die Nutzungsuntersagung (auch) wegen des Fehlens notwendiger prüffähiger Unterlagen tragfähig sein dürfte (vgl. BayVGH, Beschluss vom 2.8.2021 – 9 CS 21.133 – juris Rn. 16).“ Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30.9.2021 – 9 CS 21.1807

Entnommen aus der Fundstelle Bayern, 11/2022, Rn. 135