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Bedarfe für Unterkunft und Heizung

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Die Notwendigkeit eines Kostensenkungsverfahrens erfasst nicht nur die Kosten der Unterkunft, sondern nach dem Wortlaut der Norm und nach ihrem Sinn und Zweck auch die Heizkosten. Zur auch verfassungsrechtlich gebotenen Konkretisierung des Angemessenheitsbegriffs sind, solange der jeweils örtlich zuständige Grundsicherungsträger keine differenzierte Datenermittlung für den konkreten Vergleichsraum durchgeführt hat, zur Bestimmung abstrakt angemessener Heizkosten aus Gründen der Praktikabilität die Werte des „Bundesweiten Heizspiegels“ heranzuziehen.

Der Anspruch nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II umfasst nach Sinn und Zweck (Schutz des persönlichen Lebensraums „Wohnung“) grundsätzlich nur die Übernahme der Aufwendungen für die tatsächlich genutzte konkrete Wohnung. Besteht das Mietverhältnis im Zeitpunkt der Fälligkeit einer Heizkostennachforderung nicht mehr, sind von dem vorgenannten Grundsatz jedoch Ausnahmen anerkannt worden, wenn die leistungsberechtigte Person durchgehend von der tatsächlichen Entstehung der Kosten bis zu deren Fälligkeit im Leistungsbezug nach dem SGB II steht, die Aufgabe der bisherigen Wohnung in Erfüllung einer Kostensenkungsobliegenheit gegenüber dem Leistungsträger erfolgt und keine andere Bedarfsdeckung eingetreten ist, weil in diesen Fällen eine existenzsicherungsrechtlich relevante Verknüpfung der Nebenkostennachforderung für die in der Vergangenheit bewohnte Wohnung mit dem aktuellen unterkunftsbezogenen Bedarf besteht.

BSG, Urteil vom19. 5. 2021 – B 14AS 57/19 R

Aus den Gründen:

I. Im Streit sind Leistungen für Unterkunft und Heizung für Mai 2011. Die Klägerinnen leben bei ihrer Mutter. Für die von September 2009 bis 5. 1. 2011 bewohnte, 85,78 qm große Mietwohnung berücksichtigte das beklagte Jobcenter als Bedarfe für Unterkunft und Heizung neben der Miete in tatsächlicher Höhe u. a. Heizkosten i. H. v. monatlich 74,11 j für Januar, 78,28 j für Februar bis Mai 2010 und von138,96 j für Juni bis Dezember 2010 entsprechend den Abschlagsforderungen des Vermieters und nach Abzug der Pauschalen für Warmwasserbereitung.

Am 6. 1. 2011 zog die Familie mit Zustimmung des Beklagten in eine andere Wohnung um; bis dahin bezogen neben der Mutter auch die Klägerinnen Leistungen nach dem SGB II. Auf ihren Antrag bewilligte der Beklagte nur der Mutter der Klägerinnen für die Zeit vom1. 1. bis 30. 6. 2011 Leistungen; Leistungen für die Klägerinnen wurden wegen ihres den jeweiligen Bedarf übersteigenden Einkommens zunächst nicht, im weiteren Verlauf nur für Juni 2011 bewilligt (Bescheid v. 27. 12. 2010; Änderungsbescheide v. 26. 3. und 12. 5. 2011; Widerspruchsbescheid v. 21. 6. 2011; im Mai 2011 hatten die Klägerinnen Einkommen in Form von Unterhaltsvorschuss, Wohngeld und Kindergeld). Gegen die Bescheide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids haben allein die Klägerinnen Klage erhoben. Bereits im April 2011 hatte der frühere Vermieter u. a. eine Heizkostennachforderung i. H. v. 690,35 j geltend gemacht, fällig am1. 5. 2011. Der Beklagte lehnte (mit einem nur an die Mutter der Klägerinnen gerichteten Bescheid v. 24. 6. 2011) die Übernahme der Heizkostennachzahlung wegen Unangemessenheit ab, soweit sie 148,58 j übersteige (teilweise Abhilfe des Widerspruchs im Widerspruchsbescheid v. 6. 10. 2011). Das dagegen gerichtete Klageverfahren, geführt von den Klägerinnen und ihrer Mutter, wurde im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG, in dem auch das vorliegende Verfahren verhandelt und entschieden worden ist, für erledigt erklärt.

Während das SG den Beklagten verurteilt hat, den Klägerinnen Leistungen für Mai 2011 unter Berücksichtigung der dort fälligen Heizkostennachzahlung i. H. v. 690,35 j zu bewilligen, hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Klagen abgewiesen. Zur Begründung hat das LSG u. a. ausgeführt, ein Leistungsanspruch der Klägerinnen für Mai 2011 bestehe nicht; insbesondere sei die Heizkostennachforderung nicht (anteilig) bedarfserhöhend zu berücksichtigen. Die Heizkosten seien unangemessen hoch und beruhten auf einem offensichtlich grob unwirtschaftlichen Heizverhalten. Sie überstiegen die Grenzwerte des „Bundesweiten Heizspiegels“. Einer Kostensenkungsaufforderung durch den Beklagtenhabe es nicht bedurft.

§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II ziele vornehmlich auf diejenigen Fälle ab, in denen die unangemessenen Heizkosten auf einer unangemessenen Wohnungsgröße beruhten. Einschränkungen der Übernahmefähigkeit aufgrund unwirtschaftlichen Heizverhaltens habe auch das BSG angenommen (Verweis auf BSG, FEVS 60, 490). Mit ihren vom Senat zugelassenen Revisionen rügen die Klägerinnen eine Verletzung des § 22Abs. 1 SGB II. Das LSG sei zu Unrecht davon ausgegangen, Heizkosten, die auf einem grob unwirtschaftlichen Verhalten beruhten, seien auch ohne vorherige Kostensenkungsaufforderung nicht als Bedarf zu berücksichtigen. Dies stehe in Widerspruch zu § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, der nur zwischen angemessenen und unangemessenen Kosten differenziere. Unangemessene Kosten seien danach so lange als Bedarf zu berücksichtigen, wie es dem Hilfebedürftigen nicht möglich oder zumutbar sei, sie zu senken. Deshalb habe das BSG bereits entschieden, dass unangemessene Heizkosten so lange zu übernehmen seien, bis eine Kostensenkungsaufforderung erfolgt sei. Das Gegenteil ergebe sich auch nicht aus der vom LSG genannten Entscheidung.

II. Die Revisionen der Klägerinnen sind im Sinne der Aufhebung des LSG-Urteils begründet (§ 170Abs. 2 Satz 1 SGG). Ihnen stehen für Mai 2011 unter Berücksichtigung der Heizkostennachforderung höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung zu.

Gegenstand des Verfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen und dem Bescheid v. 12. 5. 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids v. 21. 6. 2011 der Bescheid v. 24. 6. 2011 und der Widerspruchsbescheid v. 6. 10. 2011, soweit dem Widerspruch darin teilweise abgeholfen worden ist. Letztere sind nach §§ 86, 96SGG Gegenstand des Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens geworden und haben den zuletzt nach § 86 SGG in das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid v. 27. 12. 2010 einbezogenen Bescheid v. 12. 5. 2011 in Bezug auf Mai 2011 geändert.

Bei Auslegung des Bescheids v. 12. 5. 2011 nach objektivem Sinngehalt, also danach, wie der Empfänger diesen bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalls objektiv verstehen musste (st. Rspr.: statt vieler BSG, U. v. 6. 4. 2011, B 4 AS 119/10 R = BSGE 108, 86; BSG, U. v. 10. 7. 2012, B 13 R 85/11 R = SozR 4- 2600 § 96a Nr. 14 Rn. 25) hat der Beklagte darin nicht nur eine Nachzahlung wegen des Wegfalls des Abzugs für die Warmwasseraufbereitung ab 1. 1. 2011 verfügt, sondern auch konkludent weitere Leistungen für Mai 2011 abgelehnt. Denn dem Beklagten war bei Bescheiderlass bekannt, dass Heizkosten nachgefordert wurden, weil deren Übernahme durch die Mutter der Klägerinnen zuvor (am 12. 4. 2011) beantragt worden war (zur fehlenden Notwendigkeit eines entsprechenden Antrags BSG, FEVS 62, 104 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 38). Sodann hat der Beklagte mit dem Bescheid v. 24. 6. 2011 erneut über den Leistungsanspruch der Klägerinnen (und ihrer Mutter) für Mai 2011 entschieden und mit der im Widerspruchsbescheid erfolgten Bewilligung von 148,58 j dem Widerspruch teilweise abgeholfen. Dass in den Bescheiden nicht der Leistungsanspruch insgesamt für Mai 2011 ausgewiesen ist und die Bescheide nur an die Mutter der Klägerinnen adressiert sind, steht ihrem ändernden Charakter in Bezug auf den Bescheid v. 12. 5. 2011 nicht entgegen. Denn der Bescheid v. 24. 6. 2011 ist nach Maßgabe eines verständigen Empfängers, der die Zusammenhänge berücksichtigt, die die Behörde nach ihrem wirklichen Willen (§ 133 BGB) erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat und unter Berücksichtigung des § 38 SGB II nicht als (unzulässige, vgl. st. Rspr. seit BSGE 97, 217 = FEVS 58, 259) isolierte Entscheidung nur über die Übernahme der Heizkosten allein gegenüber der Mutter der Klägerinnen zu verstehen, sondern auch an die Klägerinnen gerichtet.

Ihre Ansprüche machen die Klägerinnen mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1, 4 SGG) geltend, zulässigerweise gerichtet auf den Erlass eines Grundurteils (§ 130 Abs. 1 Satz 1 SGG) im Höhenstreit (dazu BSGE 127, 214 =FEVS 71, 159), in der Sache begrenzt auf die Gewährung höherer Kosten für Unterkunft und Heizung für Mai 2011.Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Grundurteils im Höhenstreit ist eine so umfassende Aufklärung zu Grund und Höhe des Anspruchs, dass mit Wahrscheinlichkeit von einer höheren Leistung ausgegangen werden kann, wenn der Begründung der Klage gefolgt wird (vgl. nur BSG, FEVS 65, 167 = SozR 4-4225 § 1Nr. 2 Rn. 10 m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Klägerinnen haben im Mai 2011 Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung, weil bei ihnen über die bereits bewilligten 148,58 j hinaus ein höherer anteiliger Bedarf aufgrund der Heizkostennachforderung anzuerkennen ist.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung sind die §§ 19, 22 ff. und §§ 7 ff. SGB II (in der ab 1. 4. 2011 geltenden Gesetzes f. der Bek. v. 13. 5. 2011, BGBl. I S. 850; Geltungszeitraumprinzip, vgl. BSG, FEVS 68, 501 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 78 Rn. 15 m. w. N.).

Die Klägerinnen gehören zum leistungsberechtigten Personenkreis des § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II, denn sie sind unter Berücksichtigung ihres kopfteiligen Bedarfs im Mai 2011 leistungsberechtigt und leben mit ihrer erwerbsfähigen Mutter in einer Bedarfsgemeinschaft.

Ausgehend von dem Gesamtbetrag der Nachforderung i. H. v. 690,35 j errechnet sich unter Berücksichtigung der bereits bewilligten 148,58 j ein Gesamtbedarf von noch 541,77 j, kopfteilig (unter Berücksichtigung der Mutter der Klägerinnen) von 135,44 j pro Klägerin, dem ein Einkommensüberhang der Klägerinnen zu 1. und 2. Im Mai 2011 von 70,58 j, der Klägerin zu 3. von 76,59 j gegenübersteht. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden i. H. d. tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Die Prüfung der Angemessenheit der Bedarfe für die Unterkunft und für die Heizung hat grundsätzlich getrennt voneinander zu erfolgen (vgl. nur BSGE 104, 41 = FEVS 61, 352), unbeschadet der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Kostensenkungsaufforderungen (§ 22Abs. 1 Satz 4SGB II) und der zwischenzeitlich eingeführten, im vorliegenden Verfahren aber nicht anzuwendenden Gesamtangemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 10SGB II i. d. F. des Gesetzes v. 26. 7. 2016 (BGBl. I S. 1824).Von der Regelung erfasst werden nicht nur laufende, sondern auch einmalige Kosten für Unterkunft und Heizung (BSGE 102, 194 = FEVS 60, 529), wie die hier im Streit stehende Heizkostennachforderung.

Bei dem gesetzlichen Tatbestandsmerkmal „Angemessenheit“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff (st. Rspr.: vgl. BSGE 102, 263 = FEVS 61, 78; BSGE 125, 29 = FEVS 69, 554), gegen dessen Verwendung auch zur Sicherstellung des existenzsichernden Bedarfs für Heizkosten keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (zu § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II allgemein BVerfG, v. 6. 10. 2017, 1 BvL 2/15 u. a. und v. 10. 10. 2017, 1 BvR 617/14).

Der Anerkennung als Bedarfe steht nicht bereits entgegen, dass die Klägerinnen nicht mehr in der Wohnung leben, für die Heizkosten nachgefordert werden. Zwar umfasst der Anspruch nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nach Sinn und Zweck (Schutz des persönlichen Lebensraums „Wohnung“) grundsätzlich nur die Übernahme der Aufwendungen für die tatsächlich genutzte konkrete Wohnung, die den aktuell bestehenden Unterkunftsbedarf deckt (st. Rspr.: vgl. BSG, FEVS 67, 270 = SozR 4-4200

§ 22Nr. 83 Rn. 15 m. w. N.). Besteht das Mietverhältnis noch, gehören danach selbst Nebenkostennachforderungen, die vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit tatsächlich entstanden sind, aber erst nach deren Eintritt fällig werden, zu den übernahmefähigen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (so BSG, FEVS 64, 17 = SozR 4- 4200 § 22 Nr. 58 Rn. 15; BSG, FEVS 67, 270 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 83 Rn. 16) im Monat ihrer Fälligkeit (vgl. BSG, FEVS 64, 22 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 50 Rn. 14).

Besteht das Mietverhältnis im Zeitpunkt der Fälligkeit der Nebenkostennachforderung nicht mehr – wie hier – sind von dem vorgenannten Grundsatz jedoch Ausnahmen anerkannt worden, wenn die leistungsberechtigte Person durchgehend von der tatsächlichen Entstehung der Kosten bis zu deren Fälligkeit im Leistungsbezug nach dem SGB II steht (BSG, FEVS 69, 150 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 92), die Aufgabe der bisherigen Wohnung in Erfüllung einer Kostensenkungsobliegenheit gegenüber dem Leistungsträger erfolgt und keine andere Bedarfsdeckung eingetreten ist (BSG, FEVS 64, 22 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 50 Rn. 17; vgl. auch BSG, FEVS 67, 270 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 83 Rn. 22) oder eine Zusicherung hinsichtlich des Umzugs vorlag (BSG, FEVS 69, 150 = SozR 4-4200 § 22Nr. 92),weil in diesen Fällen eine existenzsicherungsrechtlich relevante Verknüpfung der Nebenkostennachforderung für die in der Vergangenheit bewohnte Wohnung mit dem aktuellen unterkunftsbezogenen Bedarf besteht. Nichts anderes gilt, wenn –wie hier – die Wohnkosten für die klagenden Kinder durch vorrangig zu beantragendes Kinderwohngeld gedeckt werden.

Zwar beendet die Inanspruchnahme vorrangiger (Sozial-)Leistungen (§ 12a Abs. 1 SGB II) ggf. die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II, sodass es sich bei einem späteren SGB II-Leistungsbezug nicht mehr um einen einheitlichen Leistungsfall handelt (vgl. BSG, FEVS 71, 224 =SozR 4-4200 § 11 Nr. 86 Rn. 22). Die mit der verpflichtenden Beantragung vorrangigen Wohngelds beabsichtigte Besserstellung der Kinder kehrte sich aber wegen der grundsicherungsrechtlichen Zuordnung des Kinderwohngelds als Einkommen des Kindes (trotz der Anspruchsinhaberschaft des mietenden Elternteils; zum Ganzen BSGE 126, 70 = FEVS 70, 296) in ihr Gegenteil um, würde die Übernahmefähigkeit einer kopfteilig auch ihren Bedarf erhöhenden Heizkostennachforderung mit der Begründung fehlender durchgängiger Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II verneint.

Der Beklagte kann dem Anspruch auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Heizkosten seien unangemessen. Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sind (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II), soweit sie den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es dem oder der alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch Wohnungswechsel, durch Vermietung oder auf andere Art und Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel längstens für sechs Monate.

Zur auch verfassungsrechtlich gebotenen Konkretisierung des Angemessenheitsbegriffs (vgl. zur Konkretisierungspflicht im Hinblick auf die Kosten der Unterkunft BVerfG, v. 10. 10. 2017, 1 BvR 617/14) sind, solange der jeweils örtlich zuständige Grundsicherungsträger keine differenzierte Datenermittlung für den konkreten Vergleichsraumdurchgeführt hat, zur Bestimmung abstrakt angemessener Heizkosten aus Gründen der Praktikabilität die Werte des „Bundesweiten Heizspiegels“ heranzuziehen (zum Ganzen BSGE 104, 41 = FEVS 61, 352; BSGE 114, 1 = FEVS 65, 296; zur Zulässigkeit eines bundesweit einheitlichen Maßstabs. vgl. BVerfG, v. 4. 5. 2020, 2 BvL 4/18). Dabei kommt dem daraus ermittelten Wert jedoch nicht die Funktion einer Quadratmeterhöchstgrenze zu mit der Folge, dass Heizkosten in jedem Fall nur bis zu dieser Höhe übernahmefähig wären. Erforderlich ist eine Prüfung, orientiert an den Verhältnissen des Einzelfalls (konkrete Angemessenheit).

Die Überschreitung des jeweiligen rechnerischen Grenzwerts nach dem Heizkostenspiegel ist jedoch ein Indiz dafür, dass die entstandenen Kosten nicht mehr angemessen sind, führt also zu einem Anscheinsbeweis zulasten des Leistungsberechtigten. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des LSG liegen die Verbrauchskosten für den Haushalt der Klägerinnen im Jahr 2010 deutlich über dem rechnerischen, abstrakten Grenzwert des „Bundesweiten Heizspiegels“, ohne dass die Mutter der Klägerinnen Gründe vorgebracht hätte, die die damit verbundene Indizwirkung hinsichtlich ihrer Unangemessenheit erschüttert hätten (dazu BSGE 114, 1 =FEVS 65, 296).Neben der Obliegenheit zur Kostensenkung durch den Leistungsberechtigten (dazu BSGE 102, 263 = FEVS 61, 78; BSG, FEVS 60, 49 =SozR 4-4200 § 22 Nr. 8 Rn. 13) folgt in st. Rspr. aus § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II bei unangemessenen Kosten aber zugleich die Durchführung eines Kostensenkungsverfahrens durch das Jobcenter, das die leistungsberechtigte Person in die Lage versetzt, ihrer Kostensenkungsobliegenheit nachzukommen (vgl. BSGE 114, 1 = FEVS 65, 296).

Die Notwendigkeit eines Kostensenkungsverfahrens erfasst nicht nur die Kosten der Unterkunft, sondern nach dem Wortlaut der Norm und nach ihrem Sinn und Zweck auch die Heizkosten (für die Notwendigkeit einer Kostensenkungsaufforderung bei unangemessenen Heizkosten auch Münder/Geiger SGB II, 7. Aufl. 2021, § 22 Rn. 156; Hauck/Noftz SGB II, K § 22 Rn. 242 f., St. der Einzelkomm. Januar 2021; Gagel SGB II/III, § 22 Rn. 68, St. der Einzelkomm. Dezember 2020; Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 22 Rn. 115; jurisPK-SGB II, 5. Aufl. Januar 2020, § 22 Rn. 177). Die mit einer Kostensenkungsaufforderung verbundene Aufklärungs- und Warnfunktion soll der leistungsberechtigten Person Klarheit über die aus Sicht des Jobcenters angemessenen Aufwendungen und die maßgebliche Rechtslage verschaffen, sie damit in die Lage versetzen, ihr Verhalten in Bezug auf die für angemessen erachteten Bedarfe einzustellen und sie gewährleistet, dass sich die Normadressaten auf – künftige – Entscheidungen der Verwaltung einstellen können (vgl. BVerfG, v. 13. 6. 2007, 1 BvR 1550/03 u. a. = BVerfGE 118, 168, 186 m. w. N.). Diesem Erfordernis ist – fehlende Kenntnis der Unangemessenheit aus anderen Gründen vorausgesetzt (vgl. dazu BSGE 97, 231 = FEVS 58, 248) – durch einen Hinweis Rechnung zu tragen, aus dem hinreichend konkret ersichtlich ist, welche Heizkosten der Leistungsträger als angemessen erachtet. Diese Erkenntnismöglichkeit verschafft regelmäßig die Kenntnis vom Inhalt der ersten Nebenkostenabrechnung für die konkret bewohnte Wohnung am Ende der ersten Abrechnungsperiode (vgl. BSGE 114, 1 = FEVS 65, 296).

Nur ein solches Verständnis des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II trägt dem verfassungsrechtlichen Gebot der tatsächlichen Sicherung einer menschenwürdigen Existenz vor dem Hintergrund Rechnung, dass es sich bei den Kosten für Unterkunft und Heizung um eine der grundrechtsintensivsten Bedarfspositionen handelt, weil sie die grundlegende Wohn- und Lebenssituation eines Menschen betreffen (vgl. BVerfG, v. 9. 2. 2010, 1 BvL 1/09 u. a. = BVerfGE 125, 175; BVerfG, v. 18. 7. 2012, 1 BvL 10/10 u. a. = BVerfGE 132, 134 Rn. 64). Zu dem Grundbedürfnis Wohnen gehört nicht nur eine bestimmte Räumlichkeit, sondern auch eine angemessene Raumtemperatur (so bereits BSG, FEVS 60, 496). Für eine Übergangszeit wird also der räumliche Lebensmittelpunkt auch bei unangemessenen Kosten erhalten.

Von der Erforderlichkeit eines solchen Hinweises ist auch dann keine Ausnahme zu machen, wenn Grenzwerte des „Bundesweiten Heizspiegels“ deutlich („extrem“) überschritten werden. Auch in diesem Fall ist der leistungsberechtigten Person mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und von Fällen anderweitiger Kenntnis oder des nachweislichen Missbrauchs abgesehen eine entsprechende Erkenntnismöglichkeit erst im Wissen um den tatsächlichen und den Abstrakt angemessenen Verbrauch gegeben.

Anders als das LSG meint, ist der Anwendungsbereich des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II nicht (oder „vornehmlich“) auf Fälle zu reduzieren, in denen unangemessene Heizkosten auf einer unangemessen großen Wohnfläche beruhen. Einem solchen Verständnis, das sich auch nicht aus der Senatsentscheidung v. 19. 9. 2008 (FEVS 60, 490) ableiten lässt, steht – neben dem bereits ausgeführten Sinn und Zweck der Regelung – schon deren Wortlaut entgegen, der eine solche Verknüpfung nicht erkennen lässt und insbesondere nicht nach der Ursache der Unangemessenheit (weder der Unterkunfts- noch der Heizkosten) differenziert. Es stünde zudem in Widerspruch zur sog. Produkttheorie, wonach es keinen normativen Einschränkungen unterliegt, eineunangemessen große Wohnung zu bewohnen und durch sparsames Heizverhalten oder wegen einer überdurchschnittlichen Energieeffizienz der Wohnung diese gleichwohl zu angemessenen Kosten zu beheizen. Aus der Größe der Wohnung allein lässt sich also nicht der Schluss ziehen, für die Wohnung aufgewandte Heizkosten seien unangemessen hoch (BSGE 104, 41 = FEVS 61, 352).

SGB II – § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

Entnommen aus FEVS Heft 6/2022, S. 247