Rechtsprechung Bayern

Tötungs- oder Verletzungsrisiko für artenschutzrechtlich geschützte Vögel

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§§ 3, 44 BNatSchG (Zur Frage eines naturschutzrechtlichen Anspruchs auf Erlass nachträglicher Nebenbestimmungen für eine bestandskräftig genehmigte Windkraftanlage wegen angeblich signifikanter Erhöhung des Tötungs- oder Verletzungsrisikos für artenschutzrechtlich geschützte Vögel)

Amtliche Leitsätze:

  1. Es bleibt offen, inwieweit bei bestandskräftig immissionsschutzrechtlich genehmigten Windkraftanlagen § 3 Abs. 2 BNatSchG als Anspruchsgrundlage für ein Verlangen auf Erlass nachträglicher Nebenbestimmungen in Betracht kommt.
  2. Es bleibt offen, ob und inwieweit bei Klagen auf Erlass derartiger nachträglicher Nebenbestimmungen beim artenschutzrechtlichen Tötungs- und Verletzungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) für die Frage einer signifikanten Risikoerhöhung – trotz der bundesverfassungsgerichtlichen Absage an eine der Verwaltung eigens eingeräumte Einschätzungsprärogative und der Annahme einer bloß „faktischen Grenze“ verwaltungsgerichtlicher Kontrolle im Kontext von Verpflichtungsklagen auf Erteilung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen von Windenergieanlagen (BVerfG, B.v. 23.10.2018 – 1 BvR 2523/13 u. a. – BVerfGE 149, 407 Rn. 23 = BayVBl. 2019, 628) – ein naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum angenommen werden kann.

BayVGH, Beschluss vom 24.02.2022, 14 ZB 21.1300

Entnommen aus BayVBl 14/2022, S. 488.