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Dynamisierung der Erschwerniszuschläge ab 01.04.2022

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Bei Abschluss der landesbezirklichen Tarifverhandlungen zur Eingruppierung der Beschäftigten im handwerklichen Bereich wurde zwischen den Tarifvertragsparteien auch vereinbart, die Erschwerniszuschläge und den Zusatzurlaub für gesundheitsgefährdende Tätigkeiten (Bezirkstarifverträge Nr. 3 und Nr. 13) neu zu regeln.

Zu einer Neuregelung ist es bisher nicht gekommen, so dass die Bezirkstarifverträge Nr. 3 und Nr. 13 weitergelten und die Erschwerniszuschläge weiterzuzahlen waren. Vereinbart wurde aber, über eine Anpassung der Erschwerniszuschlagsbeträge bei allgemeinen Entgelterhöhungen gem. der Protokollerklärung zu § 23 Abs. 1 TVÜ-VKA jeweils auf landesbezirklicher Ebene zu verhandeln.

Für den Bereich des Kommunalen Arbeitgeberverbands Bayern e.V. erfolgte eine Anpassung der Beträge an die tariflichen Entgelterhöhungen ab 01.04.2021 durch den 16. Landesbezirklichen Tarifvertrag vom 18.03.2021 um 1,4 % (siehe o.g. Randnummer). Mit Abschluss des 17. Landesbezirklichen Tarifvertrags vom 17.03.2022 wurde nun eine Erhöhung um 1,8 % vereinbart.

Der 17. Landesbezirkliche Tarifvertrag vom 17.03.2022 zu § 23 Abs. 1 TVÜ-VKA regelt Folgendes:

  • Die Erschwerniszuschlagsbeträge sind ab 01.04.2022 um 1,8 % zu erhöhen. Die erhöhten Beträge stehen rückwirkend für entsprechende Leistungen im April zu; erfolgt die Zahlung gem. § 24 Abs. 1 Satz 3 TVöD zeitversetzt, wirkt sich die Erhöhung erst im Zahlungsmonat aus.
  • Soweit die Erschwerniszuschläge für die Zeit vom 01.04.2022 bis 31.12.2022 auf der Grundlage einer örtlichen tarifvertraglichen Regelung mit einer eigenen Dynamisierungsklausel gewährt werden, greift vorrangig diese Regelung als örtlich näherer Tarifvertrag. § 1 des 17. Landesbezirklichen Tarifvertrages findet dann keine Anwendung bzw. nur dann, wenn die Dynamisierungsquote für die Zeit vom 01.04. bis 31.12.2022 weniger als 1,8 % ausmacht.
  • Enthält eine örtliche tarifvertragliche Regelung keine Dynamisierungsklausel oder werden die Erschwerniszuschläge z.B. auf der Grundlage eines Gemeinderatsbeschlusses bezahlt, hat ggf. die Anpassung um 1,8 % zu erfolgen.

 

Entnommen aus der Gemeindekasse Bayern, Heft 17/2022, Rn. 158