Gesetzgebung

Digitale Bescheinigung zur Arbeitsunfähigkeit (eAU): Gesetzesrahmen geschaffen

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Durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) vom 6.5.2019 (BGBl S. 646) und das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz vom 22.11.2019 (BGBl l S. 1746) hat der Gesetzgeber die rechtlichen Voraussetzungen für die Digitalisierung der Übermittlung von ärztlichen Feststellungen der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit (sog. elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – eAU) geschaffen. Die herkömmliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (sog. „Gelber Schein“), die gesetzlich Versicherte von der/dem behandelnden Ärztin/Arzt in dreifacher Ausfertigung erhalten und dem Arbeitgeber und ihrer Krankenkasse übermitteln müssen, wird infolgedessen durch die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) schrittweise ersetzt. Nun kommt es bei den Verfahren (abermals) zu Verzögerungen.

Der Kommunale Arbeitgeberverband Bayern e. V. informiert hierzu in seinem unten vermerkten Rundschreiben vom Juni 2022 wie folgt:

„In unserem Rundschreiben A 14/2021 informierten wir zuletzt über die etappenweise Einführung der neuen eAU sowie über deren rechtliche Grundlagen und die Auswirkungen auf das Entgeltfortzahlungsgesetz. Zuletzt war seitens des Gesetzgebers nach einem Übergangszeitraum ab 1.10.2021, in welchem der herkömmliche „Gelbe Schein“ schrittweise von der eAU abgelöst werden sollte, ab1.7.2022 der verpflichtende Echteinsatz der eAU geplant. Ab diesem Zeitpunkt sollte dann nur noch die Krankenkasse dem Arbeitgeber die elektronische Bescheinigung bereitstellen.

Mit dem kürzlich im Bundestag beschlossenen Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVlD-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen wurde die Pilotphase nach § 125 SGB IV nunmehr bis 31.12.2022 verlängert …

Das Gesetz sieht neben Änderungen im Bereich der Kurzarbeit vor, dass der Arbeitgeberabruf der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für gesetzlich versicherte Beschäftigte nicht wie zuletzt festgelegt zum 1.7.2022, sondern erst zum 1.1.2023 verpflichtend wird. Die Pflicht zur Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch Beschäftigte, sofern sie sich in vertragsärztlicher Behandlung befinden, entfällt somit erst sechs Monate später. Während des Übergangszeitraums müssen gesetzlich versicherte Arbeitnehmer dem Arbeitgeber weiterhin innerhalb von drei Kalendertagen ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Original übermitteln, um ihrer Vorlagepflicht aus § 5 Abs. 1 Satz 2 bzw. ggf. Satz 3 EFZG nachzukommen.

Die Rechtsgrundlagen für die Digitalisierung der Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung werden entsprechend geändert. Die Fristen in den §§ 109 und 125 SGB IV sowie das Inkrafttreten des neuen § 5 Abs. 1a EFZG werden dadurch entsprechend angepasst. Hintergrund der Änderungen ist die erhebliche Verzögerung bei der elektronischen Übertragung der Daten zur Arbeitsunfähigkeit von den Arztpraxen an die Krankenkassen.

Auch nach Ablauf der Pilotphase haben gesetzlich versicherte Beschäftigte bis auf Weiteres Anspruch auf einen Ausdruck der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gegenüber ihrem Arzt/ihrer Ärztin. Damit können diese weiterhin, insbesondere bei Auftreten technischer Probleme bei der elektronischen Übermittlung an die Krankenkassen, das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit nachweisen. Die Pflicht, ihren Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer zu informieren (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG), gilt auch nach Ende der Pilotphase unverändert fort.

Neben der Übergangsphase zur Einführung der eAU läuft auch die Testphase für das eRezept weiter. Anlässlich der aktuellen öffentlichen Berichterstattung stellt das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) in einem Schreiben vom 9.3.2022 klar, dass die verlängerten Pilotphasen zum elektronischen Rezept und der elektronischen Krankschreibung keinesfalls als Stopp der beiden Digitalisierungsprojekte missverstanden werden dürften. Die Erprobung werde ,intensiv fortgeführt‘.“

Rundschreiben des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Bayern e.V. vom Juni 2022 – Nr. A 5/2022 S. 4

 

Entnommen aus der Fundstelle Bayern 17/2022, Rn. 207.