Rechtsprechung Bayern

Normenkontrollantrag gegen Wasserschutzgebietsverordnung

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Hierzu ist dem unten vermerkten Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) vom 5.10.2021 Folgendes zu entnehmen:

  1. Antragsbefugnis der Gemeinde als Eigentümerin von Grundstücken

„Die Antragstellerin zu 6 ist als Gemeinde … jedenfalls als juristische Person antragsbefugt. Sie macht geltend, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung als juristische Person in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 VwGO). Es genügt insoweit, dass sich aus ihrem Vorbringen und dem unstreitigen Sachverhalt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ergibt … Das ist hier der Fall.

Zwar kann sich die Antragstellerin zu 6 vorliegend nicht auf eine Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 GG) berufen. Insbesondere hat sie weder im Verwaltungsverfahren … noch im Normenkontrollverfahren eine konkrete Planung oder Planungsabsicht angeführt, die durch die Festsetzung des Wasserschutzgebiets vereitelt worden wäre oder hätte werden können. Das allgemeine Interesse, dass das Gemeindegebiet von übergeordneten Planungen verschont bleibt, reicht für eine Beeinträchtigung der Planungshoheit nicht aus … Dies gilt auch für Wasserschutzgebiete.

Ihre Antragsbefugnis ergibt sich aber daraus, dass sie Eigentümerin von Grundstücken ist, die im Wasserschutzgebiet liegen. Insofern kann sich die Antragstellerin als Gemeinde mangels besonderer ,grundrechtstypischer Gefährdungslage‘ zwar nicht auf Art. 14 GG berufen … Eine Berufung auf den einfachgesetzlichen Eigentumsschutz nach § 903 BGB reicht insoweit aber aus …“

  1. Erforderlichkeit der Festsetzung eines Wasserschutzgebiets

„Die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets ist bei Beachtung der Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG wegen der Beschränkung der Eigentümerbefugnisse im Wege der Inhalts- und Schrankenbestimmung rechtfertigungsbedürftig (vgl. BVerwG, Urteil vom 2.8.2012 – 7 CN 1.11 – BayVBl 2013, 608 = juris Rn. 21 m.w.N.).

Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG ist die Schutzgebietsfestsetzung nur zulässig, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Zu den Gewässern zählt auch das Grundwasser (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WHG). In Wasserschutzgebieten können bestimmte Handlungen verboten oder für nur beschränkt zulässig erklärt und Eigentümer, Nutzungsberechtigte und Begünstigte zur Vornahme bzw. Duldung bestimmter Handlungen und Maßnahmen verpflichtet werden, soweit der Schutzzweck dies erfordert (§ 52 Abs. 1 Satz 1 WHG).

Der gerichtlich voll überprüfbare Begriff der Erforderlichkeit bezieht sich zum einen in sachlicher Hinsicht auf den Schutz des Wasservorkommens dem Grunde nach, also auf die Frage der Schutzwürdigkeit, Schutzbedürftigkeit und Schutzfähigkeit … Zum anderen begrenzt er ein Wasserschutzgebiet in räumlicher Hinsicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.11.2015 – 7 CN 1.14 – NVwZ 2016, 609 = juris Rn. 26 m.w.N.; BayVGH, Urteil vom 28.8.2019 – 8 N 17.523 …).“

 

Entnommen aus der Fundstelle Bayern 19/2022, Rn. 236.