Rechtsprechung Bayern

Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs

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§ 31a StVZO; Art. 6, 17 DSGVO (Fahrtenbuchauflage; Kfz-Händler; Probefahrt; Obliegenheit zur Erfassung der Daten eines unbekannten Fahrzeugführers; Pflicht zur Löschung nach Abschluss der Probefahrt [verneint])

Nichtamtliche Leitsätze:

Wenn ein Fahrzeughalter unter Vernachlässigung seiner Aufsichtsmöglichkeiten nicht dartun kann oder will, wer im Zusammenhang mit einer Verkehrszuwiderhandlung zu einem bestimmten Zeitpunkt sein Fahrzeug gefahren hat, kann er grundsätzlich durch das Führen eines Fahrtenbuchs zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung angehalten werden. Allerdings muss die Verfolgungsbehörde auch in solchen Fällen naheliegenden und mit wenig Aufwand durchführbaren Ansätzen zur Fahrerermittlung nachgehen und das Ergebnis ihrer Bemühungen dokumentieren.

BayVGH, Beschluss vom 22.07.2022, 11 ZB 22.895

Zum Sachverhalt:

Der Kläger wendet sich gegen die Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs. Am 18. April 2021 – einem Sonntag – wurde mit dem seinerzeit auf den Kläger zugelassenen Fahrzeug mit dem Kennzeichen RO- … die zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften um 44 km/h überschritten.

Mit Schreiben vom 29. April 2021 übersandte das … Polizeiverwaltungsamt dem Kläger einen Zeugenfragebogen und bat um Mitteilung der Personalien sowie der Anschrift des verantwortlichen Fahrzeugführers. Der Kläger gab daraufhin unter dem 6. Mai 2021 an, er sei nicht gefahren und die Person auf dem Bild für ihn nicht erkennbar. Am selben Tag meldete er das Fahrzeug ab. Auf ein Ermittlungsersuchen des Polizeiverwaltungsamts vom 10. Mai 2021 hin teilte die Polizeiinspektion B mit Schreiben vom 11. Juni 2021 mit, die Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers sei ergebnislos geblieben. Die Halteradresse sei mehrfach aufgesucht worden.

Die Lebensgefährtin des Klägers sei augenscheinlich nicht die verantwortliche Fahrzeugführerin. Der Kläger habe weiterhin angegeben, die Person auf dem Bild nicht zu kennen und sich äußerst unkooperativ sowie aggressiv gezeigt. Die umliegenden Anwohner seien befragt worden, hätten aber keine sachdienlichen Angaben machen können. Daraufhin wurde das Bußgeldverfahren eingestellt.

Mit Schreiben vom 21. Juni 2021 übersandte das … Polizeiverwaltungsamt den Vorgang dem Landratsamt R. Mit Bescheid vom 5. November 2021 verpflichtete das Landratsamt den Kläger nach Anhörung unter Androhung von Zwangsgeldern für den Zeitraum vom 15. November 2021 bis zum 14.November 2022 zur Führung eines Fahrtenbuchs für das aktuell auf den Kläger zugelassene Fahrzeug mit dem Kennzeichen RO- … sowie ein etwaiges Ersatzfahrzeug.

Am 6. Dezember 2021 erhob der Kläger Anfechtungsklage, die das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 21. Januar 2022 abwies.

 

Entnommen aus FStBy 20/2022, S. 715.