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Kosten für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Feuerwehr

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Nach Art. 28 BayFwG sind Abgaben im Sinne des Art. 10 Nr. 2 KAG mit der Folge, dass die vierjährige Festsetzungsfrist gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 3 KAG i. V. m. § 169 Abs. 2 Satz 1 AO gilt. Art. 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGBGB ist nicht anwendbar.

BayVGH, Urteil vom 06.05.2021, 4 B 20.2596 (rechtskräftig)

Der Kläger wendet sich gegen die Kosten eines Feuerwehreinsatzes zur Durchführung von Absicherungsmaßnahmen während der Bergung eines in einem See verunfallten Ultraleichtflugzeugs Am 14.07.2013 um circa 17:55 Uhr verunfallte ein vom Kläger geführtes Ultraleichtflugzeug mit Verbrennungsmotor bei einem Landevorgang auf dem Flughafen in Haßfurt. Das Flugzeug kam bei auftretendem Wind von der Landebahn ab und stürzte in den nahgelegenen Sichelsee. Die beiden Insassen des Flugzeugs blieben unverletzt und konnten sich an Land retten.

Halter des Flugzeugs war ein Motorflugclub, dessen 1. Vorsitzender der Kläger ist. Die am 14.07.2013 um 17:57 Uhr von der Integrierten Leitstelle in Schweinfurt unter dem Alarmstichwort „Verkehrsunfall Flugzeug 1“ erstalarmierte Freiwillige Feuerwehr der Beklagten rückte mit einem Kommandotransportwagen (KdoW), einem Rüstwagen (RW), einem Löschgruppenfahrzeug (LF 16/12), einem Tanklöschfahrzeug (TLF 24/50), einem Gerätewagen Logistik (GW-L2), einem Mehrzweckfahrzeug (MZF) sowie einem gezogenen Pulverlöschanhänger (P 250) zur Einsatzstelle aus. Vor Ort erfolgte eine Lagesondierung durch die Einsatzleitung der Freiwilligen Feuerwehr, woraufhin drei Fahrzeuge (TLF 24/50, GW-L2 und P 250) zurückbeordert wurden, die um 18:53 Uhr wieder in die Feuerwache einrückten.

Ein Mannschaftstransportwagen (MTW) der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten wurde um 19:07 Uhr auf Veranlassung der Einsatzleitung nachalarmiert. Der Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten endete um 21:14 Uhr mit dem Wiedereinrücken des letzten Fahrzeugs. Insgesamt kamen 28 Feuerwehrkräfte der Freiwilligen Feuerwehr zum Einsatz. Weiterhin kamen Einsatzkräfte und Fahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren Zeil und Sand zum Einsatz.

Mit Bescheid vom 23.02.2017 erhob die Beklagte auf der Grundlage von Art. 28 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) vom Kläger Kosten in Höhe von 2.606,14 €. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.05.2018 wies das Landratsamt Haßberge den vom Kläger eingelegten Widerspruch zurück. Am 25.06.2018 erhob der Kläger gegen Bescheid und Widerspruchsbescheid Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 05.12.2019 ab. Gegen das Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers.

 

Entnommen aus BayVBl. 21/2022, S. 745.