Gesetzgebung

BaySenG: Kommunale Beteiligungsstrukturen für Senioren gestärkt

Eine Computer-Tastatur. Auf der Enter-Taste steht "Gemeinderat" und ein Aktenordner ist abgebildet.
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Mit dem unten vermerkten Bayerischen Seniorenmitwirkungsgesetz (BaySenG) vom 10.3.2023 wurden die Beteiligungsstrukturen für Seniorinnen und Senioren in den Gemeinden und Landkreisen gestärkt und institutionalisiert.

Die Gemeinden werden angehalten, eine ehrenamtliche Seniorenvertretung einzurichten, wobei die Seniorenpolitik und die Mitwirkung der älteren Menschen in den Gemeinden und Landkreisen in erster Linie eine kommunale Aufgabe im eigenen Wirkungskreis ist. Auf Landesebene wurde mit dem Landesseniorenrat eine parteipolitisch neutrale, überkonfessionelle und organisierte Form der politischen Beteiligung älterer Menschen geschaffen. Im Wesentlichen kann dem Gesetz, welches am 1.4.2023 in Kraft getreten ist, Folgendes entnommen werden:

1. Seniorenvertretung der Gemeinde: Art. 1 BaySenG

Art. 1 Satz 1 BaySenG hält die Gemeinden an, eine ehrenamtliche Seniorenvertretung einzurichten. In Art. 1 Satz 2 BaySenG werden die Seniorenvertretungen angehalten, sich innerhalb eines Landkreises zu koordinieren. Dabei können sie auf bereits bestehende Koordinierungsstrukturen zurückgreifen. Verpflichtungen werden durch Art. 1 BaySenG nicht begründet.

Art. 1 BaySenG verzichtet bewusst auf eine Definition des Begriffs der Seniorenvertretungen, sodass sämtliche in den Gemeinden bereits bestehende Vertretungsformen umfasst sind. Wesentlich ist, dass die Belange von Seniorinnen und Senioren vertreten werden. Unerheblich ist, ob Belange ausschließlich der Seniorinnen und Senioren oder neben diesen zum Teil auch Belange anderer Gruppen vertreten werden. Seniorenvertretungen habenmehrere Funktionen, erfüllen in der Praxis unterschiedliche Aufgaben und unterscheiden sich in ihrer Organisation. Sie sollen Interessen und Forderungen von Seniorinnen und Senioren bündeln, diese an Politik, Verwaltung und Öffentlichkeit vermitteln und die Politik und Verwaltung aus der Perspektive der Lebenswelt der Seniorinnen und Senioren beraten können.

Eine Altersgrenze hinsichtlich der Seniorinnen und Senioren gibt es bewusst nicht. Unerheblich ist, ob die Seniorenvertretungen von den Gemeinden berufen – hierzu gehört auch die nachträgliche Anerkennung – oder auf Veranlassung der Gemeinden gewählt werden und ob die Tätigkeit ehrenamtlich oder gegen Vergütung wahrgenommen wird. Erfasst sind neben Einzelpersonen auch Gremien, also ein Zusammenschluss von mehreren natürlichen Personen oder von natürlichen und juristischen Personen.

Der Begriff der Seniorenvertretungen erfasst hingegen keine nicht von der Gemeinde gegründeten und geführten Vertretungsformen, wie üblicherweise Vereine, Verbände und Vereinigungen, es sei denn, die Gemeinde erkennt diese Form als Vertretung der Interessen der Seniorinnen und Senioren in ihrer Gemeinde ausdrücklich an.

2. Landesseniorenrat: Art. 2 BaySenG

Art. 2 Abs. 1 BaySenG regelt, dass die Mitglieder des Landesseniorenrats die Vertreterinnen und Vertreter der Seniorenvertretungen der Gemeinden und Landkreise sind, es sei denn, sie lehnen es ab, im Landesseniorenrat vertreten zu sein. Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.

Seniorenvertretungen, die aus mehr als einer Person bestehen, oder mehrere Seniorenvertretungen einer Gemeinde oder eines Landkreises haben einvernehmlich eine Entscheidung zu treffen, durch welche Person(en) sie sich im Landesseniorenrat repräsentieren lassen. Denn die Zahl ihrer Vertreterinnen oder Vertreter, die benannt werden können, ist je nach Größe der Gemeinde oder des Landkreises auf zwei oder drei begrenzt; Art. 2 Abs. 1 Satz 3 BaySenG. Die Anzahl der gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 3 BaySenG zu benennenden Vertreterinnen und Vertreter stellt die Höchstzahl dar, sie muss also nicht zwingend erreicht werden. Besteht eine Seniorenvertretung sowohl aus ehrenamtlich Tätigen als auch aus hauptamtlich Tätigen und/oder sowohl aus von den Gemeindebürgerinnen und -bürgern gewählten als auch aus von der Gemeinde berufenen Personen, sollten bei der Benennung als sie vertretendes Mitglied im Landesseniorenrat gewählte vor berufenen und ehrenamtlich Tätige vor hauptamtlich Tätigen Vorrang haben. Damit sollen von der Kommune möglichst unabhängige Personen im Landesseniorenrat vertreten sein.

Scheidet eine Vertreterin oder ein Vertreter aus der Seniorenvertretung der Gemeinde oder des Landkreises aus, endet die Mitgliedschaft im Landesseniorenrat; Art. 2 Abs. 2 Satz 1 BaySenG. Die Seniorenvertretung benennt eine neue Vertreterin oder einen neuen Vertreter; Art. 2 Abs. 2 Satz 2 BaySenG. Der Landesseniorenrat ist eine sonstige öffentliche Stelle nach Art. 1 Abs. 1 des Bayerischen Datenschutzgesetzes, da seine Geschäftsstelle mit entsprechender finanzieller und personeller Ausstattung beim Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales angesiedelt ist.

3. Landesversammlung: Art. 3 BaySenG

Art. 3 Abs. 1 BaySenG regelt, dass das Organ des Landesseniorenrats die Landesversammlung ist. Die Landesversammlung besteht gemäß Art. 3 Abs. 2 BaySenG aus den Delegierten und dem Vorstand. Art. 3 Abs. 3 trifft Regelungen zur Wahl der Delegierten.

4. Vorstand: Art. 4 BaySenG

Art. 4 Abs. 1 BaySenG bestimmt, dass der Vorstand aus acht Mitgliedern besteht. Die Delegierten, die demselben Regierungsbezirk angehören, wählen unter den Mitgliedern innerhalb ihres Regierungsbezirks jeweils ein Vorstandsmitglied sowie jeweils eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter des jeweiligen Vorstandsmitglieds; Art. 4 Abs. 2 Nr. 1 BaySenG. Aufgrund der über doppelt so hohen Bevölkerungszahl des Regierungsbezirks Oberbayern gegenüber den jeweils anderen Regierungsbezirken erhöht sich die Anzahl der Vorstandsmitglieder und der stellvertretenden Vorstandsmitglieder für den Regierungsbezirk Oberbayern auf jeweils zwei; Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 BaySenG. Für den Fall des Ausscheidens von Vorstandsmitgliedern oder von deren Stellvertreterinnen und Stellvertretern aus ihrer Seniorenvertretung endet für sie aufgrund des Art. 2 Abs. 2 BaySenG auch ihr Amt als Vorstandsmitglied oder als stellvertretendes Vorstandsmitglied. Regelungen zur Nachfolge im Vorstand, wie zum Beispiel ein Nachrückverfahren, sind in der Geschäftsordnung nach Art. 6 BaySenG zu treffen.

5. Aufgaben: Art. 5 BaySenG

Art. 5 BaySenG regelt die Aufgaben des Landesseniorenrats abschließend. Der Landesseniorenrat ist ein Gremium der Meinungsbildung, der Interessenvertretung sowie des Erfahrungsaustausches auf dem Gebiet der Seniorenpolitik. Der Landesseniorenrat ist sowohl für die Seniorenvertretungen in den Gemeinden und Landkreisen Ansprechpartner, Ratgeber und Unterstützer für deren Arbeit vor Ort als auch Vertreter seniorenspezifischer Interessen auf Landesebene insbesondere gegenüber dem Landtag und der Staatsregierung. Er befasst sich mit Grundsatzfragen der Seniorenpolitik und Anträgen und Empfehlungen seiner Mitglieder. Er unterstützt die Gemeinden und Landkreise bei der Errichtung und dem Erhalt von Seniorenvertretungen.

Hierfür geht er auf Gemeinden und Landkreise, die noch nicht über eine Seniorenvertretung verfügen, zu und hilft ihnen bei der Gründung und dem Aufbau einer Seniorenvertretung. Zudem berät und hilft er Gemeinden und Landkreisen in geeigneter Weise, insbesondere bei der Koordinierung auf Landkreisebene, dass bestehende Seniorenvertretungen erhalten bleiben. Er unterstützt die Gemeinden und die Landkreise in ihrer Seniorenarbeit und informiert sie über seniorenrelevante Themen.

Bayerisches Seniorenmitwirkungsgesetz (BaySenG) vom 10.3.2023 (GVBl S. 78)

 

Entnommen aus der Fundstelle Bayern 11/2023, S. 412.