Gesetzgebung

Umsatzsteuer: Abwasserbeseitigung, Reinigung von Abwässern

Freigelegter Wasseranschluss mit Ventilen, Rohren und Leitungen in einem Kanal
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(Vgl. zunächst GKBay Randnummer 119/2023)

Mit dem in o.g. Randnummer abgedruckten Schreiben vom 15.2.2023 nahm das Bayerische Landesamt für Steuern zunächst allgemein zu den Möglichkeiten und Voraussetzungen für die Übertragung kommunaler Pflichtaufgaben mit befreiender Wirkung Stellung und konkretisierte sie anhand dreier Beispiele zur Verkehrsüberwachung, zur Gebäudereinigung und zur Übertragung von Verwaltungsaufgaben.

Mit dem unten vermerkten Schreiben (ebenfalls) vom 15.02.2023 wurden die Beispiele erweitert um Fragen rund um die Abwasserbeseitigung und die Abwasserreinigung.

Das Schreiben, das sich wiederum mit den Rechtsfolgen unter Geltung des § 2b UStG befasst, lautet wie folgt:

„I. Allgemeines

Im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit bedienen sich Kommunen bei der Abwasserbeseitigung regelmäßig anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts (jPöR). Insbesondere wird die Abwasserreinigung (Kläranlage) und/oder die Klärschlammentsorgung häufig durch Nachbarkommunen oder Zweckverbände durchgeführt. Die Erledigung der Aufgabe durch die andere jPöR erfolgt entgeltlich im Rahmen eines Leistungsaustausches. Fraglich ist, ob dieser Leistungsaustausch im Geltungsbereich von § 2b UStG der Umsatzsteuer unterliegt.

II. Kommunalrechtlicher Rahmen

Abwasser ist von den jPöR zu beseitigen, die nach Landesrecht hierzu verpflichtet sind (Abwasserbeseitigungspflichtige). Die Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Abwasserbeseitigung anderen als den in Satz 1 genannten Abwasserbeseitigungspflichtigen obliegt. Die zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen (§ 56 Wasserhaushaltsgesetz – WHG). In Bayern wurde diese bundesgesetzliche Vorgabe im Bayerischen Wassergesetz (BayWG) näher definiert. Gemäß Art. 34 Abs. 1 BayWG sind in Bayern die Gemeinden zur Abwasserbeseitigung verpflichtet. Nach Art. 34 Abs. 7 BayWG ist Abwasser von demjenigen, bei dem es anfällt, der zur Beseitigung verpflichteten Person zu überlassen (Anschluss- und Benutzungszwang).

III. Umsatzsteuerlicher Rahmen

Da die Abwasserreinigung bzw. Klärschlammentsorgung durch andere jPöR selbständig und nachhaltig gegen Entgelt erfolgen, sind die Voraussetzungen eines Leistungsaustausches nach § 1 Abs. 1 Nummer 1 UStG und der Unternehmereigenschaft nach § 2 Abs. 1 UStG grundsätzlich erfüllt. Die Unternehmereigenschaft ist durch § 2b Abs. 1 UStG eingeschränkt, wenn die Abwasserreinigung bzw. Klärschlammentsorgung – in öffentlich-rechtlicher Handlungsform erfolgt und – eine Nichtbesteuerung nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führt.

Eine öffentlich-rechtliche Handlungsform liegt vor, sofern die Abwasserreinigung bzw. Klärschlammentsorgung auf Basis eines öffentlich-rechtlichen Vertrages oder einer Zweckvereinbarung durchgeführt wird. Verzerrungen des Wettbewerbs im Sinne des § 2b UStG entstehen, wenn öffentliche und private Anbieter marktrelevant aufeinandertreffen können und aufgrund der unterschiedlichen Besteuerung die Wettbewerbssituation zugunsten oder zulasten eines Marktteilnehmers verfälscht wird.

Allerdings muss die Möglichkeit für einen privaten Wirtschaftsteilnehmer, in den relevanten Markt einzutreten, real und nicht nur rein hypothetisch sein (potenzieller Wettbewerb). Die rein theoretische, durch keine Tatsache, kein objektives Indiz und keine Marktanalyse untermauerte Möglichkeit für einen privaten Wirtschaftsteilnehmer, in den relevanten Markt einzutreten, kann damit nicht mit dem Vorliegen eines potenziellen Wettbewerbs gleichgesetzt werden (vgl. EuGH-Urteil vom 16.9.2008, C-288/07).

 

Den vollständigen Beitrag lesen Sie in der Gemeindekasse Bayern 14/2023, Rn. 128.