Gesetzgebung

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes

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Mit dem unten vermerkten Gesetz zur Änderung des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 10.3.2023 wurde von der bundesrechtlichen Ermächtigung Gebrauch gemacht und ein zentraler Pass- und Personalausweisregisterdatenbestand geschaffen. Zudem wurde von der Ausnahmeregelung in Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2022/2577 für den Anwendungsbereich des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes landesgesetzlich Gebrauch gemacht.

Ins Gesetzgebungsverfahren wurde nachträglich auch eine Änderung des Kommunalabgabengesetzes eingebracht. Mit ihr wurde die Erhebung einer Übernachtungssteuer verboten. Hierüber berichten wir demnächst in einem gesonderten Beitrag. Im Wesentlichen kann dem Gesetz, welches am 18.3.2023 in Kraft getreten ist, Folgendes entnommen werden:

1. Neue Überschrift: Bayerisches Gesetz zum Melde-, Pass- und Personalausweiswesen (BayGMPP)

Das Gesetz heißt nunmehr „Bayerisches Gesetz zum Melde-, Pass- und Personalausweiswesen (BayGMPP)“, da Regelungen aus dem Pass- und Personalausweiswesen eingefügt wurden.

2. Pass- und Personalausweiswesen: Art. 10 BayGMPP n.F. Art. 10

BayGMPP n.F. regelt die Einrichtung eines zentralen Pass- und Personalausweisregisterbestandes durch eine statische Verweisung auf die hierfür geltenden bundesrechtlichen Vorgaben in § 27a Satz 1 Paßgesetz (PaßG) und § 34a Satz 1 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz – PAuswG). In Art. 10 Abs. 1 BayGMPP n.F. wurden die Führung und der Betrieb dieser Datenbestände der AKDB übertragen, die bereits für den zentralen Meldedatenbestand nach Art. 7 Bayerisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (BayAGBMG) zuständig ist.

Durch die der AKDB in Art. 10 Abs. 1 BayGMPP n.F. zugewiesene Aufgabe, die Datenbestände zu führen, ist die AKDB als Verantwortliche nach Kapitel IV der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz- Grundverordnung – DSGVO) anzusehen und zur Speicherung und Verarbeitung der Daten im Sinne der DSGVO befugt. Die Vorgaben zur Protokollierung, die technischen Grundlagen des Abrufverfahrens, die Standards der Datenübermittlung sowie die möglichen Auswahldaten und Maßgaben der Datenübermittlung ergeben sich bereits aus dem PaßG, dem PAuswG sowie aus der Verordnung zu automatisierten Datenabrufen aus den Pass- und Personalausweisregistern (Pass- und Personalausweisdatenabrufverordnung – PPDAV). In den Pass- und Personalausweisregisterdatenbeständen werden, soweit vorhanden, das Lichtbild und die Unterschrift jeder Person mit deutscher Staatsangehörigkeit im Rahmen der geltenden Löschfristen nach § 21 Abs. 4 Satz 1 PaßG und § 23 Abs. 4 Satz 1 PAuswG gespeichert.

Darüber hinaus sind wenige Basisdaten wie der Familienname, die Vornamen, der Tag der Geburt und der letzte Tag der Gültigkeit des Passes oder des Personalausweises oder für bestimmte Fälle nach § 16 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 PaßG und § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 PAuswG die Seriennummer in den Datenbeständen zu speichern, damit eine Identifizierung der Person, für die die Datenabfrage erfolgt, ermöglicht wird (s. § 4 PPDAV). Art. 10 Abs. 2 BayGMPP n.F. entspricht der bisher in Art. 2 Gesetz zur Ausführung des Paßgesetzes und des Personalausweisgesetzes (AGPaßPAuswG) enthaltenen Regelung zu den Aufzeichnungspflichten der ersuchenden Behörde bei Datenübermittlungen aus den örtlichen Personalausweis- und Passregistern. Der Verweis auf die in § 22 Abs. 3 Satz 4 und 5 PaßG und § 24 Abs. 3 Satz 4 und 5 PAuswG geregelte Aufzeichnungspflicht für Bundesbehörden wird aus Gründen des Datenschutzes wie bisher auf die Landesbehörden erstreckt und dynamisiert sowie sprachlich verkürzt.

Diese Aufzeichnungspflicht erstreckt sich auf alle zulässigen Ersuchen auf Datenübermittlungen aus den Pass- und Personalausweisregistern außerhalb des speziellen automatisierten Lichtbildabrufs. Die hiervon abzugrenzende, den automatisierten Abruf betreffende Aufzeichnungspflicht ist bereits bundesrechtlich in § 22a Abs. 2 Satz 9, 10 und 11 PaßG sowie § 25 Abs. 2 Satz 8, 9 und 10 PAuswG geregelt.

3. Verordnungsermächtigungen: Art. 11 BayGMPP n.F.

Das StMI wurde in Art. 11 Nr. 7 BayGMPP n.F. ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu den zentralen Pass- und Personalausweisregisterdatenbeständen zu regeln. Dies umfasst die in den zentralen Datenbeständen zu speichernden Daten sowie Inhalt und Umfang der von den Pass- und Personalausweisbehörden der AKDB zu übermittelnden Daten.

Der Inhalt der zu speichernden Daten ist bereits aufgrund § 4 PPDAV begrenzt, der in Absatz 1 die Auswahldaten für Abrufe benennt (Familienname, Vornamen, Tag der Geburt, letzter Tag der Gültigkeit des Passes und Personalausweises und die Seriennummer, wenn durch die befugten Sicherheitsbehörden die Echtheit eines vorliegenden Dokuments überprüft werden soll). Übermittelt wird nach § 4 Abs. 2 PPDAV an Sicherheitsbehörden nur das jeweilige Lichtbild, an die in § 22a Abs. 2 Satz 6 PaßG sowie in § 25 Abs. 2 Satz 5 PAuswG genannten Behörden, mit Einwilligung der antragstellenden Person, Lichtbild und Unterschrift.

Die für einen Lichtbildabruf benötigten Auswahldaten ermittelt die handelnde Sicherheitsbehörde erforderlichenfalls durch einen Abruf nach den §§ 34a, 39 des Bundesmeldegesetzes, bei dem auch die ausstellende Behörde für das jeweilige Dokument übermittelt wird. In der Rechtsverordnung wird festzulegen sein, wie eine erstmalige Bestandsdatenlieferung aus den örtlichen Registern durchgeführt wird und wie die zentralen Pass- und Personalausweisregisterdatenbestände im Rahmen regelmäßiger Datenübermittlungen durch die Pass- und Personalausweisbehörden laufend aktualisiert werden.

Darüber hinaus wurde dort das Verfahren zu Einrichtung und Betrieb der zentralen Pass- und Personalausweisregisterdatenbestände unter Berücksichtigung der bundesrechtlichen Maßgaben in § 27a Satz 2 bis 4 PaßG und § 34a Satz 2 bis 4 PAuswG näher geregelt. Insbesondere ist sicherzustellen, dass Lichtbilder und Unterschriften vor unbefugtem Zugriff geschützt sind und nur so gespeichert werden dürfen, dass keine Verknüpfung mit anderen als für den automatisierten Lichtbildabruf benötigten Daten ermöglicht wird (vgl. § 27a Satz 4 PaßG, § 34a Satz 4 PAuswG). Ebenso werden in der Rechtsverordnung die für den Betrieb der Datenbestände erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, u.a. in Anlehnung an § 2 PPDAV, festgelegt werden. Zu den Übermittlungs- und Abrufwegen sind die bundesrechtlichen Regelungen in § 1 Abs. 2, § 2, § 3 PPDAV sowie in § 27a Satz 2 bis 4 PaßG und § 34a Satz 2 bis 4 PAuswG heranzuziehen. Beabsichtigt ist, zunächst den automatisierten Datenabruf für die in § 22a Abs. 2 Satz 5 PaßG, § 25 Abs. 2 Satz 4 PAuswG benannten Sicherheitsbehörden zu realisieren.

In einem weiteren Schritt ist dann sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene die Anbindung der in § 22a Abs. 2 Satz 6 PaßG, § 25 Abs. 2 Satz 5 PAuswG unter anderem angesprochenen Fahrerlaubnisbehörden vorgesehen.

4. Denkmalschutz: Art. 15 BayDSchG n.F.

Dem Art. 15 BayDSchG wurde folgender Absatz 7 neu hinzugefügt: „Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2022/25771) findet aus Gründen des Schutzes kulturellen Erbes keine Anwendung.“ Die Ausnahme von der starren Fristvorgabe in Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung erschien notwendig, um die regelmäßige Denkmalverträglichkeit entsprechender Anlagen durch ausreichende fachliche Beratung und Abstimmung erreichen und damit die Anforderungen des verfassungsrechtlichen Belangs des Denkmalschutzes gewährleisten zu können.

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 10.3.2023 (GVBl S. 91)

 

Entnommen aus der Fundstelle Bayern 08/2023, Rn. 90.