Gesetzgebung

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes und der Bayerischen Bauordnung

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Mit dem unten vermerkten Gesetz zur Änderung des Bayerischen Straßen – und Wegegesetzes und der Bayerischen Bauordnung vom 10.2.2023 wurden Verfahrensinstrumente aus den für Bundesfernstraßen geltenden Beschleunigungsgesetzen des Bundes in das Bayerische Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) aufgenommen.

Außerdem gelten für Mobilfunkmasten und damit zusammenhängende technische Einrichtungen nunmehr die weniger strengen Vorgaben für die Anbaubeschränkungszonen (Art. 24 BayStrWG). Die weiterhin in Art. 29 BayStrWG verorteten Regelungen für Schutzmaßnahmen auf der Straße benachbarter Grundstücke wurden so geändert, dass die Straßenbaubehörden bei Verkehrsgefährdungen durch Bepflanzung und Anlagen auf benachbarten Grundstücken selbst die Verantwortlichen zur Beseitigung heranziehen können.

Zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 wurde Art. 65 Bayerische Bauordnung (BayBO) um einen neuen Absatz 3 ergänzt, um im Wesentlichen die erforderlichen Zulassungsverfahren für vom Anwendungsbereich der Richtlinie erfasste baugenehmigungspflichtige Anlagen über eine einheitliche Stelle abwickeln zu können. Art. 30 Abs. 5 BayBO n.F. reduziert den geforderten Abstand von Solaranlagen zu Brandwänden, die nicht über Dach geführt sind.

Im Wesentlichen kann dem Gesetz, welches am 1.3.2023 in Kraft getreten ist, Folgendes entnommen werden:

Errichtung baulicher Anlagen: Art. 23 BayStrWG n.F.

Die Errichtung von Mobilfunkmasten und sonstigen funktechnischen Einrichtungen im Sinne von § 3 Nr. 64 Telekommunikationsgesetz (TKG) wird nicht mehr nach den strengen Verbotsregelungen des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG n.F., die für das Bauen in der Anbauverbotszone gelten, beurteilt. Die Beurteilung erfolgt damit künftig nach Art. 24 BayStrWG n.F. Die Ablehnung des Baus einer solchen Anlage in Entfernungen bis zu 40 m zu Staatsstraßen bzw. 30 m zu Kreisstraßen sowie die Festsetzung von Nebenbestimmungen ist demnach einheitlich nur dann zulässig, wenn das aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, Einschränkungen der Sichtverhältnisse, Verkehrsgefährdungen, Bebauungsabsichten oder der Straßenbaugestaltung erforderlich ist. Der Bau von Mobilfunkanlagen auf Straßenbestandteilen, z. B. auf Parkplätzen, oder die Anbringung an Brücken wird von der Regelung nicht umfasst. Dabei handelt es sich i. d. R. um Sondernutzungen nach Art. 22 BayStrWG, die mit dem Träger der Straßenbaulast vertraglich vereinbart werden müssen (Nutzungsverträge).

Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen: Art. 24 BayStrWG n.F.

Der Bezugspunkt für die Entfernungsberechnung der Anbaubeschränkungszone unterscheidet sich nicht von dem in Art. 23 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG benannten Bezugspunkt für die Anbauverbotszone. Aus Klarstellungsgründen wurde der Bezugspunkt in Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG n.F. daher ebenfalls auf den äußeren Rand der Fahrbahndecke festgelegt. Mit Art. 24 Abs. 3 Satz 1 BayStrWG n.F. wurde klargestellt, dass die Entscheidung über die straßenrechtlichen Belange der Baumaßnahme in das Baugenehmigungsverfahren bzw. das nach anderen Regelungen erforderliche Genehmigungsverfahren transferiert wird, wenn ein solches Verfahren durchgeführt wird. Wegen des gleichgerichteten Schutzzwecks wurde die Regelung an die des Art. 23 Abs. 2 Satz 2 BayStrWG angeglichen. Die Entscheidung obliegt der Baugenehmigungsbehörde bzw. der für die anderweitige Genehmigung zuständigen Behörde.

Entnommen aus der Fundstelle Bayern 08/2023, Rn. 87.