Gesetzgebung

Änderung des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes und des Bayerischen Reisekostengesetzes

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Mit dem unten vermerkten Gesetz zur Änderung des Aufnahmegesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 9.12.2022 wurden das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) und das Bayerische Reisekostengesetz (BayRKG) geändert. Die Änderungen stellen wir nachfolgend dar.

1. Energiepreispauschale

Mit dem neu eingefügten Art. 114f BayBeamtVG wurde Versorgungsempfängern und Versorgungsempfängerinnen, die am 1.12.2022 ihren Wohnsitz im Inland und Anspruch auf Ruhegehalt, Witwengeld, Waisengeld oder einen entsprechenden Unterhaltsbeitrag hatten, eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 j gewährt. Art. 114f Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG bestimmt den anspruchsberechtigten Personenkreis. Umfasst sind nur die Empfänger und Empfängerinnen von laufenden Versorgungsbezügen. Eingeschlossen sind auch Versorgungsempfänger nach dem Kommunal-Wahlbeamten-Gesetz (KWBG) und dem Bayerischen Ministergesetz (BayMinG), für die nach Art. 49 KWBG und Art. 13 Abs. 2 BayMinG das BayBeamtVG entsprechend gilt. Sätze 2 und 3 regeln den Ausschluss der Energiepreispauschale für Versorgungsempfänger, die eine Energiepreispauschale bereits aufgrund einer anderen Anspruchsnorm erhalten haben, um eine Doppelbegünstigung zu verhindern. Satz 3 Nr. 1 schließt die Personen aus, die bereits wegen Rentenbezugs eine Energiepreispauschale erhalten. Der Verweis auf Art. 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 BayBeamtVG dient dazu, nur die Rentenarten zu erfassen, die nach Einmalzahlungsgesetz des Bundes begünstigt werden. Satz 3 Nr. 2 schließt Personen aus, die bereits Anspruch auf eine Energiepreispauschale aufgrund neuerer Versorgungsbezüge haben. Beim Bezug von mehreren Versorgungsbezügen besteht eine Mitteilungs- und Anzeigepflicht der Versorgungsempfänger gegenüber der Stelle, die eine andere Versorgungsleistung anrechnet. Damit sollte bei korrektem Ablauf der Versorgungsträger davon Kenntnis haben, dass ein weiterer Versorgungsbezug ungekürzt zusteht. Satz 3 Nr. 3 schließt die Personen aus, die bereits über die Regelungen des EStG oder anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften Anspruch auf eine Energiepreispauschale haben oder hatten. Dies gilt insbesondere für Ruhestandbeamte, die im Laufe des Jahres 2022 in den Ruhestand traten bzw. Ruhestandsbeamte und Witwen, die neben den Versorgungsbezügen Einkünfte im Sinne des § 113 EStG erzielen. Satz 4 stellt sicher, dass der finanzielle Vorteil und damit die Entlastung wegen der gestiegenen Energiekosten nicht nachträglich bei anderen Bezügen wirtschaftlich wieder entzogen wird. Absatz 2 stellt die Auszahlung der Energiepreispauschale unter einen gesetzlichen Rückforderungsvorbehalt für den Fall des nachträglichen Bekanntwerdens eines Ausschlusstatbestands. Damit kann die Energiepreispauschale zweckgerecht und ohne übermäßige Prüfung in Zweifelsfällen ausbezahlt werden, da der Dienstherr vereinfacht rückfordern kann.

2. Anhebung der Wegstreckenentschädigung auf 0,40 l pro km

Mit der Änderung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayRKG wird die Wegstreckenentschädigung für Dienstreisende, die aus triftigen Gründen mit einem ihnen gehörenden Kraftwagen Strecken zurücklegen, je gefahrenen Kilometer von 0,35 j auf 0,40 j erhöht. Die stark gestiegenen Treibstoffkosten führen zu Mehrbelastungen gerade bei denjenigen Beamtinnen und Beamten, die für ihre Dienstreisen das eigene Fahrzeug verwenden. Durch die Erhöhung der „großen“ Wegstreckenentschädigung soll für diejenigen Beschäftigten, die aus triftigen Gründen Dienstreisen mit dem privaten Pkw durchführen, ein Ausgleich geschaffen werden.

Anmerkung: Die Änderung des BayBeamtVG trat am 16.12.2022, die des BayRKG am 1.1.2023 in Kraft.

Gesetz zur Änderung des Aufnahmegesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 9.12.2022 (GVBl S. 676)

Entnommen aus der Fundstelle Bayern 08/2023, Rn. 86.