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Steuerschätzung Mai 2023

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Die 164. Sitzung des Arbeitskreises „Steuerschätzung“ fand vom 9. bis 11.5.2023 statt. Die aktuellen Schätzergebnisse prognostizieren gegenüber der Steuerschätzung vom Oktober letzten Jahres deutlich geringere Zuwächse bei den gesamtstaatlichen Steuereinnahmen.

Verglichen mit der Herbst-Steuerschätzung 2022 fallen die Steuereinnahmen für den Gesamtstaat durchschnittlich jährlich um 30 Mrd. € niedriger aus. Dies ist maßgeblich auf die erwarteten Wirkungen des Jahressteuergesetzes 2022 und des Inflationsausgleichsgesetzes zurückzuführen. Insgesamt betragen die Steuerrechtsänderungen im Schätzzeitraum jährlich ca. 34 Mrd. €. Konjunkturell werden für den Schätzzeitraum leichte Mehreinnahmen von jährlich ca. 4 Mrd. € erwartet.

Die Einnahmen der Gemeinden steigen voraussichtlich im Jahr 2023 um 2,8 % auf 139,1 Mrd. €. Dieses Aufkommen entspricht einem Anteil am gesamtstaatlichen Steueraufkommen von etwa 15 %. Im weiteren Verlauf wird mit Zuwachsraten in Höhe von 3,8 % (2024), 5,9 % (2025), 4,5 % (2026) und 3,3 % (2027) gerechnet. Im Vergleich zur Schätzung aus dem Oktober 2022 liegen die erwarteten Einnahmen der Gemeinden steuerrechtsbedingt im Jahr 2023 um 0,7 Mrd. € niedriger als bislang prognostiziert, in den darauffolgenden Jahren liegen sie jeweils ca. 3 Mrd. € niedriger als bislang prognostiziert. Hauptursache für die Steuermindereinnahmen sind die Auswirkungen des Inflationsausgleichsgesetzes vom 8.12.2022 (BGBl 2022 I S. 2230). Am Ende des Schätzzeitraums (2027) gehen die Steuerschätzer von einem gemeindlichen Steueraufkommen von 165,0 Mrd. € aus, was gegenüber dem Ist-Aufkommen im Jahr 2022 (135,4 Mrd. j) einen Zuwachs von rund 22 % bedeuten würde. […]

3. Steuereinnahmen bzw. Steuerbeteiligungen der Gemeinden

Die Schätzergebnisse des Arbeitskreises für die einzelnen gemeindlichen Steuereinnahmen hat der Bayerische Städtetag nach den Unterlagen des Bundesfinanzministeriums zusammengestellt. Sie sind in der Anlage am Ende des Beitrags ersichtlich.

a) Gewerbesteuer

Aufgrund eines abgeschwächten Konjunkturverlaufs sank das Brutto-Gewerbesteueraufkommen bereits im Jahr 2019 um –0,8 % auf 55,42 Mrd. €. Im Jahr 2020 gab es einen pandemiebedingten Einbruch um –18,3 % auf 45,30 Mrd. €. Dem starken Einbruch folgte im Jahr 2021 ein deutlicher Wachstumssprung auf 61,10 Mrd. € (+34,9 %). Dieser steile Anstieg war u.a. von starken Einzeleffekten geprägt, die sich auf einzelne Städte beziehen. Mit einem Brutto-Gewerbesteueraufkommen in Höhe von 70,24 Mrd. € wurden die Aufkommenserwartungen für das Jahr 2022 deutlich übertroffen (+15,0 %). Im Herbst 2022 gingen die Steuerschätzer von einem Zuwachs um 10,1 % aus.

Die Erwartungen zur Gewerbesteuer wurden deshalb im Vergleich zur letzten Sitzung für das Jahr 2023 leicht angehoben. Das bundesweite Gewerbesteueraufkommen soll nun um 1,7 % auf 71,45 Mrd. € steigen. Für die Folgejahre werden moderate Steigerungen in Höhe von 3,2 % (2024), 6,7 % (2025), 4,8 % (2026) und 3,1 % (2027) erwartet. Bei diesem Wachstumsverlauf würde das Gewerbesteueraufkommen der Gemeinden in Deutschland am Ende des Schätzzeitraums ein voraussichtliches Volumen von 85,05 Mrd. € erreichen und das Ist-Aufkommen aus dem Jahr 2022 um mehr als 20 % übersteigen. Der Anteil der Gewerbesteuer am gemeindlichen Gesamtsteueraufkommen betrug im Jahr 2022 knapp über 50 % und soll bis zum Ende des Schätzzeitraums (2027) auf diesem Niveau stabil bleiben. Allerdings verbleibt die Gewerbesteuer nicht vollständig im Haushalt der Gemeinden.

Die Gemeinden führen nach § 6 Gemeindefinanzreformgesetz (GFRG) eine Gewerbesteuerumlage an den Bund und die Länder ab, deren Höhe sich nach einem Bundes- und Landesvervielfältiger richtet. Der Bundesvervielfältiger beträgt 14,5 Prozentpunkte und fließt dem Bund zu. Auf den Landesvervielfältiger entfallen 20,5 Prozentpunkte. Von den Städten und Gemeinden in den alten Bundesländern einschließlich Stadtstaaten sowie West- und Ost-Berlin waren bis Ende 2019 zusätzlich noch erhöhte Gewerbesteuerumlagen an die Länder zu entrichten. So führten diese zur Mitfinanzierung der Belastungen der Länder am Fonds „Deutsche Einheit“ eine Sonderumlage ab. Die Höhe wurde jährlich durch Rechtsverordnung festgesetzt und betrug zuletzt 4,3 Umlagepunkte (2018). Aufgrund der vollständigen Abfinanzierung des Fonds „Deutsche Einheit“ entfiel diese Sonderfinanzierungslast bereits ab dem Jahr 2019 vollständig.

Auch die erhöhte Gewerbesteuerumlage anlässlich der Neuordnung des Finanzausgleichs (sog. Solidarpaktumlage) in Höhe von 29 Prozentpunkten fiel ab dem Jahr 2020 in Gänze weg. Damit gilt seit dem Jahr 2020 eine bundesweit einheitliche Gewerbesteuerumlage in Höhe von 35 Prozentpunkten. Die Höhe der Zahllast aus der Gewerbesteuerumlage wird in der Weise ermittelt, dass das Ist-Aufkommen der Gewerbesteuer im Erhebungsjahr durch den von der Gemeinde festgesetzten Gewerbesteuerhebesatz geteilt und mit dem Umlageprozentsatz multipliziert wird. Nach Abzug der Gewerbesteuerumlage ergibt sich die Netto-Gewerbesteuer.

Nach einem deutlichen Anstieg im Jahr 2022 (+13,8 %) geht die aktuelle Steuerschätzung für das Jahr 2023 auch beim Nettoaufkommen von einem moderaten Zuwachs aus (+2,0 %). Das Nettoaufkommen 2023 würde dann bei 65,20 Mrd. € liegen. Im weiteren Verlauf des Schätzzeitraums kalkulieren die Experten mit Wachstumsraten, die in einer Bandbreite zwischen +3,1 % und +6,7 % liegen sollen. Daraus ergibt sich am Ende des Schätzzeitraums (2027) ein bundesweites Nettoaufkommen von 77,61 Mrd. €, das um rund 22 % über dem Ist-Aufkommen aus dem Jahr 2022 liegen würde.

Das Gewerbesteueraufkommen gestaltet sich erfahrungsgemäß regional sehr unterschiedlich. Deshalb erhalten gewerbesteuerstarke Gemeinden im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs in aller Regel keine oder geringfügige und steuerschwache entsprechend hohe Schlüsselzuweisungen. Außerdem haben steuerstarke Gemeinden höhere Umlagebelastungen (Kreis-/Bezirksumlage) zu tragen. Damit werden die Unterschiede bei der Steuerkraft abgemildert. Die Struktur des Gewerbesteueraufkommens stellt sich dagegen vielerorts gleich dar. Den größten Anteil am örtlichen Aufkommen erbringen in der Regel nur wenige Unternehmen und Betriebe, was die Volatilität der Gewerbesteuer begünstigt und die Planbarkeit erschwert. Vor allem bei den größten Gewerbesteuerzahlern können betriebliche Umstrukturierungs- oder Steueroptimierungsmaßnahmen zu spürbaren Änderungen beim Gewerbesteueraufkommen führen.

b) Gemeindeanteil an der Einkommensteuer

Die Gemeinden erhalten 15 % des Aufkommens an Lohnsteuer und an veranlagter Einkommensteuer sowie 12 % des Aufkommens an Kapitalertragsteuer nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. Die Entwicklung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer wird insbesondere durch die Brutto-Lohn-Gehaltssumme (Lohnsteueraufkommen) und die Unternehmens- und Vermögenseinkommen (veranlagte Einkommensteuer) beeinflusst. Beim Lohnsteueraufkommen wird für das Jahr 2023 ein Aufwuchs von +6,1 % auf 241 Mrd. € unterstellt, der deutlich unter dem Prognosewert aus der vorangehenden Oktober-Schätzung (+14,4 %) liegt. Im kommenden Jahr (2024) soll das Lohnsteueraufkommen um 7,0 % steigen. Auch für die Folgejahre 2025 (+7,2 %), 2026 (+5,5 %) und 2027 (+4,5 %) wurden spürbare Wachstumsraten prognostiziert. Diese Entwicklung ist maßgeblich auf den Verlauf der Bruttolöhne und -gehälter zurückzuführen, deren Veränderung gegenüber der Herbstprojektion 2022 für den gesamten Schätzzeitraum angepasst worden ist. Nach der Frühjahrsprojektion sollen die Löhne und Gehälter vor allem in den Jahren 2023 (+6,6 %) und 2024 (+5,5 %) deutlich steigen.

Für den übrigen Schätzzeitraum (2025 bis 2027) wurde eine jährliche Wachstumsrate von +2,7 % unterstellt. Die geschätzten Wachstumsraten lassen das Lohnsteueraufkommen im Jahr 2027 auf voraussichtlich 304,50 Mrd. € ansteigen. Im Vergleich zum Ist- Aufkommen 2022 wäre dies ein Anstieg um 34 %. Die Aufkommensentwicklung bei der veranlagten Einkommensteuer hängt insbesondere von den Unternehmens- und Vermögenseinkommen ab. Bei dieser Einkommensgruppe wird für das Jahr 2023 mit einem deutlichen Anstieg um 10,6 % gerechnet. Nach einem Rückgang im Jahr 2024 um 4,8 % werden für die Folgejahre moderate Wachstumsraten von jeweils 2,9 % (2025 und 2026) und 2,5 % (2027) erwartet. Auf dieser Schätzgrundlage ergibt sich bei der veranlagten Einkommensteuer im Jahr 2023 ein voraussichtliches Aufkommen von 78 Mrd. € (+0,8 %). In den kommenden Jahren gehen die Steuerschätzer von jährlichen Veränderungsraten von +0,4 % (2024), +6,2 % (2025), +5,8 % (2026) und +4,4 % (2027) aus. Bei der Abgeltungssteuer auf Zinsen und Veräußerungserträge wird nach einem deutlichen Rückgang im Vorjahr (–34,6 %) auch für das Jahr 2023 ein geringeres Aufkommen erwartet (–4,7 %).

Die vorstehenden Zahlen sind Grundlage für den gemeindlichen Anteil an der Einkommensteuer. Nach einem moderaten Anstieg im Jahr 2022 (+3,7 %) soll der gemeindliche Anteil im Jahr 2023 bundesweit um 4,6 % auf 48,60 Mrd. € ansteigen. Dieser Prognosewert liegt deutlich unter der Herbstschätzung 2022 (+11,9 %). Ausschlaggebend hierfür sind die Effekte aus den bereits erwähnten Steuerrechtsänderungen. Im weiteren Verlauf soll der gemeindliche Einkommensteueranteil um 5,3 % (2024), 6,9 % (2025), 5,5 % (2026) und 4,4 % (2027) wachsen. Am Ende des Planungszeitraums (2027) liegt das Schätzaufkommen bei 60,30 Mrd. €. Gegenüber dem Ist-Aufkommen im Jahr 2022 wäre dies ein Anstieg um knapp 30 %. Im Jahr 2022 belief sich der Anteil des gemeindlichen Einkommensteueranteils am Gesamtsteueraufkommen der Gemeinden auf rund 34 %. Damit ist der Einkommensteueranteil nach der Gewerbesteuer die bedeutendste Steuerart der Gemeinden.

c) Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer ist aus gesamtstaatlicher Sicht die bedeutendste Gemeinschaftssteuer. Nach einem pandemiebedingten Rückgang im Jahr 2020 (–9,8 %) stieg das Gesamtaufkommen der Umsatzsteuer in den Folgejahren um 14,3 % (2021) und 13,6 % (2022). Die sprunghaften Aufkommensveränderungen in den Vorjahren sind vor allem der befristeten Senkung der Umsatzsteuer (2. Halbjahr 2020) und den allgemeinen Preissteigerungen geschuldet. Für das Jahr 2023 erwarten die Steuerschätzer einen dezenten Anstieg um 1,6 % auf 201,40 Mrd. €. Im weiteren Verlauf (2024 bis 2027) sollen die Zuwachsraten in einem Korridor zwischen +2,6 % und +6,8 % liegen. Die Gemeinden erhalten an der Umsatzsteuer einen Anteil von 2,2 %. Der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer stellt nur einen geringen Anteil am Gesamtaufkommen der gemeindlichen Steuereinnahmen dar.

Der gemeindliche Anteil erhöht sich noch um Festbeträge, die der Bund den Gemeinden überlässt. Diese Festbeträge haben in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen. Im Vorgriff auf die dauerhafte Entlastung der kommunalen Ebene durch den Bund um jährlich 5 Mrd. € ab dem Jahr 2018 erhielten die Kommunen vom Bund in dem Zeitraum 2015 bis 2017 jeweils eine Milliarde Euro (sog. „Bundesmilliarde“), die jeweils hälftig (0,5 Mrd. € pro Jahr) über den Umsatzsteueranteil an die Gemeinden flossen (der übrige Teil ging über den Erstattungsanteil des Bundes an den Kosten für Unterkunft und Heizung an die kreisfreien Städte und Landkreise).

Zusätzlich zu der Bundesmilliarde erhielten die Kommunen im Jahr 2017 Bundesmittel in Höhe von 1,5 Mrd. €. Diese zusätzlichen Bundesmittel wurden zum Großteil (1,0 Mrd. j) über den Umsatzsteueranteil und im Übrigen über die Erstattungsleistung für Kosten der Unterkunft und Heizung (0,5 Mrd. j) an die Kommunen transferiert. Deshalb stieg das gemeindliche Umsatzsteueraufkommen im Jahr 2017 sprunghaft um 38,9 %. Ab dem Jahr 2018 wurde dann die dauerhafte Bundesentlastung von 5 Mrd. € pro Jahr kassenwirksam, die überwiegend (2,76 Mrd. j) über den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer bei den Gemeinden ankam. Zur Vermeidung einer Bundesauftragsverwaltung bei der staatlichen Transferleistung für die Kosten der Unterkunft und Heizung wurde im Jahr 2019 ein noch größerer Teil des 5-Mrd.-Euro-Pakets, nämlich 3,4 Mrd. €, über ihren Umsatzsteueranteil an die Gemeinden transferiert.

Mit dem Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen in den Jahren 2020 und 2021 vom 9.12.2019 (BGBl I S. 2051) wurde auch für die Jahre 2020 und 2021 eine Anhebung des Umsatzsteuerfestbetrages vorgenommen. In diesen Jahren belief sich der Umsatzsteuerfestbetrag innerhalb des 5-Mrd.-Euro-Pakets auf 3,76 Mrd. € (2020) und 3,68 Mrd. € (2021). Im Jahr 2022 sank der Umsatzsteuerfestbetrag wieder auf die ursprünglich festgelegte Höhe von 2,4 Mrd. € und soll in dieser Höhe auch für die künftigen Jahre beibehalten werden. Der gemeindliche Anteil an der Umsatzsteuer soll im Jahr 2023 um 1,1 % auf 8,18 Mrd. € geringfügig steigen. In den Folgejahren sollen sich die Zuwächse in einer Spannbreite von +1,9 % und +4,8 % bewegen. […]

4. Schätzung für die bayerischen Kommunen

Nachdem der Arbeitskreis keine Schätzergebnisse für die Steuereinnahmen der Gemeinden auf Landesebene vornimmt, werden die Ergebnisse von den Ländern selbst regionalisiert. Diese nach den regionalen Verhältnissen angepassten Schätzdaten werden in Bayern allerdings nicht veröffentlicht. Vom Bayerischen Städtetag wurden die Schätzergebnisse auf die Steuereinnahmen der bayerischen Städte und Gemeinden übertragen. Ausgangsbasis sind die Ist-Steuereinnahmen der bayerischen Städte und Gemeinden im Jahr 2022 (in Mrd. €):

Überträgt man die Schätzergebnisse auf die bayerischen Städte und Gemeinden, so ist im Jahr 2023 bei den Steuereinnahmen (Netto) mit einem Anstieg um 2,8 % auf 24,6 Mrd. € zu rechnen. Im Vergleich zur Herbst-Schätzung (+4,9 %) wurden die Prognosen damit deutlich abwärtskorrigiert. Dies betrifft sowohl die Gewerbesteuer als auch die Einkommensteuer. Nach einem deutlichen Plus im Jahr 2022 (+9,3 %) gehen die Steuerschätzer bei der Gewerbesteuer (Netto) für das Haushaltsjahr 2023 von einem Zuwachs um 2,0 % aus. Damit gibt es im Vergleich zur Herbst-Schätzung (+2,6 %) nur eine geringfügige Anpassung nach unten. Die aggregierten Prognosen zum Gewerbesteueraufkommen sind naturgemäß mit Unsicherheiten behaftet. Deshalb sollten die Schätzwerte stets mit den örtlichen Entwicklungen bei den aktuellen Gewerbesteuerveranlagungen und Vorauszahlungsanpassungen abgeglichen werden.

Bei der zweitgrößten Steuereinnahmequelle der Städte und Gemeinden, dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer, stehen die Zeichen weiterhin auf Wachstum. Allerdings wird sich der Aufwuchs deutlich verlangsamen. Das Einnahmeplus soll im Jahr 2023 bei 4,6 % liegen. Hier fiel die Abwärtskorrektur im Vergleich zum Herbst 2022 (+11,9 %) aufgrund der Berücksichtigung von Steuerrechtsänderungen (Inflationsausgleichsgesetz, Jahressteuergesetz 2022) besonders gravierend aus. Diese Effekte übertragen sich auch auf das Folgejahr 2024. Hier wurde die aktuelle Prognose (+5,3 %) gegenüber dem bisherigen Schätzwert (+8,3 %) ebenfalls spürbar gesenkt. Dass die Abwärtskorrekturen für die Jahre 2023 und 2024 nicht höher ausgefallen sind, ist auf die positive Entwicklung bei den Bruttolöhnen und -gehältern sowie auf einen unverändert robusten Arbeitsmarkt zurückzuführen. Für den weiteren Schätzzeitraum (2025 bis 2027) wird ein Wachstum innerhalb einer Bandbreite von 4,4 % und 6,9 % erwartet.

[…]

 

Den vollständigen Beitrag lesen Sie in der Gemeindekasse Bayern 15/2023, Rn. 137.