Gesetzgebung

Gesetz zur Änderung des Baukammerngesetzes und weiterer Rechtsvorschriften

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Mit dem unten vermerkten Gesetz zur Änderung des Baukammerngesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 07.07.2023 wurde unter anderem die Abweichungsvorschrift des Art. 63 Bayerische Bauordnung (BayBO) geändert.

Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO n.F. schreibt nunmehr vor, dass die Bauaufsichtsbehörden Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen sollen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Satz 1 BayBO, vereinbar sind.

Bei inhaltlich unveränderten tatbestandlichen Voraussetzungen wird der Ermessensspielraum der unteren Bauaufsichtsbehörden gegenüber der bisherigen „Kann-Vorschrift“ zugunsten der Antragsteller eingeschränkt. Die „Soll-Vorschrift“ von Art. 63 Abs. 1 Satz 2 BayBO a.F., nach der Abweichungen von Art. 6 BayBO zugelassen werden sollten, wenn ein rechtmäßig errichtetes Gebäude durch ein Wohngebäude höchstens gleicher Abmessung und Gestalt ersetzt wird, wurde um weitere Fallgruppen, in denen Abweichungen in Betracht kommen, ergänzt. Unverändert bleibt, dass eine Abweichung nur auf Grundlage eines inhaltlich begründeten Antrags gewährt werden kann.

Art. 63 Abs. 1 Satz 2 BayBO n.F. nennt – lediglich beispielhaft und nicht abschließend – vier Anwendungsfälle, bei denen Abweichungen nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO n.F. insbesondere zugelassen werden sollen: Vorhaben, die der Weiternutzung bestehender Gebäude dienen (Art. 63 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayBO n.F.), Abweichungen von den Anforderungen des Art. 6 BayBO, wenn ein rechtmäßig errichtetes Gebäude durch ein Gebäude höchstens gleicher Abmessung und Gestalt ersetzt wird (Art. 63 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayBO n.F.; diese bisher nur für Wohngebäude geltende Regelung umfasst nun alle Gebäude höchstens gleicher Abmessung und Gestalt, die ein rechtmäßig errichtetes Gebäude ersetzen), Vorhaben zur Energieeinsparung und Nutzung erneuerbarer Energien (Art. 63 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBO n.F.) und Vorhaben zur Erprobung neuer Bau- und Wohnformen (Art. 63 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BayBO n.F.). Art. 63 Abs. 1 Satz 4 BayBO n.F. stellt nun in einem eigenen Satz klar, dass Art. 81a Abs. 1 Satz 2 BayBO von den Regelungen des Art. 63 BayBO n.F. unberührt bleibt. Dies betrifft Abweichungen von Technischen Baubestimmungen.

Die Neuregelung ist am 01.08.2023 in Kraft getreten.

Gesetz zur Änderung des Baukammerngesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 07.07.2023 (GVBl S. 327)

 

Entnommen aus der Fundstelle Bayern 21/2023, Rn. 243.