Gesetzgebung

Gesetz zur Stärkung des Radverkehrs in Bayern

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Das unten vermerkte Bayerische Radgesetz (BayRadG) vom 24.7.2023 dient der Verbesserung der Bedingungen für den Radverkehr. Im Wesentlichen kann dem Gesetz, welches am 1.8.2023 in Kraft getreten ist, Folgendes entnommen werden:

Radnetz Bayern: Art. 1 BayRadG

Der Freistaat Bayern erarbeitet zusammen mit den kommunalen Gebietskörperschaften ein Netz für den Radverkehr in Bayern (Radnetz Bayern), um möglichst durchgängige Radverbindungen in Bayern zu schaffen (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BayRadG). Das Radnetz Bayern setzt sich aus dem „Radverkehrsnetz Bayern“ und dem „Bayernnetz für Radler“ zusammen (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 BayRadG). Das Radnetz Bayern soll digital zur Verfügung gestellt werden.

Mit dem „Radverkehrsnetz Bayern“ erstellt der Freistaat Bayern ein landesweites Netz für den Alltagsradverkehr, das die Hauptorte aller bayerischen Städte und Gemeinden möglichst durchgängig und direkt miteinander verbindet. Das „Radverkehrsnetz Bayern“ zeigt Ausbaubedarfe auf und dient so als Grundlage für bauliche Maßnahmen sowie Neu- und Ausbauplanungen der Radinfrastruktur. Daneben besteht mit dem „Bayernnetz für Radler“ ein landesweites Fernradroutennetz für den Freizeitradverkehr und Fahrradtourismus, welches an die Fernradrouten der Nachbarländer anschließt. Sowohl das „Radverkehrsnetz Bayern“ als auch das „Bayernnetz für Radler“ sollen nach Bedarf weiterentwickelt werden.

Es wird den kommunalen Gebietskörperschaften empfohlen, das eigene Radnetz auf lokaler Ebene weiter zu verdichten (Art. 1 Abs. 2 BayRadG).

Ausbau Radinfrastruktur: Art. 2 BayRadG

Art. 2 Abs. 1 BayRadG trägt dazu bei, den bayernweiten Ausbau und die Weiterentwicklung von für den Radverkehr nutzbaren Straßen und Wegen voranzutreiben. Art. 2 Abs. 1 BayRadG enthält die Zielsetzung, dass bis zum Ende des Jahres 2030 gegenüber dem Ende des Jahres 2022 insgesamt 1 500 km neue Radwege in Bayern entstehen. Dies schließt den Radwegebau an Bundes- und Staatsstraßen sowie den kommunalen Radwegebau ein. Zu den 1 500 km neuer Radwege zählen selbstständige und unselbstständige Radwege im Sinne des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) sowie öffentliche Feld- und Waldwege mit Bedeutung für den Radverkehr, die gebaut oder ausgebaut werden. Die Regelung gewährt keinen subjektiven Anspruch auf den Bau eines Radweges. Im Jahr 2030 ist eine Evaluierung hinsichtlich der Zielerreichung vorgesehen.

Der Freistaat Bayern verstärkt seine eigenen Bemühungen zur Schaffung von Radinfrastruktur; Art. 2 Abs. 2 Satz 1 BayRadG. Auf Grundlage eines Ausbau-plans (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BayRadG) für Radwege an Staatsstraßen in seiner eigenen Baulast soll er diese bedarfsgerecht erhalten und erweitern. Art. 2 Abs. 2 BayRadG schließt nicht aus, dass die Kommunen – wie bisher auch – durch eine Vereinbarung nach Art. 44 Abs. 1 BayStrWG (Sonderbaulastvereinbarung) die Baulast übernehmen können. Darüber hinaus erstellt der Freistaat Bayern in Abstimmung mit den kommunalen Gebietskörperschaften einen gesonderten Ausbauplan für Radschnellverbindungen (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Bay- RadG).

Ob eine Radschnellverbindung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 BayRadG vorliegt, ist nach den einschlägigen planerischen und entwurfstechnischen Regelwerken, wie den Hinweisen zu Radschnellverbindungen und Radvorrangrouten (H RSV1)), zu ermitteln. Nach dessen Fertigstellung stellt das Radnetz Bayern eine der Grundlagen für die Erstellung der Ausbaupläne dar (Art. 2 Abs. 2 Satz 3 BayRadG).

Der Freistaat Bayern soll die Fördermöglichkeiten für Radverbindungen in der Baulast der Kommunen stärken (Art. 2 Abs. 3 BayRadG). Dies betrifft neben den bereits bestehenden Fördermöglichkeiten nach dem Bayerischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz und dem Bayerischen Finanzausgleichsgesetz die staatlichen Förderprogramme im Rahmen des Staatshaushalts. Projekte, die im Rahmen der Integrierten Ländlichen Entwicklung realisiert werden oder sich über die Flächen mehrerer Gebietskörperschaften erstrecken, sollen besondere Förderanreize erhalten. Begünstigte der Förderung sind – je nach rechtlicher Grundlage der Förderung – die Gemeinden, Landkreise und deren Zusammenschlüsse, welche Träger der Baulast oder der Sonderbaulast im Sinne des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes sind.

Der Begriff der Radinfrastruktur erfasst nicht nur Radverbindungen, sondern auch Fahrradabstellanlagen. Art. 2 Abs. 4 BayRadG bildet die Grundlage für eine Förderung von Fahrradabstellanlagen an wichtigen Quell- und Zielpunkten des Radverkehrs im öffentlich zugänglichen Raum. Eine Förderung von Fahrradabstellanlagen an Schnittstellen des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) (Übergang zwischen Individualverkehr und ÖPNV) erfolgt bereits nach dem Bayerischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz. Daneben soll jedoch auch die Förderung von Abstellanlagen an anderen wichtigen Quell- und Zielpunkten des Radverkehrs möglich sein. Solche Standorte können beispielsweise Marktplätze, Konzerthallen oder Schwimmbäder sein. Die möglichen Fördernehmer sind in diesem Fall nicht auf kommunale Gebietskörperschaften beschränkt. Näheres regelt das StMB in einer Förderrichtlinie.

Die Finanzierung und Förderung der jeweiligen Maßnahmen erfolgen nach Maßgabe des Staatshaushalts (Art. 2 Abs. 5 BayRadG).

Den vollständigen Beitrag lesen Sie in Die Fundstelle Bayern Heft 20/2023, Rn. 248.