Gesetzgebung

Arbeitgeberzuschüsse zur Entgeltumwandlung zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung

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(Vgl. zuletzt GKBay Randnummer 100/2019)

Auf Basis des Betriebsrentenstärkungsgesetzes vom 17.8.2017 (BGBl I S. 3214) können Arbeitgeber Zuschüsse zur Entgeltumwandlung zum Zwecke der betrieblichen Altersvorsorge zahlen. Der Hauptausschuss des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Bayern e.V. (KAV Bayern) hat diesen Weg der Bezuschussung mit Beschluss vom 15.6.2023 nun auch für kommunale Arbeitgeber ermöglicht.

Im unten vermerkten Rundschreiben vom Juni 2023 führt der KAV Bayern zunächst zum „Werdegang“ der neuen Regelung aus:

„Der durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) eingeführte § 1a Abs. 1a BetrAVG gibt vor, dass der Arbeitgeber bis zu 15 % des zum Zwecke der betrieblichen Altersvorsorge umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an die jeweilige Versorgungseinrichtung abführt, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart.

Im Rahmen der Tarifverhandlungen vom 24.1.2022 und 18.2.2022 zur betrieblichen Altersversorgung konnte keine Einigung über die Einführung eines tarifvertraglichen Arbeitgeberzuschusses auf Basis des Betriebsrentenstärkungsgesetzes erzielt werden.

Vor diesem Hintergrund hat die Mitgliederversammlung der VKA in ihrer Sitzung am 15.6.2022 die Thematik erörtert und entschieden, dass die jeweiligen kommunalen Arbeitgeberverbände Beschlüsse zur übertariflichen Freigabe von Arbeitgeberzuschüssen treffen können.

Der Hauptausschuss des KAV Bayern hat in seiner Sitzung am 5.7.2022 über die Frage der übertariflichen Freigabe zur Zahlung von Arbeitgeberzuschüssen beraten und entschieden, zumindest zunächst noch keine entsprechende Freigabe zu erteilen.

Der KAV Bayern hat mit Mitteilung vom 13.7.2022 auf die davon unabhängige Möglichkeit hingewiesen, entsprechende Zuschüsse von mindestens 6,65 Euro auf Basis des § 23 Abs. 1 TVöD als vL-Zuschüsse i.V.m. § 4 Satz 2 Buchst. c) TV-EUmw/VKA auch zur betrieblichen Altersvorsorge zu verwenden.

Zwischenzeitlich ist der Wunsch der Mitglieder des KAV Bayern, auch in Analogie zu privaten Arbeitgebern direkte Zuschüsse zu Entgeltumwandlungen zahlen zu können, gestiegen. Der Hauptausschuss des KAV Bayern hat deshalb am 15.6.2023 beschlossen:

„Auf Basis der Ermächtigung durch den Beschluss der Mitgliederversammlung der VKA vom 15.6.2022 stellt der Hauptausschuss des KAV Bayern den Mitgliedern des KAV Bayern frei, die freiwillige Zahlung eines zusätzlichen Arbeitgeberzuschusses zur Entgeltumwandlung von bis zu 15 % des umgewandelten Entgeltes, höchstens jedoch in Höhe der durch die freiwillige zusätzliche Entgeltumwandlung eingesparten Sozialversicherungsbeiträge, als übertarifliche Leistung zu zahlen.“

Anschließend gibt er für die Durchführung der Zuschüsse folgende Hinweise:

Anwendungsbereich

Der Beschluss der Mitgliederversammlung der VKA i.V.m. dem Hauptausschussbeschluss vom 15.6.2023 gilt nur für Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich des TV-EUmw/VKA oder des TV-EUmw-Ärzte/VKA fallen und die eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung mit ihrem Arbeitgeber vereinbart haben oder noch vereinbaren; er betrifft nur die versicherungsförmigen Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds bei zulässigen Anbietern i.S.d. § 6 TV-EUmw/VKA. Dies sind in Bayern die entsprechenden Angebote der ZVK, VKB oder der Sparkassen- Finanzgruppe bzw. im Klinikbereich die KlinikRente oder örtliche bezirkstarifvertragliche Sonderformen.

In seinem sachlichen Anwendungsbereich ist der Beschluss begrenzt auf Beschäftigte, bei denen sich für den Arbeitgeber durch die freiwillige zusätzliche Entgeltumwandlung eine Ersparnis bei den Beiträgen zur Sozialversicherung ergibt. Ausgenommen sind damit z.B. Beschäftigte,

– deren Entgelt auch nach der Entgeltumwandlung oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung liegt,

– die in der Sozialversicherung nicht versicherungspflichtig sind oder

– die die Entgeltumwandlung im Rahmen eines Durchführungsweges vereinbart haben, der sich auf die Sozialversicherungsbeiträge nicht auswirkt.

Höhe des Arbeitgeberzuschusses

Der Beschluss sieht die Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses von bis zu 15 % des umgewandelten Entgelts vor, begrenzt auf die Höhe der durch die freiwillige zusätzliche Entgeltumwandlung eingesparten Sozialversicherungsbeiträge.

Bemessungsgrundlage des Arbeitgeberzuschusses ist das umgewandelte Entgelt. Von dem Entgeltumwandlungsbetrag kann der Arbeitgeber bis zu 15 % als Arbeitgeberzuschuss gewähren, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.

Umsetzung

Der Arbeitgeberzuschuss ist begrenzt auf die durch die freiwillige zusätzliche Entgeltumwandlung eingesparten Sozialversicherungsbeiträge. Der Arbeitgeber muss bei Antragstellung des/der Beschäftigten daher exakt berechnen (lassen), in welcher Höhe Sozialversicherungsbeiträge durch die Entgeltumwandlung entfallen.

Zu beachten ist, dass durch die Begrenzung der Entgeltumwandlung auf künftige Entgeltansprüche (vgl. § 3 Abs. 1 TV-EUmw/VKA) eine rückwirkende Vereinbarung der Entgeltumwandlung bzw. rückwirkende Gewährung von Arbeitgeberzuschüssen bei laufender Entgeltumwandlung nicht möglich ist.

Sofern der Arbeitgeber von der Beschlussfassung Gebrauch macht und er mit dem freiwilligen Zuschuss einen Anreiz für die Entgeltumwandlung schaffen möchte, muss aus der Vereinbarung hervorgehen, dass der Zuschuss aufgrund der ersparten Sozialversicherungsbeiträge gewährt wird. Sofern die entsprechende Vereinbarung nicht formularmäßig vom Vorsorgeanbieter bereitgestellt wird, stellen wir als Anlage 11) in diesem Rundschreiben sowie in der KAV-Sammlung ein entsprechendes Muster zur Verfügung. Alternativ dazu kann auch das entsprechende Beratungsprotokoll vom Versorgungsträger zu den Akten genommen werden. Muster für die Entgeltumwandlung an sich können wir nicht bereitstellen, da diese vom Vorsorgeanbieter vorgegeben werden.

[…]

Den vollständigen Beitrag entnehmen Sie der Gemeindekasse Bayern Heft 22/2023, Rn. 208.