Hierzu hat das Oberlandesgericht Bamberg im Leitsatz zu seinem Beschluss vom 21.2.2023 (4 U 222/22) auf Folgendes hingewiesen:
Stürzt eine in einer Tagespflegeeinrichtung betreute Seniorin aus nicht geklärter Ursache während eines Spaziergangs außerhalb der Einrichtung, bei dem sie durch eine Mitarbeiterin der Tagespflegeeinrichtung begleitet wird, hat sich kein voll beherrschbares Behandlungsrisiko i.S.d. § 630h Abs. 1 BGB verwirklicht.
Auszugsweise heißt es in der Entscheidung selbst:
„Die Klägerin kann … die Beweiserleichterung des § 630h Abs. 1 BGB (der grundsätzlich auch für den Bereich der Pflege Anwendung findet: Wagner in MünchKomm/BGB, 9. Aufl. 2022, § 630h Rn. 29), wonach ein Fehler des Behandelnden vermutet wird, wenn sich ein allgemeines und für den Behandelnden voll beherrschbares Behandlungsrisiko verwirklicht hat, nicht für sich in Anspruch nehmen.
Ein Sturz bei einem begleiteten Spaziergang im Rahmen der Betreuung in einer Tagespflegeeinrichtung stellt nach Auffassung des Senats kein ,voll beherrschbares Behandlungsrisiko‘ im Sinne dieser Vorschrift dar.“
Entnommen aus Fundstelle Bayern Heft 21/2023, Rn. 250.