Rechtsprechung Bayern

Videoüberwachung einer kommunalen Naherholungsfläche

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Amtliche Leitsätze:

Die Videoüberwachung einer kommunalen Einrichtung gemäß Art. 24 Abs. 1 BayDSG ist keine Maßnahme zur Strafverfolgung oder zur Gefahrenabwehr im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. d DSGVO. Die Datenschutz-Richtlinie für Justiz und Inneres (RL EU 2016/680 – sog. JI-Richtlinie) ist dafür nicht einschlägig.

Art. 79 Abs. 1 DSGVO schließt eine Unterlassungsklage betroffener Personen analog § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG gegen eine rechtswidrige Verarbeitung ihrer Daten nicht aus.

BayVGH, Urteil vom 30.05.2023, 5 BV 20.2104 (nicht rechtskräftig)

Zum Sachverhalt:

Der Kläger ist in P wohnhaft und berufstätig. Er benutzt unter anderem in Zusammenhang mit privaten und beruflichen Tätigkeiten die städtische Anlage „K-Garten“. Er begehrt die Verpflichtung der Beklagten, die Videobeobachtung und Aufzeichnung von Videobildern seiner Person im K-Garten zu unterlassen. Der K-Garten ist ein zentral gelegener öffentlicher Platz in unmittelbarer Nähe zum Zentralen Omnibusbahnhof und zur Universität. Er ist von vier Seiten zugänglich und unmittelbar von Straßen umgeben. Auf dem Platz finden dienstags und freitags ein Wochenmarkt, jährlich das Volksfest „O-Dult“ sowie mit gewisser Regelmäßigkeit politische und kulturelle Veranstaltungen statt. Darüber hinaus wird der K-Garten hauptsächlich von Passanten wie dem Kläger durchquert. In den Sommermonaten dient er auch als Erholungsort. Dort befinden sich nach den unbestrittenen Angaben im verwaltungsgerichtlichen Urteil und den vorgelegten Fotos eine Brunnenanlage, Sitzmöglichkeiten und Rasenflächen sowie zwei große Wippen als Spielplatz für Kinder. Der K-Garten ist danach nahezu eben, größtenteils fein geschottert, von allen Seiten einsehbar und für Anwesende überschaubar. Die Sicht wird nicht durch Bewuchs beeinträchtigt. Es gibt sehr niedrige Beete und an den Rändern des Platzes in Reihen gegliederte Bäume mit Baumkronen erst ab einer Höhe von ca. drei Metern. Bei Dunkelheit wird der K-Garten vor allem durch im Boden eingelassene Strahler beleuchtet. Das im K-Garten überwachte Areal ist rechteckig im Ausmaß von 60 m x 80 m.

Mit Schreiben vom 23. November 2017 übermittelte die örtliche Polizeiinspektion der Beklagten Informationen zum K-Garten als Grundlage möglicher politischer Initiativen für eine kommunale Videoüberwachung.

Am 14. Mai 2018 beschloss der Stadtrat der Beklagten die Installation einer Videoüberwachung sowie die Errichtung eines Anbaus an die bestehende Toilettenanlage auf der angrenzenden Konzerthauswiese, der von 8:00 bis 22:00 Uhr zeitweise mit Aufsichtspersonal besetzt sein soll. Die Installation der Videoüberwachung sowie die Errichtung des Anbaus kosteten 200 000 Euro. Ende 2018 wurden insgesamt zehn Kameras angebracht, davon sind acht fest installiert und eingestellt, je zwei in den vier Ecken des Platzes an Masten. Zwei weitere so genannte „Dome-Kameras“ sind auf den langen Seiten einander gegenüberliegend an Masten installiert. Letztere erlauben dem Kameraoperator das Zoomen und Schwenken. Sie sind nach Angaben der Beklagten ebenfalls fest auf bestimmte Areale eingestellt, in denen mit einem besonders hohen Kriminalitätsaufkommen gerechnet wird. Die besonderen Funktionen der Dome-Kameras wurden nach Aussage der Beklagten noch nie eingesetzt. Sie seien im gleichen Betriebszustand wie die anderen acht Kameras.

Am 13. Juni 2019 erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht R mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, die Beobachtung des K-Gartens mittels Bildübertragung sowie Aufzeichnung der Bilder zu unterlassen.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 6. August 2020 ab.

Gegen das Urteil wendet sich der Kläger mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung.

[…]

Den vollständigen Beitrag lesen Sie in den Bayerischen Verwaltungsblättern Heft 21/2023, Rn. 735.