Rechtsprechung Bayern

Inanspruchnahme privater Grundstücke für Kanalleitungen

©Pavlo Vakhrushev - stock.adobe.com

Bei der Frage, ob die Inanspruchnahme privater Grundstücke für im Bebauungsplan festgesetzte Regen- und Schmutzwasserleitungen verhältnismäßig ist, ist entsprechend der Wertung der § 93 Satz 2, § 92 Satz 2 WHG darauf abzustellen, ob das Vorhaben – hier die Festsetzung der Leitungsführung im Bebauungsplan über die Grundstücke des Antragstellers – nicht anders, nämlich unter Inanspruchnahme öffentlichen Grundes, ebenso zweckmäßig oder nur mit erheblichem Mehraufwand durchgeführt werden kann und der vom Vorhaben zu erwartende Nutzen erheblich größer als der Nachteil des Betroffenen ist.

BayVGH, Urteil vom 25.01.2022, 9 N 19.2169 (rechtskräftig)

Zum Sachverhalt:

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. W12 „Stadtnah im Grünen“ der Antragsgegnerin, bekannt gemacht am 3. November 2018.

In der Gemeinderatssitzung vom 5. Oktober 2017 fasste die Antragsgegnerin den Beschluss, den Bebauungsplan Nr. W12 „Stadtnah im Grünen“ aufzustellen. Ziel der Planung ist es, zur Stadt- und Wohnentwicklung das bisher landwirtschaftlich genutzte Gebiet „Auf der Heide“ im nordöstlichen Bereich des Ortsteils H der Antragsgegnerin als allgemeines Wohngebiet auszuweisen. Das Plangebiet umfasst 43 155 m2 zuzüglich 19 169 m2 für die sich nach Osten erstreckenden Teile der Kanaltrasse und Regenwasserretention.

Der Antragsteller ist Eigentümer der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke Flur-Nr. 1 Gemarkung W und Flur-Nr. 2 Gemarkung W. Auf beiden Grundstücken setzt der Bebauungsplan die Führung von unterirdischen Versorgungsleitungen für einen Schmutz- und Regenwasserkanal fest.

Im Bauleitplanverfahren hat der Antragsteller im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung Einwendungen erhoben. Die Antragsgegnerin beschloss am 25. Oktober 2018 über die eingegangenen Stellungnahmen und den Bebauungsplan als Satzung. Der Bebauungsplan Nr. W12 „Stadtnah im Grünen“ wurde am 29. Oktober 2018 ausgefertigt und am 3. November 2018 bekannt gemacht.

Mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2019 hat der Antragsteller einen Normenkontrollantrag gestellt.

[…]

Den kompletten Beitrag entnehmen Sie den Bayerischen Verwaltungsblättern Heft 21/2023, S. 741 ff.