Rechtsprechung Bayern

Normenkontrolle: Umweltbezogene Stellungnahmen

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Amtliche Leitsätze:

1. Den Anforderungen des § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB, den Inhalt der Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen ins Internet einzustellen und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen, wird nicht Genüge geleistet, wenn die eingestellten Planunterlagen (teilweise) nur mit Eingabe eines Benutzernamens und Passwortes abrufbar sind.

2. Die Ausfertigung einer Bebauungsplansatzung erfolgt durch handschriftliche Unterzeichnung des ersten Bürgermeisters oder dessen Stellvertreters auf der Originalurkunde unter Angabe des Datums. Zwar bedarf es hierbei keiner handschriftlichen Datumsangabe durch den Unterzeichner selbst, die Ausfertigung erfordert jedoch zumindest, dass überhaupt ein Datum der Ausfertigung angegeben ist.

BayVGH, Urteil vom 24.05.2022, 15 N 21.2545 (rechtskräftig)

Zum Sachverhalt:

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan mit integrierter Grünordnung „K“, bekannt gemacht am 23. Juli 2021.

In der Marktgemeinderatssitzung vom 11. April 2019 fasste der Antragsgegner den Beschluss, den Bebauungsplan „K“ für ein neues Wohnbaugebiet in H aufzustellen. Ziel der Planung ist es, neues Baurecht für familiengerechte Wohngebäude und gemischt genutzte Gebäude zu schaffen. Das Plangebiet liegt im Ortsteil H des Antragsgegners und grenzt im Süden an vorhandene Wohnbebauung entlang der G-Straße an. Im Osten, Norden und Westen wird das Baugebiet durch landwirtschaftliche Flächen begrenzt. Der Antragsteller ist unter anderem Eigentümer der Grundstücke Flurnummern 1, 2 und 7 jeweils Gemarkung H, die im östlichen Bereich des Plangebiets liegen. Auf dem Grundstück Flur-Nr. 1 Gemarkung H befindet sich das Wohngebäude des Antragstellers einschließlich einer gewerblichen Nutzung (Einrichtungsberatung und Objektplanung); im Übrigen sind die Grundstücke weitgehend unbebaut und grenzen im Osten jeweils an einen Weg sowie das Grundstück Flur- Nr. 2 Gemarkung H im Süden an die G-Straße.

Im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung erhob der Antragsteller Einwendungen. In der Marktgemeinderatssitzung des Antragsgegners vom 1. Juli 2021 wurden die eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen abgewogen und der Bebauungsplan „K“ als Satzung beschlossen. Die Planurkunde wurde – ohne Angabe eines Datums – vom ersten Bürgermeister des Antragsgegners unterzeichnet und vom 23. Juli 2021 bis 6. September 2021 an der Amtstafel des Antragsgegners ausgehängt. Die weiteren Planunterlagen (Begründung, Umweltbericht) enthalten weder Unterschrift noch Datum.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 8. Oktober 2021 erhob der Antragsteller Normenkontrollantrag.

[…]

Den vollständigen Beitrag entnehmen Sie den Bayerischen Verwaltungsblättern Heft 21/2023, S. 744 ff.