Rechtsprechung Bayern

Widerruf einer Waffenbesitzkarte

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Nichtamtliche Leitsätze:

1. Gegen einen erledigten Verwaltungsakt ist Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht statthaft.

2. Über einen Wiedereinsetzungsantrag bezogen auf die (Anfechtungs-) Klage in der Hauptsache kann nicht im Eilbeschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO entschieden werden.

3. Eine Abwesenheit von bis zu sechs Wochen begründet im Normalfall nicht die Obliegenheit, durch die Beauftragung von Dritten sicherzustellen, Kenntnis von seiner Post zu erhalten.

4. Die Anforderungen an Auswahl, Unterweisung und Beaufsichtigung einer zur Briefkastenleerung ausgewählten Hilfsperson dürfen nicht überspannt werden.

BayVGH, Beschluss vom 03.08.2023, 24 CS 23.1075

Zum Sachverhalt:

Der Antragsteller begehrt die Anordnung beziehungsweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse und gegen die Ungültigerklärung und Einziehung seines Jagdscheins.

Der Antragsteller war Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis mit einer eingetragenen Waffe sowie Inhaber eines Kleinen Waffenscheins und eines bis einschließlich 31. März 2023 gültigen Jagdscheins. Mit Bescheid vom 22. Februar 2023 widerrief das Landratsamt E (im Folgenden: Landratsamt) die dem Antragsteller erteilte Waffenbesitzkarte (Nr. 1) und den Kleinen Waffenschein (Nr. 2), erklärte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung den Jagdschein für ungültig und zog ihn ein (Nr. 3). Außerdem wurden weitere waffenrechtliche Nebenentscheidungen erlassen (Nr. 4 bis 11).

Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 28. Februar 2023 durch Einlegung in seinen Briefkasten zugestellt. Der Antragsteller hat am 2. Mai 2023 gegen den Bescheid Klage erhoben, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt.

Die Eilanträge hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. Mai 2023 abgelehnt.

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

[…]

Den vollständigen Beitrag lesen Sie in den Bayerischen Verwaltungsblättern Heft 22/2023, S. 746 ff.